Teilnahme bei Erkrankung SV an Wahl GSV - Vertretung (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 18.11.2009, 19:14 (vor 6181 Tagen) @ Fred

Hallo Fred,

das aktive Wahlrecht an/zu der Wahl der GSchwbV haben nur die gewählten SchwbV.

Ist die SchwbV erkrankt, also verhindert nimmt der Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung diese Aufgaben der SchwbV wahr.

» Jetzt ist in einer Firma der SBV erkrankt und kann nicht an die Wahl des
» GSV teilnehmen. Einen Stellvertreter wurde in dieser Firma nicht gewählt.
Dann kann von dieser Firma KEINER an der Wahl der GSchwbV teilnehmen.

» Da diese Firma mit dem Standort X unbedingt an der Wahl teilnehmen möchte,
» wurde von den dort beschäftigten Schwerbehinderten eine Person bestimmt,
» die zur Wahl für den GSV gehen soll. So eine Art Vertretung....
geht NICHT, würde die Wahl anfechtbar machen.

» Meine Frage: Ist das korrekt> Das einzige was ich zur Kenntnis erhalten
» habe, dass diese Person Mitglied im BR ist.
Als BR-Mitglied sollte er/es doch Gesetze, hier SGB IX § 94 bzw. 97 und die SchwbVWO kennen oder sonst einmal nachlesen.

Die SchwbV und der BR sind zwei vollkommene unterschiedliche und selbstständige/ eigenständige Mitarbeitervertretungen und unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Eine Wahrnehmung der Aufgaben durch eine andere Mitarbeitervertretung. Als BR nimmt SchwbV bzw. umgekehrt geht nicht.

Hier hätte die SchwbV rechtzeitig zu Wahlen eines / mehrerer Stellis aufrufen müssen. Also zu einer entsprechenden Wahlversammlung einladen müssen.

Der BR hääte vielleicht frühzeitig das Gespräch bei der SchwbV auf eine Stelli Wahl bringen sollen, dann wäre diese zeitweise Vertretungslose Zeit nicht entstanden.

Nicht ohne Grund weise ich stets darauf hin, am besten mindestens 2 Stelli zu wählen.

Aber es gibt die eine Möglichkeit. Die erkrankte SchwbV kann auch in der AU ihr Mandat wahrnehmen. Es darf nur der Gesundung/ Genesung nicht entgegenstehen.

Das Vorschlagsrecht für Kandidaten haben auch "nur" aktiv Wahlberechtigte, hier also die SchwbV.


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