<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
<title>Forum für die SBV - Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Dieter,</p>
<p>nochmals zur Klarstellung, auch Gleichgestellte egal ob gleichgestellte Beamte oder gleichgestellte Angestellte/ Arbeiter haben den Anspruch aus § 124 &quot;Freistellung von Mehrarbeit&quot;. Das SGB IX macht hier keine Unterschiede. Der entsprechende § im SGB IX ist hier der <a href="http://www.schwbv.de/gesetze/68.htm">§ 68 (3) SGB IX</a></p>
<p>Weiter, selbstverständlich können auch Beamte gleichgestellt werden. Siehe hierzu auch unter A-Z <a href="http://www.schwbv.de/gleichstellung2.html">Gleichstellung für behinderte Beamte</a>.</p>
<p>Man muss hier nur dann ggf. die Gleichstellung mit anderen Argumenten begründen. Diese können u.a. sich aus § 81 (4) ergeben. Aber auch, dass ohne die Gleichstellung Beamte aus Gesundheitsgründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden sollten/könnten und man dieses nach einer Gleichstellung unter Bezug auf § 81 (4) abwenden kann.</p>
<p>Vergleichbares gilt für Beschäftigte welche einen anderweitigen besonderen Kündigungsschutz haben, z.B. Mandatsträger wie BR/SchwbV aber auch Frauen gem. dem Mutterschutz. </p>
<p>Es gilt aber auch hier immer wieder der Grundsatz: Gleichstellung nur bei aus Gefährdung des Beschäftigungs-/Dienstverhältnis aus Gründen welche in der Behinderung liegen.</p>
<p><strong>Dann muss man sich weiter wie bei entsprechenden Anträgen immer: </strong></p>
<p><em>-&gt; Warum Gleichstellung&gt;<br />
-&gt; Wo sind die (welche) in der Behinderung liegenden/ sich aus der Behinderung ergebenen Gründe&gt;<br />
-&gt; Was muss erfolgen um die Gefährdung abzuwenden&gt;<br />
-&gt; Was will ich mit der Gleichstellung genau erreichen&gt;<br />
-&gt; Ist mit einer Gleichstellung die Gefährdung abzuwenden&gt;<br />
-&gt; Ist der Arbeitsplatz behinderungsgerecht/ bzw. kann er entsprechend gestaltet werden&gt;<br />
-&gt; Ist nach Gleichstellung durch Versetzung auf einen anderen geeigneter Arbeitsplatz, ein  behindertengerechter/ leidensgerechten Arbeitsplatz erlangbar&gt;</em></p>
<p>Die Rechtsgrundlagen sind immer §§ 2, 68 und 81 SGB IX</p>
<p><br />
<strong>Bitte aber nun nicht Mehrarbeit und Regelarbeitszeit verwechseln.</strong></p>
<p>Einen Unterschied in der Behandlung kann es geben beim Thema Arbeitszeit (Regelarbeitszeit) bei gleichgestellten Beamten/ Angestellten.</p>
<p>Es gibt Bereiche im öffentlichen Dienst in welchen man bei der Anhebung der Regelarbeitszeit auf 41 bzw. 42 Wochenstunden, schwerbehinderte Beamten/ Angestellte hiervon per entsprechender Reglungen/ Erlasse usw. ausgenommen hat. </p>
<p>Hier ist dann die Rechtsgrundlage nicht das SGB IX und somit ergibt sich hier auch nicht die Pflicht des AG/ Dienstherren gem. § 68 (3) diese auf Gleichgestellte anzuwenden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8263</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8263</guid>
<pubDate>Sun, 28 Dec 2008 13:13:00 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo </p>
<p>eine Gute und Informative Frage stellt ihr hier: Gleichgestellte mit GdB 30 haben normalerweise keinen Anspruch auf freistellung von Mehrarbeit. Sondern erst ab GdB 50 kann der oder die Kollegin selbst entscheiden ob er oder sie sich von Mehrarbeit befreien lässt. Die Entscheidung darüber trift jeder selbst, so flexibel ist das SGB lX</p>
<p>Gruss SBV Dieter <br />
:flower:</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8262</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8262</guid>
<pubDate>Sun, 28 Dec 2008 12:41:28 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>dieter</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Arbeitszeit von gleichgestellten behinderten Beamten in NRW (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Hat der gleichgestellte Kollege einen Anspruch auf eine 40 Std Woche (Regelarbeitszeit in NRW 41 Stunden) oder ist diese Regelung erst ab einem GdB von 50 anzuwenden&gt;</p>
<p><em><strong>Nein</strong>!</em> Wegen einer Gleichstellung alleine hat ein Beamter in NRW keinen Anspruch auf eine ermäßigte Arbeitszeit von 40 WoSt. Eine ermäßigte Regelarbeitszeit von 40 WoSt (55 LJ) oder 39 WoSt (60 LJ) haben allerdings ältere Beamte, die behinderungsunabhängig ist.<br />
  <br />
Bernhard ist zuzustimmen, dass § 124 SGB IX auch für gleichgestellte behinderte Beamte gilt. Der Beschluss des <a href="http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2007/0307/2007_03_27_09_23_99444549.php">VGH</a> Hessen vom 13.03.2007, 1 UE 2040/06, wurde bestätigt vom <a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/5994.pdf">BVerwG</a>, Beschl. vom 30.01.2008, 2 B 59/07.</p>
<p>Was für Landesbeamte Regelarbeitszeit und was für Landesbeamte Mehrarbeit ist, wird ausschließlich durch das <strong><em>Landesbeamtenrecht</em></strong> definiert und nicht durch Bundesrecht festgelegt. Beträgt die <em><strong>Regelarbeitszeit</strong></em> für gleichgestellte behinderte Beamte in NRW wie angegeben 41 WoSt oder weniger (<a href="https://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/arbeitsrecht/laender/nrw/azvo_ges.htm">§ 2</a> AZVO NRW), dann ist als <em><strong>Mehrarbeit</strong></em> jeweils die Zeit anzusehen, die über die jeweils geltende altersabhängige Regelarbeitszeit hinausgeht.<br />
  <br />
Die <em><strong>gleichgestellten</strong></em> behinderten Beamten sind daher auf ihr Verlangen von der <a href="http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-218/i.html">Mehrarbeit</a>, die über die nach Landesrecht in NRW festgelegte altersabhängige Regelarbeitszeit hinausgeht, freigestellt (§ 124 SGB IX).<br />
 <br />
Für <em><strong>schwerbehinderte</strong></em> Beamte beträgt die Regelarbeitszeit je nach Alter bzw. Grad der Behinderung 39 oder 40 Wochenstunden (<a href="https://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/arbeitsrecht/laender/nrw/azvo_ges.htm">§ 2</a> Arbeitszeitverordnung NRW).</p>
<p>Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO NRW).<br />
  <br />
Kontextlink:<br />
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php&gt;id=8239#p8242]www.schwbv.de/forum[/link]</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8257</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=8257</guid>
<pubDate>Tue, 23 Dec 2008 10:20:49 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Wolfgang E.</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Dirk,</p>
<p>erst einmal Willkommen in unserer Runde:flower:</p>
<p>Du hast unsere Bitte, immer erst einmal die Suchfunktion - Suchbegriff = [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php&gt;search=Mehrarbeit]Mehrarbeit[/link] - zu nutzen offenbar überlesen. Denn dieses Thema hatten wir schon mehrfach. Weiter findest Du auch alles Wichtige zum Thema unter A-Z &quot;<a href="http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html">Mehrarbeit</a>&quot; </p>
<p>Es gilt die Grundsatzformel, dass alles was über die arbeitsvertragliche Zeit hinausgehende, als Mehrarbeit anzusehen ist. Bei Beamten in Vollzeit in NRW wäre dieses in diesem Falle alles was über die Regelarbeitszeit in NRW 41 Stunden hinausgeht. Weiter, Mehrarbeit muss als solche vom AG angeordnet werden und unterliegt der Mitbestimmung durch BR/PR und der Beteiligung der SchwbV gem. <a href="http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb09x095.htm">§ 95</a> Abs. 2 SGB IX.</p>
<p>Siehe auch den hier anwendbaren Beschluss des [link=http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/46feb81a4b86d4cac12572c10036c810&gt;OpenDocument]Hessischen Verwaltungsgerichtshofs[/link] Kassel <br />
       <br />
<strong>Grundsätzlicher Hinweis:</strong> Schwerbehinderte/ Gleichgestellte haben auch aus <a href="http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb09x124.htm">§ 124</a> SGB IX keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine 40 Std.-Woche. Es kommt immer auf die betriebsübliche Arbeitszeit lt. ArbV/TV an. So kann es auch eine 48 Std.-Woche möglich sein, 6 x 8 Std. (Mo-Sa je 8 Std.), sofern ein entsprechender ArbV/ TV der diese Arbeitszeit als Regelarbeitszeit beinhaltet zu Grunde liegt.</p>
<p>Im <strong>[link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/&gt;sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link]</strong> heißt es in der Rn. 12 zum § 124 wie folgt:</p>
<p>Deshalb ist jegliche Form von Überarbeit im Sinn von Überstunden und Überschichten als Mehrarbeit im Sinne von § 124 anzusehen. Mehrarbeit ist demnach die Zeit, die über die tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, gleich ob sie täglich oder wöchentlich zu berechnen ist. Die von der Rechtsprechung herangezogene Acht-Stunden-Grenze kann dann als zusätzliches Korrektiv gegen Festlegungen zulasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers dienen (ebenso GK-SGB IX / Großmann a. a. O. und Hauck / Noftz / Masuch, Rdnrn. 610, beide allerdings unter Abstellen auf die wöchentliche Arbeitszeit als Maßstab; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 3; LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 4; Neumann [Hrsg.] HB-SGB IX / Jeschke § 18 Rdnr. 52).</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7477</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7477</guid>
<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 08:53:56 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten in NRW</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
ich habe eine Frage zu den Arbeitszeiten von gleichgestellten Beamten (in diesem Fall eines Justizvollzugsbeamten (NRW) mit einem GdB von 30).</p>
<p>Wenn er einen Antrag auf Freistellung von Mehrarbeit beantragt...</p>
<p>was versteht man unter Mehrarbeit&gt;<br />
Höre immer wieder etwas von über 48 Std. pro Woche.Habe allerdings in einem Fachbuch gelesen, dass in diesem Fall Mehrarbeit ist was über 40 Stunden hinaus geht, da sonst der Sinn dieser Regelung nicht getroffen wäre.</p>
<p>Meine 2. Frage....</p>
<p>hat der Kollege einen Anspruch auf eine 40 Std Woche (Regelarbeitszeit in NRW 41 Stunden) oder ist diese Regelung erst ab einem Gdb von 50 anzuwenden&gt;</p>
<p>Wäre toll, wenn Ihr mir auch die rechtlichen Grundlagen nennen könnte.<br />
Bei einer Anfrage an das zuständige Fürsorgeamt bekam ich zu hören, dass Beamte nicht gleichgestellt werden könnten.<br />
Da hat sich mein Vertrauen an die entsprechende Sachbearbeiterin völlig aufgelöst.</p>
<p>Gruß Dirk</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7475</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=7475</guid>
<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 19:15:40 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>mephisto1964</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
