Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten (Einstellung)

DoSto, Sunday, 13.12.2009, 18:56 (vor 5266 Tagen)

Hallo,

ich habe eine Frage zur Besetzung von Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten Menschen.

Wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter von seinem Arbeitsplatz aufgrund von Umstrukturierungen im Betrieb auf einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz wechselt, muss die SBV einbezogen werden>

Wenn ein gleichgestellter Beschäftigter auch aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen von seinem Arbeitsplatz versetzt werden soll - evtl. auf einen niedriger dotierten Arbeitsplatz - muss die SBV einbezogen werden>

Wie wird in beiden Fällen der Begriff Pflichtarbeitsplatz behandelt>

Wann ist der Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten Beschäftigten ein Pflichtarbeitsplatz> Besteht eine Verpflichtung, den Schwerbehinderten-Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten Beschäftigten, der wechselt, dort wieder als solchen zu benennen und auzuschreiben> Oder wechselt der Arbeitsplatz mit dem Schwerbehinderten automatisch>

Ich hoffe, ich habe nicht zu sehr Verwirrung gestiftet - brauche selbst Klarheit hier! Vielleicht kann Jemand mir helfen, das zu entwirren - Danke!

LG DoSto

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DoSto

Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten

DoSto, Sunday, 13.12.2009, 19:00 (vor 5266 Tagen) @ DoSto

Hallo - noch eine Frage zu oben:

Kann der Arbeitgeber die Schwerbehinderten Beschäftigten, ohne die IV bzw. SBV zu informieren, frisch und fröhlich versetzen> Müssen die Stellen alle ausgeschrieben werden> Muss die SBV - sobald es mindestens einen Schwerbehinderten Beschäftigten betrifft - bei allen Versetzungen hinzugezogen werden>

Was - wenn ja - und der AG tut nichts dergleichen>

Gruß DoSto

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DoSto

Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 13.12.2009, 19:28 (vor 5266 Tagen) @ DoSto

» Hallo - noch eine Frage zu oben:
»
» Kann der Arbeitgeber die Schwerbehinderten Beschäftigten, ohne die IV bzw.
» SBV zu informieren, frisch und fröhlich versetzen>

Nein, gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
Müssen die Stellen alle
» ausgeschrieben werden> Muss die SBV - sobald es mindestens einen
» Schwerbehinderten Beschäftigten betrifft - bei allen Versetzungen
» hinzugezogen werden>

Klar doch, wegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
»
» Was - wenn ja - und der AG tut nichts dergleichen>
»
Maßnahme aussetzen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (schriftlich und nachweisbar) und Beteiligung verlangen. AG und insbesondere seinen Beauftragten gem. § 98 SGB IX auf die möglichen Konsequenzen des § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX hinweisen. Falls AG trotz Aufforderung nicht kooperiert, evtl. Feststellungsklage gem. § 2a Abs. 1 Nr 3a ArbGG einreichen.

Aber einen Gesetzestext (SGB IX) hast Du schon > Vielleicht sogar einen Kommentar >>>
» Gruß DoSto

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten

hackenberger, Sunday, 13.12.2009, 19:34 (vor 5266 Tagen) @ DoSto

Hallo "DoSto",

ergänzend zu den Aussagen von "albarracin".

Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach § 95 Abs 2 Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen

Bei Verstößen gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX kann die SchwbV bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Arbeitsverwaltung) ein Bußgeld, in einer Höhe von bis zu 10.000,- €, gegen den hier Verantwortlichen persönlich beantragen. Verstöß der AG des öfftern oder absichtlich/ bewusst gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX kann man gegen den AG auch ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel dem AG ein Bußgeld für jeden weiteren Verstoß anzudrohen.

Eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit niedriger Entlohnung geht nur im Rahmen einer Änderungskündigung. Für eine Änderungskündigungen Bedarf wie auch eine Beendigungskündigung der Zustimmung des IA gem. § 85 SGB IX.

Ist der AG trotz Aufforderung der SchwbV nicht bereit eine ohne Beteiligung der SchwbV getroffene Maßnahme auzusetzen und sie ist noch nicht rechtliche vollzogen, kann die SchwbV auch beim ArbG eine einstweilige Verfügung, mit dem Ziel dass der AG den § 95 Abs.2 SGB IX anwendet, erwirken.

Erhält eine AN eine Änderungskündigung sollte er diese unter Vorbehalt annehmen und sich dann sofort Fachanwaltlich beraten lassen, um ggf. innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einzulegen. Lehnt ein AN eine Änderungskündigung ab, erfolgt i.d.R. eine Beendigungskündigung.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben den gleichen Schutz des SGB IX und bei beiden ist immer die SchwbV zu beteiligen.

Freie Stellen, sofern sie besetzt werden sollen, sind auszuschreiben und dabei ist der § 81 Abs. 1 SGB IX zu beachten und dei SchwbV ist gem. § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX zu beteiligen. Einverstoß gegen den § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX wäre, weil ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2, ein Fall für den § 156 Abs. 1, Satz 9 SGB IX.

Aber bitte einmal A-Z studieren, dort sind sehr viele Themen behandelt und unbedingt vor Fragestellungen wie im 1. Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim.."[/link] erwähnt immer die Suchfunktion nutzen, dieses auch weil die meisten Themen und gerade Deine Fragen hier schon behandelt wurden.

Auch einmal ein Blick in das Gesetz und einen Kommentar zu SGB IX werfen.;-)

PS: Zum Thema "Pflichtarbeitsplätze" einmal die § 74 ff SGB IX lesen. Oder die Suchfunktion mit dem Suchbegriff [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Pflichtarbeitsplatz&category=0&ao=and]"Pflichtarbeitsplatz"[/link] nutzen.

Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 13.12.2009, 19:15 (vor 5266 Tagen) @ DoSto

» Hallo,
» Wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter von seinem Arbeitsplatz aufgrund
» von Umstrukturierungen im Betrieb auf einen anderen, gleichwertigen
» Arbeitsplatz wechselt, muss die SBV einbezogen werden>

Klar doch, § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
»
» Wenn ein gleichgestellter Beschäftigter auch aufgrund von betrieblichen
» Umstrukturierungen von seinem Arbeitsplatz versetzt werden soll - evtl.
» auf einen niedriger dotierten Arbeitsplatz - muss die SBV einbezogen
» werden>

Klar doch, § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
»
» Wie wird in beiden Fällen der Begriff Pflichtarbeitsplatz behandelt>

Dieser Begriff ist nicht an den Arbeitsplatz an sich gebunden, sondern an die beschäftigte Person (s.u.)
»
» Wann ist der Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten Beschäftigten ein
» Pflichtarbeitsplatz>

wenn er durch einen schwerbehinderten/gleichgestellten AN besetzt wird, der die Vorraussetzungen des § 73 SGB IX erfüllt.
Besteht eine Verpflichtung, den
» Schwerbehinderten-Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten Beschäftigten, der
» wechselt, dort wieder als solchen zu benennen und auzuschreiben> Oder
» wechselt der Arbeitsplatz mit dem Schwerbehinderten automatisch>

Es werden keine Arbeitsplätze, sondern beschäftigte AN gemeldet > namentlich
»
» Ich hoffe, ich habe nicht zu sehr Verwirrung gestiftet - brauche selbst
» Klarheit hier!

Sorry, aber Du brauchst dringend mal ein Grundseminar. Was Du fragst, gehört zum kleinen 1x1 jeder SBV.
Vielleicht kann Jemand mir helfen, das zu entwirren -
» Danke!
»
Seminare schaffen Aufklärung.
» LG DoSto
&Tschüß
Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang

Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten

DoSto, Sunday, 13.12.2009, 23:00 (vor 5266 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

danke für deine Antworten. Meine Fragen habe ich zu meiner Vergewisserung gestellt, ob die Antworten erhalte, die ich im SGB IX gefunden habe. Ich besitze auch alle einschlägige Literatur. Die kann mir aber meine Fragen nicht beantworten bzw. Antworten nicht bestätigen.

Danke Bernhard,

deine Antwort ist sehr ausführlich und diesmal ohne den Hinweis - ich solle ein Grundseminar besuchen - :-P

Ich habe drei Jahre intensive Schulungen zum SGB IX - alles rein theoretisch - absolviert. Jetzt in der Praxis muss und will ich das Wissen umsetzen. Die Möglichkeit, hier Fragen zu stellen und kompetente Antworten zu erhalten, behalte ich mir für die Anfangszeit vor. Also noch einmal - Danke - für eure Unterstützung. Es könnte doch sein, dass ich in meinem Eifer etwas über das Ziel hinausschieße!>

Gruß
DoSto

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DoSto

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hackenberger, Sunday, 13.12.2009, 23:57 (vor 5266 Tagen) @ DoSto

Hallo "DoSto",

wenn Du einmal wieder nur wissen möchstest ob Du mit Deinen Annahmen richtig liegst, dann schreibe dieses doch einfach auch so. ;-)

Also nicht nur eine Frage stellen, sondern Deine Annahme der "Lösung/ Antwort" mit eingeben und fragen ob diese so stimmt. Dann werden die Antworten auch einfacher / kürzer (ja/nein). ;-)

Dann wäre auch der Hinweis vom Koll. bezüglich der Schulungen nicht gekommen. ;-)

Auch ich war verwundert über diese Fragen, denn sie behandelten ja Grundwissen. Habe mich nur bezüglich von Schulungshinweisen zurückgehalten. Dürfen ja auch andere einmal vor. ;-)

Selbstverständlich dürfen/ sollen hier Fragen gestellt werden. Denn dafür gibt e suns ja und alle Antworten ja auch immer gerne. Nur bitte auch immer die Hinweise aus dem ersten Forumsbeitrag beachten.

Schöne Zeit und viel Erfolg noch im Mandat.

Arbeitsplätze für / von Schwerbehinderten

DoSto, Monday, 14.12.2009, 08:41 (vor 5266 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard, hallo albarracin,

Kommunikation ist manchmal eine schwierige Angelegenheit - in dieser Angelegenheit - das gebe ich gerne zu - habe ich tatsächlich Schulungsbedarf. Wobei ich auch schon auf der Suche nach einem geeigneten Seminar bin. :-D

Ich wollte dir nicht auf die Füße treten - albarracin.

Gruß

DoSto

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DoSto

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hackenberger, Monday, 14.12.2009, 08:49 (vor 5266 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

hat auch keiner so aufgefasst :-)

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