Gleichstellung trotz Arbeitsvertrag (Antragstellung / Widerspruch)

NicNac, Berlin, Monday, 11.01.2010, 23:50 (vor 5241 Tagen)

Sehr geehrte Leser,

Ich möchte einen mir persönlich bekannten Fall formulieren und hoffe um Ihre Hilfe:

A hat nach Abschluss seines Studiums nun endlich einen Job gefunden. A ist zu 40% behindert und hat eine dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit.
A hat sich im Vorfeld über das Thema Gleichstellungsantrag gut über die Arbeitsangentur informiert. Demnach gilt, dass man bei Antragsstellung gleich gestellt ist.
A wurde bei seinem Vorstellungsgespräch AGG konform gefragt, was mit seiner körperlichen Fehlfunktiuon sei. Darauf antwortete er freiwillig, dass er zu 40% behindert sei und einer Gleichstellung nichts im Wege stünde.

A hat den Arbeitsvertrag bekommen, ist dann zum Arbeitsamt gegangen und hat die Gleichstellung beantragt, da er aufgrund seiner Behinderung anderen gleichwertigen Bewerbern vorgezogen worden ist.

Die Mitarbeiterin versicherte, dass dies gar kein Problem sei und der Gleichstellungsbeauftragte nur unterschreiben müsse.

Nun erhielt A ein Schreiben, dass sein Antrag abgelehnt wurde, da der Arbeitgeber Ihn auch ohne Gleichstellung eingestellt habe und deswegen er nicht die Gleichstellung brauche.

Als weitere Begründung führt die Arbeitsagentur auf, dass der Antrag verspätet gestellt worden ist. Der AV ist am 15.12. datiert und der Antrag auf Gleichstellung ist am 17.12. gestellt worden. A hat jedoch erst am 17.12. den AV per Post zugestellt bekommen. Ich frage mich, was dies mit der Antragstellung zu tun hat.

Nun steht A vor dem Problem, da es ihm sehr unangenehm ist, seinen Arbeitgeber zu bitten, ihm eine Bescheinigung auszustellen, dass er nur weil er behindert ist den Job bekommen hat. A fände dies sehr diskriminierend und es wäre auch kein guter Start ins Arbeitsverhältnis

Wie könnte A den Widerspruch formulieren. Gibt es Wege und Möglichkeiten den Widerspruch erfolgreich zu formulieren.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Gleichstellung trotz Arbeitsvertrag

hackenberger, Tuesday, 12.01.2010, 00:37 (vor 5241 Tagen) @ NicNac

Hallo "NicNac",

schau doch bitte einmal wie im ersten Forumsbeitrag " Streng geheim..." geschrieben (gebeten) unter A-Z "Gleichstellung"

Dort ist das Thema sehr gut und ausführlich behandelt. Weiter kannst Du auch noch mit der Suchfunktion, wie auch in dem o.a. Beitrag erwähnt, unter dem Suchbegriff "Gleichstellung" noch viele Beiträge zu diesem Thema finden.

Doch in dem vor Dir hier beschriebenen Fall, sehe ich die Chancen auf Gleichstellung nicht besonders groß. Denn die Gründe für eine Gleichstellung sind im Gesetz, § 2 Abs. 3 SGB IX abschließend geregelt.

"Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)."

Hier wäre ja ggf. der letzte Halbsatz (Grund - Ap nicht erlangen) des Abs. 3 der ausschlaggebende Sachverhalt gewesen, der ist nun aber nicht mehr gegeben wie die Arbeitsagentur richtiger Weise festgestellt hat.

Man könnte es nun auf dem Wege eines persönlichen Gespräches mit dem zuständige SB der Arbeitsagentur versuchen, diesen davon zu überzeugen, dass hier ein "ungeschickter Zeitablauf" leider zu dieser Situation geführt hat und auf Entgegenkommen hoffen.

Ein Rechtsanspruch aus § 2 Abs. 3 letzter Halbsatz (Grund - Ap nicht erlangen) ergibt sich hier nicht mehr.

Es bliebe sonst nur noch der andere Sachverhalt des letzten Halbsatz (Grund - nicht behalten können) des § 2 Abs. 3 SGB IX, wenn also wegen der Behinderung das Beschäftigungsverhältnis bedroht wäre.

Hier könnte sich so kurz nach der Ablehnung aber eine akzeptable Begründung als schwierig erweisen, da der AG ja wissend der Behinderung das Beschäftigungsverhältnis/ ArbV angeboten hat.

Anmerkung:
Eine Gleichstellung um einen Arbeitsplatz zu erhalten ist nicht der Regelfall für eine Gleichstellung.

Dieses löst oftmals die Aktivität auf Seiten des AG voraus. Dieser schreibt eine zu besetzende Stelle bewusst für die Besetzung mit einem Schwerbehinderten aus und bittet auch die Arbeitsverwaltung ihm entsprechend arbeitsuchende schwerbehinderte Bewerber zu entsenden.

Hier sollte dann auch um eine Gleichstellung zu begründen von einem Behinderten belegt werden, dass dieser Arbeitsplatz, dass Erlangen dieses Ap an das Bestehen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung gekoppelt ist.

Ich sehe hier aber ggf. auch ein mögliches Problem für die AG, wenn diese dieses (Art und Grund der vorgesehenen Besetzung) nicht entsprechend begründen, weil die Ablehnung eines behinderten Bewerbers, weil er nicht gleichgestellt wird/ werden kann, weil der GdB ggf. kleiner 30 ist, mit dem AGG. Also ein ggf. vorhandenes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG, weil er einen behinderten Bewerber dann ja mangels einer Gleichstellung nicht nimmt. Denn das AGG versteht unter Behinderung lt. § 1 AGG, auch eine Behinderung mit einem GdB kleiner 30 oder 30 ohne Gleichstellung.

PS: Bitte auch die restlichen Punkte, Ort (Bundesland):, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten, des Profils ergänzen.

Gleichstellung trotz Arbeitsvertrag

NicNac, Berlin, Wednesday, 13.01.2010, 21:44 (vor 5239 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich muss sagen, dass ich in meinen 15 Jahren noch keiner Gleichsteller hatte.

Allerdings verstehe ich das Problem nicht. Egal, ob der A nun Arbeit hat oder nicht. Die Behinderung liegt ja vor und behindert ihn ständig. Wenn ich so von Kollegen aus anderen betrieben höre, wo sich Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnis einfach gleichstellen lassen, habe ich so meine Zweifel an der Ablehnung.


Beste Grüße


NicNac

» Hallo "NicNac",
»
» schau doch bitte einmal wie im ersten Forumsbeitrag " Streng geheim..."
» geschrieben (gebeten) unter A-Z
» "Gleichstellung"
»
» Dort ist das Thema sehr gut und ausführlich behandelt. Weiter kannst Du
» auch noch mit der Suchfunktion, wie auch in dem o.a. Beitrag erwähnt,
» unter dem Suchbegriff "Gleichstellung" noch viele Beiträge zu diesem Thema
» finden.
»
» Doch in dem vor Dir hier beschriebenen Fall, sehe ich die Chancen auf
» Gleichstellung nicht besonders groß. Denn die Gründe für eine
» Gleichstellung sind im Gesetz, § 2 Abs. 3 SGB IX abschließend geregelt.
»
» "Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte
» Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
» wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
» vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
» einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht
» behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)."

»
» Hier wäre ja ggf. der letzte Halbsatz (Grund - Ap nicht erlangen)
» des Abs. 3 der ausschlaggebende Sachverhalt gewesen, der ist nun aber
» nicht mehr gegeben wie die Arbeitsagentur richtiger Weise festgestellt
» hat.
»
» Man könnte es nun auf dem Wege eines persönlichen Gespräches mit dem
» zuständige SB der Arbeitsagentur versuchen, diesen davon zu überzeugen,
» dass hier ein "ungeschickter Zeitablauf" leider zu dieser Situation
» geführt hat und auf Entgegenkommen hoffen.
»
» Ein Rechtsanspruch aus § 2 Abs. 3 letzter Halbsatz (Grund - Ap nicht
» erlangen)
ergibt sich hier nicht mehr.
»
» Es bliebe sonst nur noch der andere Sachverhalt des letzten Halbsatz
» (Grund - nicht behalten können) des § 2 Abs. 3 SGB IX, wenn also
» wegen der Behinderung das Beschäftigungsverhältnis bedroht wäre.
»
» Hier könnte sich so kurz nach der Ablehnung aber eine akzeptable
» Begründung als schwierig erweisen, da der AG ja wissend der Behinderung
» das Beschäftigungsverhältnis/ ArbV angeboten hat.
»
» Anmerkung:
» Eine Gleichstellung um einen Arbeitsplatz zu erhalten ist nicht der
» Regelfall für eine Gleichstellung.
»
» Dieses löst oftmals die Aktivität auf Seiten des AG voraus. Dieser
» schreibt eine zu besetzende Stelle bewusst für die Besetzung mit einem
» Schwerbehinderten aus und bittet auch die Arbeitsverwaltung ihm
» entsprechend arbeitsuchende schwerbehinderte Bewerber zu entsenden.
»
» Hier sollte dann auch um eine Gleichstellung zu begründen von einem
» Behinderten belegt werden, dass dieser Arbeitsplatz, dass Erlangen dieses
» Ap an das Bestehen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung gekoppelt
» ist.
»
» Ich sehe hier aber ggf. auch ein mögliches Problem für die AG, wenn diese
» dieses (Art und Grund der vorgesehenen Besetzung) nicht entsprechend
» begründen, weil die Ablehnung eines behinderten Bewerbers, weil er nicht
» gleichgestellt wird/ werden kann, weil der GdB ggf. kleiner 30 ist, mit
» dem AGG. Also ein ggf. vorhandenes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG,
» weil er einen behinderten Bewerber dann ja mangels einer Gleichstellung
» nicht nimmt. Denn das AGG versteht unter Behinderung lt. § 1 AGG, auch
» eine Behinderung mit einem GdB kleiner 30 oder 30 ohne Gleichstellung.
»
» PS: Bitte auch die restlichen Punkte, Ort (Bundesland):, Gesetz,
» Anzahl der Schwerbehinderten, des Profils ergänzen.

RSS-Feed dieser Diskussion