Teilnahme an der BR Sitzung (Freistellung)

al.bundy, Tuesday, 20.04.2010, 12:42 (vor 5130 Tagen)

Hallo,

ich weiß über das Thema gibt es sehr viel von A-Z Urteile usw.
Aber ich bräuchte eine meine von euch.
Ich habe mit meinen AG vor ca. 1,5 Jahren einen Kompromiss ausgehandelt.
Dieser war weil wir in der Abteilung sehr wenig MA waren, und ich noch eine Klage auf Lohn und Weihnachtsgeld gehabt habe.
Da haben wir uns geeinigt da ich für Büroarbeit ein halbe Std./ Woche bekomme, und ich eine halbe Std./Woche zur BR-Sitzung teilnehmen kann.

Nun habe ich meine Persönliche klage gewonnen und die MA Zahl ist auch größer geworden.
Jetzt habe ich bei meinen AG höflich nachgefragt, ob ich nun die komplette Zeit (1,5 Std/ Woche) an der BR-sitzung teilnehmen kann.
Die Antwort lautete:" Offensichtlich legen wir die geltenden Vorschriften für Sie bereits ausreichend großzügig aus. Somit sehe ich keinen Handlungsbedarf die aktuelle Freistellung zu erweitern."

Wer hat einen Guten Rat was man nun tuen kann wie z.B:Rechtsanwalt oder so>
Denn mein neuer KL verlässt sich auf die Aussage meines Personalleiter und der sagt zu allen Nein!!!

MFG
Al.

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Tuesday, 20.04.2010, 13:58 (vor 5129 Tagen) @ al.bundy

Hallo Alex,

es ist immer ungeschickt, wenn man sich mit dem AG auf Regelungen einlässt welche die Ansprüche lt. Gesetz unterlaufen. Man also hier ganz klare gesetziche Rechte abgibt.

Das kannst Du auch hier nun erkennen.

Die Rechtslage ist ganz klar und eindeutig. Diese kann man auch im Gesetz, im SGB IX § 95 nachlesen.

Die SchwbV hat ein uneingeschränktes Recht der Teilnahme an ALLEN BR-Gremien. Also nicht nur an der BR-Sitzung, sondern auch Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen. Hierauf solltest Du den AG nochmals schriftlich mit Hinweis auf den entsprechenden §§ im SGB IX und bereitshierzu ergangene BAG-Rechtsprechung hinweisen. Auch, dass alleine die SchwbV feststellt und festlegt, welchen Zeitaufwand sie für die Erledigung der Mandatsaufgaben benötigt. Sie muss hier nur nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden. Sie muss auch dem AG nicht erklären, was sie wann macht. Es gibt nur eine Aussage udn Pflicht dem AG mit zuteilen, ich mache nun Mandatsaufgaben bzw. ich bin wieder zurück von den Mandatsaufgaben. Also Ab bzw. Anmelden.

Ist der AG hiermit nicht mit diesem Zeitafwand nicht einverstanden, so muss er vor das ArbG, dem Richter muss dann die SchwbV auch die Zeitaufwände genauer erklären, also was habe ich wann gemacht. Daher sollte man sich in Problemfällen auch entsprechende Notizen machen, die aber den AG nichts angehen.

Auch den AG einmal auf den § 96 Abs. 2 und 4 SGB IX hinweisen.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
((4) 1 Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Auch hier noch Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar.[/link] § 96 Rn 12, 13, 15, 16 und 17

Weisungsfreiheit
Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 4). Sie unterliegt weder Weisungen der schwerbehinderten Menschen oder des Arbeitgebers noch der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes. Auch Betriebs- oder Personalrat bzw. sonstige Interessenvertretungen können keine Weisungen erteilen (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 18). Alle diese Stellen und Personen können allenfalls Anregungen gegenüber der Schwerbehindertenvertretung und natürlich auch in angemessener Form Kritik an ihrer Amtsführung äußern.

Schließlich unterliegen die Vertrauenspersonen auch keiner Kontrolle oder Rechenschaft hinsichtlich ihrer Arbeit. Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten müssen gegebenenfalls Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft gemacht werden (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 3). Im Zweifel muss hieraus die Erforderlichkeit der Amtstätigkeit geschlossen werden können. Dazu gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstandes der Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit, nicht dagegen einer näheren Darlegung ihres Inhalts, die dem Arbeitgeber etwa eine Kontrolle der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung ermöglichen könnte (vgl. BAG Urteil vom 19. Juni 1979 = DB 1980, 546 = Nr 36 zu § 37 BetrVG 1972 zum Lohnanspruch eines Betriebsratsmitglieds).

1. Behinderungsverbot
Zur Sicherung der unabhängigen Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung spricht das Gesetz ein Verbot der Behinderung, der Benachteiligung, aber auch der Begünstigung der Vertrauenspersonen aus, das sich auch auf deren berufliche Entwicklung bezieht. Diese Bestimmung entspricht § 78 BetrVG und § 8 BPersVG.

Behinderung ist jeder unzulässige Eingriff in die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung, der sie an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Amtsgeschäfte hindert oder zumindest ihre Arbeit erschwert. Sie kann in einer Handlung oder auch in einem Unterlassen bestehen. Eine gesetzwidrige Behinderung liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiter eine Forderung der Schwerbehindertenvertretung als unberechtigt ablehnt. Hinzukommen muss eine Pflichtwidrigkeit (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 19).

Ein Verschulden oder eine Absicht ist aber nicht erforderlich (BAG Beschluss vom 12. November 1997 = NZA 1998, 559 = AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972). Verboten ist auch diejenige Handlung, die nur eine unbeabsichtigte, jedoch objektiv feststellbare Beeinträchtigung der Amtstätigkeit ist (HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 5). Lediglich für einen eventuell aus der Behinderung folgenden Schadensersatzanspruch kann es auf Verschulden ankommen.

Fazit:
Rechte in Anspruch nehmen, den AG ggf. nochmals schriftl. auf diese hinweisen und auch gleich darauf hinweisen, dass die SchwbV sollte der AG die SchwbV nochmals behindern oder nicht vollumfänglich gem. § 95 Abs. 2 beteiligen die SchwbV ohne vorherige Anmahnung sofort einen Anwalt beauftragen würde, der die Rechte der SchwbV wahrnehmen sollte und hierzu alle rechtliche Schritte einleitet, u.a. auch ein Beschlussverfahren mit dem Ziel, dem AG für jeden weiteren Verstoß ein Ordnungsgelg androhen zu lassen.

Weiter aber auch sofer es eine Maßnahme ist, welche unter die Sanktionsmöglichkeiten des § 156 SGB IX fallen, z.B. Verstöße gegen § 95 Abs.2 SGB IX gegen den da zuständigen SB (persönich) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € beantragen würdest.

Zum Thema Behinderung gibt es auch schon ein Urteil des BAG
BAG – Beschluss vom 07.04.2004, Aktenzeichen - 7 ABR 35_03 – Vorher ArbG Bln Beschluss vom 25.10.2002, 93 BV 18270_02 – mit LAG Bln Entscheidung.

Das hier festgesetzte Ordnungsgeld gegen den AG betrug für jeden weiteren Einzelfall eines Verstoßes 10.000,- €

Teilnahme an der BR Sitzung

al.bundy, Thursday, 22.04.2010, 12:19 (vor 5128 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Danke für deine Anregungen.
Habe heute einen Beschluss gemacht und übergebe es nun den Anwalt.

Danke Al.

Teilnahme an der BR Sitzung

hackenberger, Thursday, 22.04.2010, 13:07 (vor 5127 Tagen) @ al.bundy

Hallo Alex,

bitte halte uns hier auf dem laufenden wie es weiter geht.

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