Dokumente des Betriebsrates (Umgang mit BR / PR)

jdoehrin, Wiesbaden (Hessen), Monday, 07.06.2010, 19:00 (vor 5094 Tagen)

Der neugewählte BR verweigert mir als SBV Zugriff auf die Dokumente des BR. Damit kann ich z.B. nicht mehr schauen, ob Schwerbehinderte in Kurzarbeit gehen sollen, Einstellungen kann ich nicht kontrollieren. Einladungen/Protokolle gibt's nur noch auf Anfrage.

Es dürfte schwierig sein, herauszufinden, welche Ausschusssitzungen für meine Arbeit wichtig wären, und welche Informationen Beschlüssen aller BR-Gremien zu Grunde liegen. Dazu kommt, dass der Arbeitgeber auf den BR verweist, dem er die mir zustehenden Dokumente (Einstellungen, Versetzungen, Kündigungsverfahren) ja schicke.

Gibt es Rechtsprechung dazu> Ich finde nur das Recht auf Teilnahme, aber nicht das Recht auf Dokumente. Wenn ich das Recht auf Einsicht habe und die Verweigerung durch den BR anhält - was muss getan werden>

Joachim Doehring

Dokumente des Betriebsrates

hackenberger, Monday, 07.06.2010, 19:20 (vor 5094 Tagen) @ jdoehrin

Hallo Joachim Doehring,

ich muss dem BR Recht geben. Du bist SchwbV und kein BR. Du hättest ja wohl auch zu recht etwas dagegen, wenn der Br zu Dir (SchwbV) käme und Einsicht in die Unterlagen der SchwbV verlangen würde.

Du hast das Recht, in die Sitzungsunterlagen einzusehen. Weiter ist der AG in der Pflicht dich als SchwbV bei den Themen Kurzarbeit/ Einstellungen usw. gem. § 95 Abs. 2 VOR entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen.

Der AG kann und darf nicht auf den BR verweisen, die SchwbV ist eine eigenständige Vertretung einer bestimmten Gruppe der Beschäftigten und muss daher eigenständig gem. SGB IX § 95 Abs. 2 vom AG beteiligt werden. Dieses hat auch das BAG so bestätig.

Der BR hat gem. § 80 Abs. 1 BetrVG darauf zu achten und notfalls hinzuwirken, dass alle Gesetze und Verordnungen welche das Arbeitsleben betreffen beachtet werden. Also auch die Einhaltung des SGB IX.

Betreffens der Sitzungsteilnahe und Unterlagen schaue bitte so wir immer wieder darauf hinweisen, aber leider liest dieses wohl keiner, unter A-Z und nutze die Suchfunktion.

Betreffend dem Thema § 95 Abs. 2 SGB IX, lese auch einmal den Beitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10797#p10800]hier[/link] von mir. Dieses ist übrigens ein grundsätzlicher Rat/ Bitte an alle Forumsteilnehmer, regelmäßig alle Beiträge mitlesen, erspart dann ggf. eigene Fragen, weil die Themen behandelt wurden.

PS: Ob der AG dich immer rechtzeitig und vollständig, vor einer Maßnahme, informiert hat, bekommst Du dann ja auch im Rahmend er Teilnahme in den BR-Gremien mit, da dort ja alle behandelt wird. Dir bleibt dann ja auch immer noch der Weg der Aussetzung von Maßnahmen des AG und ggf. Beschlüssen des BR. Ein Grund der Aussetzung von BR-Beschlüssen könnte sein, dass man erst im Rahmen einer BR-Sitzung von einer Maßnahme Kenntniss erhält in welcher die SchwbV vorher gem. § 95 Abs. 2 zu beteiligen gewesen wäre, hier also seine Aufgaben als SchwbV, Prüfung ist alles gem. SGB IX stimmig, nachkommen konnte. Den Br daher bittet diese Maßname betreffend nun noch keinen Beschluss zu fassen, da die SchwbV sich erst einmal selbst ein Bild für eine Empfehlung an das BR-Gremium machen muss. Kommt der BR dann dieser berechtigten Bitte nicht nach, kann man den Beschluss mit Hinweis auf diesen Sachverhakt aussetzen. Dieses dem BR auch so in der Sitzung erklären, falls er der Bitte nbicht nachkommt, dann kann er ja entscheiden, ob er hier aus diesem Grund keinen Beschluss fasst. Er könnte und sollte es auch wissen, dass die SchwbV hier nicht vom Ag gem. § 95 Abs. 2 beteiligt wurde, da in seinen Sitzungs-/ Beschlussunterlagen vom AG ja die Stellungnahme der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 fehlt.

Hierzu auch eine Bitte an alle SchwbV.

Fordert euere BR, im Rahmen "der Vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 99 SGB IX", auf vom AG immer auch die Stellungnahme der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu Vorgängen vom AG zu verlangen, wenn es Vorgänge sind welche Schwerbehinderte/ Gleichgestellte betreffen. Sie sollten falls diese fehlen, diese Vorgänge mit dem Hinweis "Unvollständig" an den AG zurückgeben. Denn die Beteiligung an solchen Maßnahmen der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 müsste ja eigentlich immer vor der des BR erfolgen. Der BR müsste ja auch aus dieser Stellungnahme die Sicht/ Meinung zu diesem Vorgang der SchwbV erkennen/ erfahren, auch weil sich ja nicht zwingend immer anwesend sein müsste. Das Recht hierzu haben diese.

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