Rückwirkender Anspruch (Zusatzurlaub)

Thorsten2010, Esslingen, Baden-Württemberg, Monday, 26.07.2010, 15:36 (vor 5046 Tagen)

Hallo zusammen,

im SGB IX heisst es unter § 125 Abs. 3 (Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs):
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden. Außerdem muss dieser Urlaub im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) genommen werden (vgl. auch § 7 Abs. 3 BUrlG).

Und nun mein Anliegen:
Ein Mitarbeiter erfährt heute (26.07.2010), dass seine Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab März 2009 festgestellt wird. Nun ist ja der 31.03.2010 bereits vorbei. Dass der Zusatzurlaub für 2009 anteilsmäßig genehmigt werden muss, ist mir klar. Aber wann verfällt er> Muss hier eine Verlängerung beantragt werden oder ist er am 31.03.2010 schon verfallen> Ich bin der Meinung, dass der Tag des Bekanntwerdens zählt.

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Herzliche Grüße

Thorsten2010

Rückwirkender Anspruch

hackenberger, Monday, 26.07.2010, 18:03 (vor 5046 Tagen) @ Thorsten2010

Hallo Torsten,

Grundsatz ist, dass der Behinderte im betreffenden Urlaubsjahr/ Antragsjahr beim AG den Zusatzurlaub geltend gemacht hat.

Nur dann kann ein Übetragungsanspruch entstehen. Ist dieser entstanden,
gilt hier das Gleiche wie beim "normalen" Urlaub.

Kontextlinks:
Zusatzurlaub
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5199#p5202]Forumsbeitrag[/link]

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