Zusatzurlaub (Fragen zu einer Behinderung)

berndf, Hochheim am Main, Thursday, 03.02.2011, 11:12 (vor 4837 Tagen)

Eine Mitarbeiterin hatam 15.11.2010 ihren Bescheid erhalten, neuer Grad 60.
Der Arbeitgeber lehnt den 1 Tag Zusatzurlaub für das Jahr 2010 ab, da nur volle Monate angerechnet werden. 1/12 Regelung.
Nach dem Gesetz darf aber nur im Eintritts und Austrittsjahr diese Regelung angewendet werden.

Frage: Hat die Mitarbeiterin die vorher nur 40 Grad hatte, einen Tag Zusatzurlaub >

Besten Dank

Bernd Fritz

Zusatzurlaub

Hotte, Stuttgart, Thursday, 03.02.2011, 12:19 (vor 4837 Tagen) @ berndf

Hallo Bern Fritz

» Eine Mitarbeiterin hatam 15.11.2010 ihren Bescheid erhalten, neuer Grad
» 60.

Gilt der Bescheid auch ab 15.11. oder gilt er rückwirkend>
Wurde der AG über den Erhöhungsantrag vorab informiert>


» Der Arbeitgeber lehnt den 1 Tag Zusatzurlaub für das Jahr 2010 ab, da nur
» volle Monate angerechnet werden. 1/12 Regelung.


Ich bin der Meinung, das ab 15.11.10 gerechnet werden muss und 1 Tag Sonderurlaub zusteht.
Wenn der AG über den Erhöhungsnatrag informiert wurde, ab Datum der Erhöhung

5/12 * 1,5

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 03.02.2011, 14:30 (vor 4837 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ein Blick in das Gesetz erleichtert die Meinungsbildung. Dort ist einerseits die Rede von vollen Kalendermonaten, aber ab Bestehen der Eigenschaft (§ 125 Abs. 2 SGB IX).
Im laufenden Jahr ist eine vorherige Anmeldung des Anspruchs beim AG nicht notwendig, sondern erst dann, wenn der Bescheid rückwirkend für das vorherige Jahr gilt.
Im angesprochenen Fall ist also das Datum des Beginns der Schwerbehinderteneigenschaft relevant, nicht wann der Bescheid erlassen wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub

berndf, Hochheim am Main, Friday, 04.02.2011, 14:40 (vor 4836 Tagen) @ albarracin

» Hallo,
»
» ein Blick in das Gesetz erleichtert die Meinungsbildung. Dort ist
» einerseits die Rede von vollen Kalendermonaten, aber ab Bestehen der
» Eigenschaft (§ 125 Abs. 2 SGB IX).
» Im laufenden Jahr ist eine vorherige Anmeldung des Anspruchs beim AG nicht
» notwendig, sondern erst dann, wenn der Bescheid rückwirkend für das
» vorherige Jahr gilt.
» Im angesprochenen Fall ist also das Datum des Beginns der
» Schwerbehinderteneigenschaft relevant, nicht wann der Bescheid erlassen
» wurde.

Der Antrag ist am 15.11.2010 gestellt worden und der Bescheid ist vom 15.11.2010 . Der Ausweis mit Lichtbild wurde Ende Dezember 2010 ausgestellt.
Bedingt durch unsere Brückentage war die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb.
Die Ausweiskopie wurde Anfang Januar 2011 der Personalabteilung übergeben.

Das BAG hat festgestellt, daß eine Zwölftelung nur im Eintritts oder Austrittjahr möglich ist. 21.2.1995 -9AZR 166/94 AiB 1995,146.

Die Mitarbeiterin ist seit 20 Jahren im Betrieb tätig.

Hat Sie nun Anrecht auf 1 Tag Zusatzurlaub >>>

Gleich noch eine Zusatzfrage: Laut BAG vom 20.10.1983 AP Nr.4 zu §44 SchwbG 1974 vom 30.7.1986-8 AZR 563/83 ist auch für den Zusatzurlaub ein Urlaubsgeld zu zahlen.

lg
bernd

Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 04.02.2011, 18:27 (vor 4835 Tagen) @ berndf

» » Hallo,
Hallo,

» Der Antrag ist am 15.11.2010 gestellt worden und der Bescheid ist vom
» 15.11.2010 .
Was ist das denn für ein VA > Bescheid erstellen am Tag der Antragstellung >>>
Bei meinen Vögeln in Kaputtgart oder Lumpenburg oder Hässlingen dauert das in einfachen Fällen 3-4 Monate.
» Der Ausweis mit Lichtbild wurde Ende Dezember 2010 ausgestellt.
» Hat Sie nun Anrecht auf 1 Tag Zusatzurlaub >>>
Wahrscheinlich hat sie keinen Anspruch - unabhängig davon, ob sie diesen rechtzeitig geltend gemacht hat.
Wenn nach Deiner Darstellung die Eigenschaft als Schwerbehinderte ab dem 15.11.2010 bestand, dann kann für den Teilurlaub nur der Dezember als "voller Monat" iSd SGB IX berücksichtigt werden. Da 1/12 x 5 weniger als 0,5 ergibt, wird für 2010 in jedem Fall auf 0 abgerundet.
»
» Gleich noch eine Zusatzfrage: Laut BAG vom 20.10.1983 AP Nr.4 zu §44
» SchwbG 1974 vom 30.7.1986-8 AZR 563/83 ist auch für den Zusatzurlaub ein
» Urlaubsgeld zu zahlen.
Was ist die Frage >
»
» lg
» bernd

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 05.02.2011, 11:04 (vor 4835 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,
dazu gibt es eine andere Rechtsmeinung - zitiert aus dem "Knittel" Rn 35 zum § 125:
» Da 1/12 x 5 weniger als 0,5 ergibt, wird für 2010 in jedem Fall auf 0 abgerundet.

Hingegen sieht das Gesetz keine Abrundung vor, sofern der anteilige Urlaubsanspruch weniger als einen halben Tag beträgt. Einem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates hatte die Bundesregierung ausdrücklich widersprochen, weil er nicht mit den allgemeinen Regelungen des BUrlG in Einklang stehe. Denn das Gesetz kennt keinen Ausschlusstatbestand für Bruchteile, die weniger als einen halben Tag ausmachen. Sie sind vielmehr durch entsprechende stundenweise Arbeitsfreistellung zu gewähren (vgl. BAG Urteil vom 26. Januar 1989 – 8 AZR 730/87 = BAGE 61, 52 = NZA 1989, 756 = AP Nr. 13 zu § 5 BUrlG; BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 373/90 = BAGE 68, 362 [366] = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986 zu 1d bb der Gründe).

Die Kommentierung vom [link=http://www.buchundmehr.de/index.php>partner_id=17&redirect=products/sozialrecht/sozialrecht/schwerbehindertenrecht-digital-version-20-einzelbezug.html]Bund-Verlag[/link] kommt zum selben Ergebnis:
Ergibt sich bei der Berechnung des Teilzusatzurlaubes nach § 125 Abs. 1 Satz 2 ein Bruchteil von weniger als einem halben Tag, sieht § 125 Abs. 2 ebenso wie auch § 5 Abs. 2 BUrlG keine Abrundung vor. Mangels einer solchen Abrundungsregel ist in solchen Fällen der Urlaub entsprechend dem errechneten Bruchteil zu gewähren bzw. im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzugelten (Lachwitz-Trenk-Hinterberger, § 125 Rn. 26; Cramer, NZA 2004, 698 ff., 711)

Die [link=http://www.buchundmehr.de/index.php>partner_id=17&redirect=products/sozialrecht/schwerbehindertenr/sozialgesetzbuch-ix1.html]Kommentierung von Düwell[/link] (Rn 11 zum § 125) kommt allerdings zur gegenteiligen Aussage.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 05.02.2011, 16:34 (vor 4834 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Also gut Hans-Peter,

nicht nur überredet, sondern überzeugt. Das kommt halt davon, wenn man mal ein Seminar beim Düwell macht und seine Aussagen nicht gegencheckt.
Mittlerweile habe ich noch mal nachgesehen und festgestellt, daß Herr Düwell da reichlich alleine steht.
Auch Neumann/Pahlen (Rn. 10 zu § 125) sowie der Erfk (Rn.2 zu § 125 mit Verweis auf BUrlG) kommen zu dem Ergebnis, daß Urlaubstage unter 0,5 anteilig gewährt oder vergütet werden müssen.
Damit muß dann in Bezug zum UP doch die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches geprüft werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub

hackenberger, Saturday, 05.02.2011, 17:07 (vor 4834 Tagen) @ albarracin

Hallo,

alle Kommentare welche hier sich auch beim Zusatzurlaub lt. § 125 Abs. 2 auf den BAG-Entscheid 21.2.1995 -9AZR 166/94 berufen, haben vielleicht nicht beachtet, dass der § 125 SGB IX zum 1. 5. 2004 geändert wurde. Damals wurde hier die 12-tel-Regelung eingeführt. Der alte BAG-Entscheid betraf aber das alte Recht. Daher stütze ich die Aussagen von Franz Düwell. Dieses auch, weil ausschließlich im Abs. 2 der Hinweis auf Aufrundung ist. Bei Abs. 1, auf welchen sich auch der BAG-Entscheid bezieht, hat eine solche Regelung nicht.

Doch letztlich müsste das BAG hier erneut entscheiden. Daher liegt es an jeder SchwbV bzw. bei jedem Betroffenen hier da für sich optimale zu versuchen.

Behindertenrecht 1998 Heft 3

Kriterien für die Gewährung des Zusatzurlaubs nach dem schwerbehindertengesetz (SchwbG) – BAG Az. 9 AZR 373_90. Ist der Zusatzurlaub zu Zwölfteln, sind Bruchteile von 0,5 oder mehr auf volle Tage aufzurunden. Daraus folgt, dass Bruchteile von unter 0,5 abzurunden sind (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Fazit: Es ist offenbar entscheidend, geht es um den Anspruch auf Zusatzurlaub lt. § 125 Abs. 1 SGB IX oder lt. § 125 Abs. 2 SGB IX.
Der Gesetzgeber wollte, wie aus der Gesetzesunterlage erkennbar, Bruchteile von Urlaub vermeiden und hat daher die Aufrundung bei mehr als 0,5 Tage vorgesehen. Daraus schlussfolgernd ergbibt sich damit dass bei weniger als 0,5 die Abrundung erfolgt. Dieses auch um hier eine Gleichheit zu schaffen. Dieses aber auch um die Belastungen für den AG auf Grund der Aufrundung zu kompensieren, also auszugleichen.

Zusatzurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 05.02.2011, 18:02 (vor 4834 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

das zieht mE nicht so wirklich, da ja die Kommentare alle sehr aktuell sind und alle diese Situation berücksichtigen können.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusatzurlaub

hackenberger, Saturday, 05.02.2011, 18:15 (vor 4834 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

da ja die Kommentaroren hier im Forum mitlesen, man kann es sehr gut bei Thema Freistellung erkennen, denn hier findet man diesen Text im "LPK", kann man durchaus hoffen, dass in neuen Ausgaben/ Auflagen der Kommentierung zum SGB IX man dieses Thema vielleicht auch wieder aufgreifen wird.

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