Beauftragter des Arbeitgebers (Allgemeines)

Jörn, Wednesday, 08.06.2005, 04:14 (vor 6899 Tagen)

Hallo Leute,

ich hab da noch eine Frage. Mein Arbeitgeber hat die "Beauftragten" gemäß § 98 SGB IX nicht den Ingetragsamt gemeldet. (Ich habe beim Integrationsamt nachgefragt.) Der Arbeitgeber hat mir aber div. Personen genannt, die diese Funktion ausüben sollen.
Mein Kommentar gibt es leider nicht her, ob er sie melden muss oder kann. Und ob ich mich an diese Personen (ich habe glatt vergessen wie viele es sind :-) ; es sind sehr viele) wenden muss oder kann>

Dabei brach noch eine weiter Diskussion aus. Muss der Arbeitgeber mich informieren, was er dem Amt schreibt> Also z.B. wie viel schwerbehinderte Menschen er für das Unternehmen gemeldet hat>

Jörn

Beauftragter des Arbeitgebers

hackenberger, Wednesday, 08.06.2005, 09:42 (vor 6899 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar:

Beschäftigt ein Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen oder nach § 2 Abs. 3 Gleichgestellte im Betrieb oder in der Dienststelle, ist er grundsätzlich zur Bestellung eines Beauftragten für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob er nach § 71 SGB IX beschäftigungspflichtig ist oder nicht oder ob eine Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX gewählt worden ist. Besteht eine Beschäftigungspflicht, muss sogar dann ein Beauftragter bestellt werden, wenn gegenwärtig keine schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellte beschäftigt werden, weil das Gesetz unabhängig hiervon z. B. in § 81 SGB IX dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt.

...Leider aber liegt in der Unterlassung dieser Bestellungspflich keine Ordnungswidrigkeit, da der Katalog des § 156 SGB IX diesen Tatbestand nicht erfasst. Allenfalls kann das Integrationsamt in einem derartigen Fall eine Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber erheben.

Der AG muss sowohl den Beauftragen wie auch die gewählte Vertrauensperson den für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsagentur und dem Integrationsamt melden § 80 (8) SGB IX. Unterläßt er diese Pflicht ist dieses ein Fall der gem. § 156 SGB IX mit einem Ordnungsgeld (bis 10.000,- €) belegt werden kann.

Selbstverständlich muss der AG die Zahl der besetzten Pflichplätze und der beschäftigten Schwerbehinderten/Gleichgestellten auch der SchbV mitteilen, da diese ja diese Angaben auch benötigt um z.B. feststellen zu können in welche Anzahl noch eine Beschäftigungspflicht besteht.

Allerdings muss der AG der SchwbV keine Kopie der Schreiben an die Ämter überlassen. Er muss nur die Fakten benennen.


PS: Jörg, ein guter Kommentar ist für eine SchwbV unverzichtbar. Der AG kann diesen nicht verweigern und muss die Kosten tragen. Ich arbeite mit dem Knittel und empfehle diesen daher. Es gibt aber auch andere gute Kommentare.:-)

Beauftragter des Arbeitgebers

Jörn, Wednesday, 08.06.2005, 10:51 (vor 6899 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

OK! Ich kann es also nicht erzwingen, dass der Arbeitgeber die "Beauftragten" meldet, sondern nur die Ämter.
Aber wie verhalte ich mich nun> Die Beauftragten hat der Arbeitgeber mir ja genannt, ist diese Nennung für mich verbildlich>
(Das erste ist ja eine Außenwirkung und das zweite ist innerbetriebliche Wirkung.) Und muss ich mich mit diesen Leuten überhaupt auseinander setzen> Laut ihrer eigenen Aussage dürfen sie gar nicht diese Entscheidungen fällen, die Sie laut Kommentar fällen sollen.

Jörn

Beauftragter des Arbeitgebers

hackenberger, Wednesday, 08.06.2005, 11:20 (vor 6899 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

Du kannst zwei Dinge machen, zum einen bitte deinen AG dir schriftlich den Beauftragten zu benennen, weise ihn weiter auf die Verpflichtung hin, dass er diesen den Ämtern diese Benennung machen muss und er ansonsten Gefahr läuft gem. § 156 SGB IX mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € belegt zu werden. Dieses Ordnungsgeld geht nicht gegen den Betrieb, sondern gegen den Verantwortlichen persönlich. Also in den privaten Geldbeutel.

Die Pflichten des Beauftragten regelt das SGB IX und auch was geschieht, wenn diese ihren Pflichen nicht nach kommen, nämlich § 156 SGB IX (Ordnungsgeld)

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