Ist Azb wahlberechtigt? (Wahlen)

Kurt Will @, Thursday, 15.09.2005, 11:41 (vor 6807 Tagen)

Als Betriebsrat unserer Firma stehe ich vor der Aufgabe jetzt eine Wahl zur Schwerbehinderten Vertretung anzusetzen da wir ab 01.08.2005 jetzt 5 (mich eingeschlossen) Schwerbehinderte sind. Frage unserer Personalabteilung ist, ob einer der fünf, da Lehrling im 1. Lehrjahr, hier nicht als vorübergehend Beschäftigter gilt und so keine Wahl abgehalten werden muß.

Bitte um Hilfe

Dank und Gruß Kurt Will

Ist Azb wahlberechtigt?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 15.09.2005, 11:43 (vor 6807 Tagen) @ Kurt Will

Hallo Kurt,
da liegt euere Personalabteilung völlig falsch.

Eine Schwerbehindertenvertretung muss nach SGB XI §94 Abs. 1 Satz 1 in allen Betrieben und Dienststellen gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen bzw. nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Eine „nicht nur vorübergehende Beschäftigung“ liegt – in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – bei mindestens sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses vor (Neumann/Pahlen, Rdnr. 7 und Gröninger/Thomas, Rdnr. 5 jeweils zu § 24 SchwbG; Kossens/von der Heide/Maaß, § 94 Rdnr. 7; a. A. Cramer, Rdnr. 5 zu § 24 SchwbG, der auf die Achtwochenfrist des § 73 Abs. 3 SGB IX abstellen will). Hierbei genügt es, wenn die erforderliche Mindestzahl am Tag der Wahl vorliegt (Basiskommentar Rdnr. 1 zu § 24 SchwbG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vor, ist eine Vertrauensperson sowie wenigstens ein stellvertretendes Mitglied für den Vertretungsfall zu wählen.

Infos über Ablauf der Wahl etc. unter: http://www.schwbv.de/wahlen.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Ist Azb wahlberechtigt?

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Thursday, 15.09.2005, 12:51 (vor 6807 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Auszug aus den Wahlunterlagen und der Wahlbroschüre des LWV Westpalen-Lippe, die den Druck für alle LWV's gemacht hat (Stand: Oktober 2001 für die Wahlen 2002)
Seite 9, Punkt 1.2 Mindestens 5 Schwerbehinderte
Zitat:
Schwerbehinderte Auszubildene zählen ebenfalls mit, obwohl sie gemäß §74 Abs. 1 SGB IX bei der Ermittlung der Beschäftigungspflichtzahlen nicht mitgerechnet werden; denn sie sind tatsächlich beschäftigt.

Grüße
J.Schmitt

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