Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist (Kündigung)

VDS-SHDO, Thursday, 15.09.2005, 13:51 (vor 6815 Tagen)

Hallo zusammen,
bei uns im Unternehmen soll eine Kollegin außerordentlich gekündigt werden ( die Koll. hat einen Gleichstellungsantrag bei der AA gestellt, anfang der Woche).
Der BR hat die Vorlage und wird morgen eine außerordentliche BR Sitzung abhalten.
Da ich bis zum heutigen Tage keinerlei Info´s des AG habe, werde ich morgen die Beschlussfassung aussetzen lassen.
Meine Frage wäre:

ist dies möglich und wie verhält sich das dann mit der 3 Tagesfrist des BR die ja dann nicht mehr eingehalten werden kann.

Ich danke Euch allen da draußen für die schnelle Hilfe bzw. die Info´s.

mit den besten Grüssen aus der Westfalenmetropole Dortmund

Winfried

Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist

hackenberger, Thursday, 15.09.2005, 14:10 (vor 6815 Tagen) @ VDS-SHDO

Halo Winfried,

warum den beschluss des BR aussetzen>> Handelt er gegen deine Interessen bzw. die Interessen des Betroffenen.

Hier wäre damit als der § 95 (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Also wenn aussetzen einer Maßnahme des AG.
Aber auch dieser Hinweis aus einer Kommentierung:

Wird eine Maßnahme gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt, kann dies als Ordnungswidrigkeit gem. § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX geahndet werden. Die Maßnahme selbst ist allerdings nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB unwirksam (BAG BehindertenR 1984, 16 und 1994, 153; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 12; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 8; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 46; a. A. GK-SGB IX / Schimanski Rdnrn. 100 ff.). Denn es fehlt eine dem § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entsprechende Unwirksamkeitsregelung. Gewerkschaftliche Forderungen bei der Anhörung zum Regierungsentwurf des SGB IX, ausdrücklich die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 des Entwurfes zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die jeweilige Maßnahme zu erklären, wurden vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen (vgl. hierzu LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 19).

Also, die Maßnahme bleibt wirksam, wäre aber dann ggf. im Kündigungsschutzprozess anfechtbar!

Allerdings wie es sich hier im Zusammenhang mit einer anstehenden ausßerordentlichen Kündigung verhält (ggf. Sonderfall) kann ich leider auch nicht genau sagen.

Die SchwbV hat aber auch das Recht, sich sofern erforderlich eigenständig Rechtsrat (Anwaltliche Auskunft/Unterstützung) einzuholen.

Ich würde sofort auf den AG zugehen und ihn auf den § 95 (2) und die möglichen Folgen hinweisen.

Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist

VDS-SHDO, Thursday, 15.09.2005, 14:22 (vor 6815 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

besten Dank für die schnelle Info, grundsätzlich hast Du recht.

In diesem Fall hat die Koll. schlechte Karten, und mein Hauptanliegen ist hier: der Koll. die Kündigung möglichst lange raus zu zögern wegen der Fristen ( 14 Tage Frist läuft am 19. ab und wenn ich den September noch schaffe dann geht eine anhängende ordentliche Kündigung fristgemäß erst zum 30.06.06 ). In der dann wohl anstehenden Einigungsverhandlung unter Beteiligung des Integrationsamtes sind vielleicht bei einer anfallenden Abfindungsregelung ein paar Euro mehr drin für die Koll. Übrigens ist die Koll. über 14 Jahre bei uns beschäftigt und über 50 Jahre. Sie steht kurz vor dem Status " Unkündbar" was Ihre Situation etwas verbessern könnte.
Übrigens unser Unternehmen ist im Bereich Gesundheitswesen, sprich Seniorenheime tätig ( ca. 850 Beschäftigte ).

Gruss
Winfried

Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Thursday, 15.09.2005, 15:16 (vor 6815 Tagen) @ VDS-SHDO

Frage:
Weiß der AG von dem Gleichstellungsantrag>>>
Wenn ja, dann wird der AG möglicherweise den § 90, Absatz 2a benennen.

Dieser trifft aber nicht für Gleichstellungsantrag zu.

Hierzu mal im Sozialportal http://www.sozialportal.de in der Rubrik Urteile in der Urteilsdatenbank nachschauen mit Suchwort: Kündigung, Gleichstellung

Lass dir den Gleichstellungsantrag vom AA bestätigen bzw. dir von der Betroffenen kopieren.

Wenn der AG trotz des Wissens des Antrags auf Gleichstellung kündigt, wird das ein schöner Arbeitsprozess, in dem er immer verliert.
Die Betroffene muß die Klagefrist dann unbegint einhalten!!!

Grüße
Jürgen Schmitt

Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist

VDS-SHDO, Monday, 31.10.2005, 12:42 (vor 6769 Tagen) @ Sozialportal

Hallo und Danke für die Info,

leider war mal wieder alles für die "Katz", da die Koll. sich für eine finanz. Abfindung außerhalb der Gerichtsbarkeit entschieden hat.
So enden fast alle beabsichtigten Kündigungen.:-(

Schöne Grüsse
Winfried

Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 31.10.2005, 16:10 (vor 6769 Tagen) @ VDS-SHDO

Hallo Winfried,
ganz "für die Katz" war es doch nicht, denn du konntest dein Wissen "anreichern".;-)
Du weist nun Bescheid über die Aussetzung des Beschlusses und ein Urteil, dass hier gepasst hätte, findest du hier:
http://www.schwbv.de/urteile.html

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Aussetzen der Beschlussfassung des BR bei 3 Tagesfrist

VDS-SHDO, Friday, 11.11.2005, 09:41 (vor 6758 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

:-) Hallo Hans Peter,
wünsche einen schönen guten Morgen. Danke für Deine aufmunternden Worte.
Schönen Gruss aus dem "sonnigen Ruhrgebiet";-) .
Winfried

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