Druck durch die Krankenkasse (Rente / Pension / ATZ)

broesel, München, Monday, 29.10.2012, 18:23 (vor 4206 Tagen)

Hallo liebe Forumsmitglieder,:-)

vielleicht ist Euch das auch schon untergekommen:
Eine Beschäftigte unserer Uni, knapp 62 Jahre alt, seit Februar 2012 im Krankenstand, wird von der Krankenkasse gezwungen, Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Und: "Gezwungen" ist noch gelinde ausgedrückt; man kann schon sagen "erpresst". Sie soll Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen und dann der KK belegen bzw. die Person benennen, mit deren Hilfe und wann sie den Antrag gestellt und auch abgeschickt hat. In regelmäßigen Zeitabständen wird sie angerufen und nachgefragt, ob sie nun schon was unternommen habe.
Wenn sie sich weigere würde das für sie ein Nachspiel haben.
Dazu muss man wissen, dass diese Beschäftigte u.a. wegen Angst- und Panikstörungen erkrankt ist.

Ich hoffe auf Eure Erfahrung.
Liebe Grüße aus München:ok:

Druck durch die Krankenkasse

broesel, München, Monday, 29.10.2012, 20:07 (vor 4206 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
ja, d.h. sie hat einen GdB von 50.
Und: Nachdem sie ja nur noch knapp 1 1/4 Jahre zur Altersrente wegen Schwerbehinderung hätte, wäre es natürlich schön, wenn man die Zeit bis dahin noch mit Krankheit überbrücken könnte. Sie bekommt fast 200 Euro weniger, wenn sie jetzt Erwerbsmind.Rente zugestanden bekommt.
Und auch die Auskunft bei der Rentenversicherung war dahingehend. Ihr wurde angeraten, erst einmal abzuwarten.

Grüße von Eva

Druck durch die Krankenkasse

hackenberger, Monday, 29.10.2012, 20:54 (vor 4206 Tagen) @ broesel

Hallo,

die Koll sollte zu einem Fachverband wie den VdK und sich dort beraten und vertreten lassen. Diese wissen wie man.es hier am besten angeht. Als VPSchwb sollte man sich hier heraushalten. Denn bei Falschberatung koennten zivilrechtliche Schadenersatzansprueche drohen in Hoehe eines sehr grossen 5-stelligem Betrag. Rententhemen und Beratungen dazu sind keine Aufgaben der SchwbV

Druck durch die Krankenkasse

ingo, Bremen, Thursday, 01.11.2012, 09:02 (vor 4204 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» die Koll sollte zu einem Fachverband wie den VdK und sich dort beraten und
» vertreten lassen.

Guten Morgen Forumleser!!!

Ich denke schon das wir hier als SBV in den Betrieben hinweisen sollten,
das die Krankenkasse im Namen der Mitglieder den Rentenantrag stellen dürfen und das wir die Fristen beachten sollten. Sonst passiert soetwas und man ist ungewollt in dieser Situation der Rente,

Lieben Gruß
:-P

Druck durch die Krankenkasse

hackenberger, Thursday, 01.11.2012, 10:07 (vor 4204 Tagen) @ ingo

Hallo Ingo,

» Ich denke schon das wir hier als SBV in den Betrieben hinweisen sollten,
» das die Krankenkasse im Namen der Mitglieder den Rentenantrag stellen
» dürfen und das wir die Fristen beachten sollten.
Bitte mich hier nicht falsch verstehen!

Hinweisen JA! Aber allergrößte Vorsicht bei Beratungen!

Also Hinweis und Beratung sind zwei riesengroße Unterschiede.

PS: Die Aufgaben der SchwbV ergeben sich aus § 95 SGB IX. Dieses sollte man beachten, auch weil der AG bei anderen Tätigkeiten berechtigt auch negativ handeln kann, wenn Arbeitsversäumnisse oder Kosten entstehen.

Kontextlink:
Was macht die Schwerbehindertenvertretung>

Druck durch die Krankenkasse

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 01.11.2012, 11:19 (vor 4204 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Ingo,
»
» » Ich denke schon das wir hier als SBV in den Betrieben hinweisen sollten,
» » das die Krankenkasse im Namen der Mitglieder den Rentenantrag stellen
» » dürfen und das wir die Fristen beachten sollten.

Hallo Ingo,

hier geht es schon los mit möglichen Beratungsfehlern. :-(
Die KK selbst darf nämlich nicht im Namen der Versicherten einen Rentenantrag stellen.
Die KK darf auch Versicherte mit Wohnsitz im Inland nicht zwingen, selbst einen Rentenantrag zu stellen.
Das einzige, was die KK bei Versicherten mit Wohnsitz im Inland darf, ist, diese gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
aufzufordern, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf berufliche und/oder medizinische Reha zu stellen. Dieser Antrag kann, muß aber nicht - vom Rentenversicherungsträger gem. § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden.

Aufgrund einer Flut von einheitlicher Rechtsprechung kann daher geraten werden, daß ein Bescheid der KK dann mit hoher Aussicht auf Erfolg angefochten werden kann, wenn
1. Ausdrücklich durch die KK die Stellung eines Rentenantrages verlangt wird
oder
2. die KK in ihrem Bescheid die 10-Wochen-Frist zur Antragstellung des § 51 SGB V verkürzt (was extrem häufig vorkommt).

Zum UP wäre noch anzumerken, daß jeder Versicherte die 10-Wochen-Frist ohne besondere Gründe voll ausschöpfen darf und der KK keine Rechenschaft schuldig ist. Telefonterror durch die KK sollte sich diese Person verbitten.
Wenn die KK irgendetwas von ihren Versicherten will, zählt sowieso nur Schriftlichkeit.

--
&Tschüß

Wolfgang

Druck durch die Krankenkasse

hackenberger, Thursday, 01.11.2012, 11:38 (vor 4204 Tagen) @ albarracin

Hallo,

ergänzend zu Wolfgangs Hinweisen.

Die "Gefahr" liegt im SGB VI § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe, Abs. 2.
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und.......

So könnte hier dann unangenehmes drohen/ die Folge sein. Also ein vorzeitiger Rentenbeginn mit entsprechenden Abschlägen.

Hier sind wir SchwbV nun einmal KEINE Fachleute. Es gehört weiter eben nicht zu unsern Aufgaben. Daher sollten wir hier außer Hinweis an/auf Fachleute uns zurückhalten. Auch damit wir uns eben nicht in die Gefahren der Falschberatung mit möglichen Folgen gem. BGB begeben. Denn das BGB gilt auch für uns.

Kontextlink:
http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/27387/antrag

Druck durch die Krankenkasse

ingo, Bremen, Thursday, 01.11.2012, 13:59 (vor 4203 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Ich möchte nur darauf hinweisen das es wichtig ist auf das Schreiben der Krankenkasse, mit dem Hinweis § 51 SGB V und im Zusammspiel mit § 116 SGB VI, innerhalb der Fristen, es schnell zu einem Rentenantrag kommen kann!!!

Hier ist unbedingt ein Anwalt hinzuzuziehen. >< nicht Aufgabe der SBV><<

Es passierte jetzt hier bei uns einen 53 jährigen Mitarbeiter und nun ist die EU Rente ab 1.12.2012 fällig.

Hier werden bestimmte Fristen von den Kassen dazu genutzt SBVler schnell in die Rente zu schicken. Sollte nur ein Hinweis sein das solche Taktiken von den Kassen um Kosten zu sparen praktiziert werden.

Dies ist keine Beratung gewesen, es geht nur um den Hinweis schnell innerhalb solcher Fristen zu reagieren.

Druck durch die Krankenkasse

broesel, München, Friday, 09.11.2012, 10:23 (vor 4196 Tagen) @ ingo

» Hier werden bestimmte Fristen von den Kassen dazu genutzt SBVler schnell in
» die Rente zu schicken. Sollte nur ein Hinweis sein das solche Taktiken von
» den Kassen um Kosten zu sparen praktiziert werden.

Hallo liebe Forumsmitgleider,

erst einmal vielen Dank für Eure rege "Anteilnahme" zu diesem Thema.
Hier geht es tatsächlich darum, dass sich die Beschäftigte in ihrer Verzweiflung über die Frechheit, mit der man ihr seitens der KK entgegengekommen ist, an mich gewendet hat.
Und leider ist sie kein Einzelfall, was mir die letzten Wochen so erfahren ließen.
Ich sehe es schon auch so, dass die KK so schnell wie irgend möglich versucht, ihre Mitglieder, die sich "für die KK zu lange im Krankenstand befinden", an einen anderen "Geldgeber" weiterzureichen.
Ich meine: so geht man nicht mit Menschen um.

Euch eine schöne Zeit und nicht zu viele Probleme
Grüße von E.E.Kr.:-)

Druck durch die Krankenkasse

Thayson, NRW, Sunday, 03.03.2013, 20:18 (vor 4081 Tagen) @ broesel

Keine Beratung nur ein TIP.!

Trete den oder die Sachbearbeiter bei der KK in den A.....
Dazu zwingen kann ein SB der KK dich nicht, er ist zum HELFEN da .!!!

Druck durch die Krankenkasse

Thayson, NRW, Sunday, 03.03.2013, 20:31 (vor 4081 Tagen) @ broesel

Hinweis keine Rechtsauskunft.
Trete de SB der KK in seine A.....
Grund: Er darf Dir helfen aber nicht zwingen bzw. Erpressen.
Zweitens: Bernd !! . Der SB der KK hat im SGB VI nichts zu suchen oder zu ´fordern. Er darf im SGB V machen was er will aber soll im SGB VI die Leute lesen lassen die dafür Ausgebildet sind.
Ich bin Sozialversicherungsangestellter SGB V.
Auch finde ich dass hier sehr wohl Sachen geschrieben werden dürfen, auch wenn man nicht darin Ausgebildet wurde. Es gibt viele die etwas derartiges Erlebt haben, vor dem SG waren und gewonnen haben. Davon können wir nur lernen und vielen anderen wird dadurch geholfen und wenigstens schon mal ein Ansatz gezeigt wie es gehen könnte.
Sorry, meine Meinung. Helfen MUSS egal wie.
Und ich glaube nicht dass wir uns gegenseitig Anzeigen würden wenn mal jemand was anderes geschrieben hat. Oder>>>

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