Kündigungsschutz Stufenvertretung K-SBV (Stv.) (Kündigung)

Jensen, Bayern, Tuesday, 18.12.2012, 16:17 (vor 4155 Tagen)

Hallo in die SBV-Runde,

nun komme ich nach längerer Zeit mal wieder mit einer ganz speziellen Fragestellung in unser Forum und ich bin gespannt auf eingehende Antworten:

Bei uns im Unternehmen gibt es eine Konzernschwerbehindertenvertretung (aufgrund der Struktur direkt gewählt von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen). Bei dieser Wahl wurde ich damals gewählt. Alle anderen Schwerbehindertenvertreter wurden dann ordnungsgemäß zu StellvertreterInnen gewählt.

Soweit so schön.

Bei dieser Wahl wurde damals eine hochgeschätzte Kollegin zu meiner 1. Stellvertreterin gewählt. Die Kollegin entstammt einem Tochterunternehmen. Dieses Unternehmen gehörte vor der BR-Wahl 2010 einem Gemeinschaftsbetrieb an. Bis 2010 war die Kollegin dort gewählte Schwerbehindertenvertrauensfrau. Nach der Abspaltung ihres Betriebes schaffte dieser Betrieb das Quorum von 5 Schwerbehinderten nicht mehr und konnte so keine eigene SBV mehr wählen. Damit war ihre „örtliche Schwerbehindertenvertretung“ futsch.

Da wir aber auf das „Know How“ nicht verzichten wollten und natürlich aufgrund des gewachsenen Vertrauensverhältnisses die betroffenen KollegInnen auch weiterhin zu ihr gehen wollten und sollten, wurde sie von uns Wahlberechtigten zur 1. stellvertretenden Konzernschwerbehindertenvertrauensfrau gewählt.

Auch das ist alles rechtlich einwandfrei.

Nun meine Frage:
Besteht aufgrund des Amtes als (1. Stellvertretende) KonzernschwerbehindertenvertreterIn ein besonderer Kündigungsschutz nach §96 III SBG IX> In diesem Paragraphen ist immer nur vom örtlichen SBV die Rede. Gibt es hier Urteile oder liege ich einfach im § falsch>

Nach meinem Rechtsverständnis gilt der Kündigungsschutz auch für SBV-Stufenvertretungen nach § 97 Abs. 7 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 SGB IX entsprechend, soweit Sie diese Amt ausübt.

Seht Ihr das im Forum ähnlich> Hat vielleicht der eine oder andere Erfahrungswerte in so einem Fall>

Hintergrund ist, dass man seitens des AG derzeit den Versuch unternimmt, sie in einen anderen Bereich abzuschieben (was letztendlich ja eine Änderungskündigung zur Folge hätte; was aber meines Erachtens, wie beschrieben, nicht geht).

Viele Grüße und vielen Dank für Eure Antworten,
Jensen
PS: Ich wünsche allen Lesenden auf diesem Wege schöne Weihnachten und ein gutes und gesundes Jahr 2013.

Kündigungsschutz Stufenvertretung K-SBV (Stv.)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 18.12.2012, 16:40 (vor 4155 Tagen) @ Jensen

Hallo,

wenn eine Heranziehung der stellv. KSBV erfolgt ist, gilt der erweiterte Kündigungschutz gem. § 97 Abs. 7 SGB IX. Was soll daran zweifelhaft sein >

Du musst zuerst § 97 heranziehen und den dort genannten Personenkreis definieren.
Gem. § 97 Abs. 5 ist Stellvertretung bei der KSBV etc. nicht nur möglich, sondern sogar vorgeschrieben.
Auch kann bei der KSBV etc. gem. § 97 Abs. 7 iVm § 95 Abs. 1 Satz 4 die erste Stellvertretung zu ständigen Aufgaben herangezogen werden.
Damit gehören beide Fallkonstellationen (Echte Stellvertretung bzw. Heranziehung) ebenfalls zwangsläufig zu denen, die durch § 97 Abs. 7 iVm mit § 96 SGB IX den besonderen Kündigungschutz auslösen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kündigungsschutz Stufenvertretung K-SBV (Stv.)

hackenberger, Tuesday, 18.12.2012, 16:43 (vor 4155 Tagen) @ Jensen

Hallo Jensen,

auch hier schafft ein Blick ins Gesetz, ins SGB IX Klarheit ;-)

Hier § 97 Abs. 7 SGB IX
(7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.

Weiter auch bei den Stufenvertretungen handelt es sich um Vertrauenspersonen. Auch dieses ist so im SGB IX vermerkt.

§ 97 Abs. 5 SGB IX
(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu wählen ist, wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

Daher, bitte nicht immer nur 1 Paragraph lesen

» PS: Ich wünsche allen Lesenden auf diesem Wege schöne Weihnachten und ein
» gutes und gesundes Jahr 2013.
Danke!

Diesen Wünschen schließe ich mich gerne an.

Kündigungsschutz Stufenvertretung K-SBV (Stv.)

hackenberger, Tuesday, 18.12.2012, 16:50 (vor 4155 Tagen) @ hackenberger

Hallo Jensen,

noch ergänzend zu Wolfgangs wichtigen Hinweisen/ Aussagen.

Man muss hier unterscheiden zwischen dem Kündigungsschutz und dem Nachwirkenden Kündigungsschutz.

Wenn also der 1. Stelli zur dauerhaften Aufgabenübertragung herangezogen wurde, hat er stets den "Kündigungsschutz" wie die Vertrauensperson, nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz.

Beachte hier auch dieses Urteil.

Kündigung einer SBV - Wer ist zu beteiligen> LAG Hamm, Az.: 13 TaBV 72/10

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