Bewerbungsgespräche (Einstellung)

xmicha, Wednesday, 12.10.2005, 14:48 (vor 6780 Tagen)

Hallo zusammen,
ich hab mal ne Frage zu den Bewerbungsgesprächen. Ich machs mal kurz:
-Ich bin Schwerbehindertenvertreter,
-wir sind öffentl. Dienst in einem Landesamt in RLP,
So, nun hat mir unser Personalchef folgende Mail geschickt:

Sehr geehrter Herr B....,
ich möchte Sie darüber informieren, dass die Leitung (unser Name)

am 20.10.2005
von 08.00 bis 12.00 Uhr

Bewerbungsgespräche für die Stelle "(Hier ist die Stelle aufgeführt)" und

am 21.10.2005
von 08.00 bis 12.00 Uhr

Bewerbungsgespräche für die Stelle "(Hier ist die zweite Stelle aufgeführt)" durchführen wird.

Die Bewerbungsgespräche finden jeweils im Besprechungsraum von (Name) (im oberen Flur links) in (Ort) statt.

Als Anlagen habe ich Ihnen die Bewerberliste (Gesamt) und die Listen der eingeladenen Bewerber beigefügt.

Die Bewerbungsunterlagen können Sie beim Bereich Personal und Organisation einsehen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an den jeweiligen Terminen teilnehmen werden.


Es sind bei den Bewerbern 1 Gleichgestellter, sowie einer mit 40%, und ein Bewerber mit "Schwerbehindert Typ 1" was das auch immer heißen soll.
So nun meine Frage: Gibt es überhaupt so etwas "Schwerbehindert Typ 1"
Oder hat der AG hier schon eine interne Auswahl getroffen von der ich nichts weiß. Es ist keiner der 3 Betroffenen zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit mir wurde vorher nichts erörtert was die Auswahl betrifft.
Evtl. weiß jemand Rat.
Dank im voraus
Michael

Bewerbungsgespräche

hackenberger, Wednesday, 12.10.2005, 14:54 (vor 6780 Tagen) @ xmicha

Hallo Michael,

was das mit dem Typ soll >>

So nun aber zum Thema:

Du hast das Recht zum einen Dir vom AG alle Bewerbungen incl. aller Unterlagen vorlegen zu lassen. Wegen Deiner Farge ob Du alle Bewerbungen kennst, frage einfach den AG schriftlich an ob diese alle Bewerbungsunterlagen sind. Weiter hast Du das Recht an allen Vorstelungsgesprächen teilzunehmen. Gleichgültig ob es sich um Gleichgestellte und Behinderte handelt. Es geht darum, feststellen zu können ob eine unterschiedliches handeln erfolgt.

Bewerbungsgespräche; Teilnahme SBV + PR

Wolfgang E., Thursday, 20.10.2005, 17:29 (vor 6771 Tagen) @ xmicha

» Es sind bei den Bewerbern 1 Gleichgestellter, sowie einer mit 40%, und ein Bewerber mit "Schwerbehindert Typ 1" was das auch immer heißen soll. So nun meine Frage: Gibt es überhaupt so etwas "Schwerbehindert Typ 1" Oder hat der AG hier schon eine interne Auswahl getroffen von der ich nichts weiß. Es ist keiner der 3 Betroffenen zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit mir wurde vorher nichts erörtert was die Auswahl betrifft.

Eine Vorauswahl der Bewerbungen durch den Arbeitgeber ist unzulässig!!!

TIPP: Mit dem Personalrat eng zusammenarbeiten und evtl. gemeinsam mit ihm an den Vorstellungsgesprächen bzw. Gruppengesprächen teilnehmen und ggf. gemeinsam den Arbeitgeber an seine Arbeitgeberpflichten erinnern unter Hinweis auf § 156 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB IX:

"Da die Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes gem. § 81 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 umfänglich in das Bewerbungsverfahren bei schwerbehinderten Menschen eingebunden sind, besitzen Personalvertretungen ebenfalls ein Teilnahmerecht an den Vorstellungsgesprächen mit schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern." (Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 8 zu § 82 SGB IX)

Rechtsprechung:
www.agsv.nrw.de/recht/urteile/VorstellUnterrichtgBR.html

Vorstellungsgespräche im öffentlichen Dienst: Rechtsprechung

Wolfgang E., Wednesday, 07.12.2005, 17:23 (vor 6723 Tagen) @ xmicha

» Es ist keiner der 3 Betroffenen zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
» Mit mir wurde vorher nichts erörtert, was die Auswahl betrifft.

Bei der Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX), handelt es sich um ein sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“ schwerbehinderter Menschen.

Zum Vorstellungsgespräch ist regelmäßig vom öffentlichen Arbeitgeber (§ 71 Abs. 3 SGB IX) in jedem Fall einzuladen, sofern nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Offensichtlich bedeutet unzweifelhaft, dass also der Bewerber nach dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle unter keinem Gesichtspunkt geeignet erscheint.

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX soll allerdings nach einem Grundsatzurteil sein, dass der schwerbehinderte Stellenbewerber auch einen Rechtsbehelf gegen den diskriminierenden Verfahrensverstoß (die nicht erfolgte Einladung zum Vorstellungsgespräch und damit gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren) einlegt, also ggf. Widerspruch bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht, um den Schaden abzuwenden.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2005, 2 K 4552/03, Behindertenrecht 6/2005, S. 176–180).

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