Urteil vom 30.08.12 (Gesamt-Konzern-SBV)

frankd913, BW, Saturday, 23.03.2013, 16:46 (vor 4074 Tagen)

Hallo zusammen,

habe mich gerade im Urteil vom 30.08.12 Freistellung der GSBV wiedergefunden.
Hier möchte ich noch für alle GSBV's anfügen die das Seminar Gesamt und Konzern SBV buchen möchten (Anbieter nur auf Anfrage) nicht alles zu glauben.Hier wurde explizid auf die 100% Freistellung als GSBV nach Einsicht und Vorstellung des Firmenorganigrammes von einem Rechtsanwalt hingewiesen.
Für mich als GSBV war dies keine gute Entscheidung. Nach verlorenem Prozeß hatte meine Firma nur noch eines im Sinn - die Aufhebung meines Arbeitsvertrages. Es wurden von Seiten des AG alle zur Verfügung stehenden Mittel angewandt. Inzwischen existiert das Arbeitsverhältnis nicht mehr.

Herzliche Grüße von

--
Vielen Dank
Frank

Urteil vom 30.08.12

Sandra, Hessen, Saturday, 23.03.2013, 17:45 (vor 4074 Tagen) @ frankd913

Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung – Freistellung

Jedenfalls dann, wenn sich die Zuständigkeit der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX nicht auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine Schwerbehindertenvertretung existiert, besteht für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf pauschale Freistellung entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 SGB IX, auch wenn in den zugeordneten Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Die Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die Regelungen der §§ 94 bis 96 SGB IX ist insoweit einschränkend auszulegen, so dass es für die Frage der Freistellung bei einer Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verbleibt.

ArbG Heilbronn Beschluss vom 30.8.2012, 7 BV 5/12

Gruß Sandra

Urteil vom 30.08.12

hackenberger, Saturday, 23.03.2013, 21:44 (vor 4074 Tagen) @ Sandra

Hallo,

ja, hier muss man den Gesetzestext sorgsam und genau lesen, denn es wird im § 96 Abs. 4 von Betrieben und Dienststellen und NICHT von Unternehmen gesprochen.

Weiter, auch in Analogie zum BR ist es so, dass dort im § 38 BetrVG auch NUR von Betriebsräten und nicht von Gesamtbetriebsräten gesprochen wird. Der GBR Vorsitzende hat grundsätzlich wegen dieser Funktion auch keinen Freistellungsanspruch.

Also, gleiche rechtliche Stellung.

Wenn nun, was es wohl nicht geben wird, eine Gesamt-/Konzern VPSchwb wegen fehlender örtl. SchwbV mindestens 200 Schwbs betreut, kann man auf den § 96 Abs. 4 SGB IX verweisen.

Sonst hilft nur "fiktive" Freistellung nach Bedarf. Weiter analog des Musters welches Ihr unter http://www.schwbv.de/freistellung.html findet mit dem AG eine Regelung vereinbaren, damit für ihn eine Planungssicherheit gegeben ist.

Aber wichtig, hier stets vorher eine vertrauensvolle Basis schaffen, damit man reden KANN.

RSS-Feed dieser Diskussion