Präventionsgespräch nach §84 1 (BEM)

Mereo, Ba-Wü, Tuesday, 24.06.2014, 12:15 (vor 3603 Tagen)

liebes Forum,

wir haben morgen zum ersten mal ein Präventionsgespräch. Als Betriebsrätin wurde ich dazu geladen, neben der Schwerbehindertenvertretung, mit der wir eng zusammenarbeiten. Ich stelle die Frage für uns zusammen und leider ist sie sehr allgemein:
Müssen wir irgendetwas beachten> Welchen Fehler sollten wir auf keinen Fall machen> Problem ist, das es für den Kollegen im Moment keinen ARbeitsplatz gibt, zumindest keinen, den wir erkennen können.
Grüße
Hummel

Präventionsgespräch nach §84 1

elschwoabos, NRW, Tuesday, 24.06.2014, 15:00 (vor 3603 Tagen) @ Mereo

» Problem ist, das es für den Kollegen im Moment keinen ARbeitsplatz
» gibt, zumindest keinen, den wir erkennen können.

Hauptziel sollte nicht die Umsetzung sein, sondern die Umgestaltung von Arbeitsplatz, -umfeld und -organisation, so dass der Beschäftigte an seinem angestammten Arbeitsplatz weiter arbeiten kann.

Hardy

--
Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

Präventionsgespräch nach §84 1

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 24.06.2014, 15:28 (vor 3603 Tagen) @ Mereo

Hallo Mereo,

hier im Forum unter: http://www.schwbv.de/fragen_und_antworten.html#B

Findest du viele weitere Antworten zum BEM.

Aber ich versuche es mal in Kürze :-)

Zur Frage: » Müssen wir irgendetwas beachten> Welchen Fehler sollten wir auf keinen Fall machen> Problem ist, das es für den Kollegen im Moment keinen Arbeitsplatz.

Antwort:

Die Verpflichtung der Arbeitgeber besteht zunächst nicht in konkreten Maßnahmen, sondern sie haben „nur“ die Pflicht zu derartigen abklärenden Gesprächen und darüber hinaus auch noch zur Hinzuziehung der Servicestellen oder des Integrationsamtes sowie ggf. die zur Verfügung stehende Leistungen zu beantragen.

Soll heißen, es müssen morgen keine Maßnahmen mit dem Arbeitgeber beschlossen werden, dieses Gespräch sollte also Ergebnis offen geführt werden.

Da ich die Einschränkungen eures Mitarbeiters nicht kenne, würde ich im Anschluß des Gespräches mit dem Arbeitgeber ein Beratungsgespräch beim Integrationsfachdienst/Integrationsamt zusammen mit dem Betroffenen - BR - SBV vereinbaren um hier evtuell möglichkeiten zu finden, einen leidensgerechten Arbeitsplatz in eurer Firma zu finden oder gar zugestalten.

Diese hat folgenden Hintergrund:

Der Arbeitgeber ist nicht verplichtet, dem erkrankten Arbeitnehmer auf einen Schonarbeitsplatz nach dessen Wünschen zuversetzen. Einen solchen Anspruch gibt die Vorschrift des BEM nicht her.

Aber, ist ein Arbeitnehmer auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in der
Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, so ist er zur Vermeidung einer Kündigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, falls ein solch gleichwertiger oder jedenfalls zumutbarer Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist.

Daher hat der Arbeitgeber die Pflicht:

Zu derartigen abklärenden Gesprächen und darüber hinaus auch noch zur Hinzuziehung der Servicestellen oder des Integrationsamtes sowie ggf. die zur Verfügung stehende Leistungen zu beantragen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Präventionsgespräch nach §84 1

Mereo, Ba-Wü, Wednesday, 02.07.2014, 09:30 (vor 3595 Tagen) @ sbv-nl-west

danke für eure Antworten
Wir haben es so wie beschreiben hinter uns gebracht und es zeichnet sich auch (nach langen Gesprächen) eine Lösung ab.
Wenn wir jetzt keine Lösung gefunden hätten, so wäre das doch für den AG "günstig", falls er kündigen möchte, oder>
Mit BEM haben wir uns schon lange und ausgiebig beschäftigt, aber ein Präventionsgespräch hatten wir halt noch nie
Grüße, Mereo

Präventionsgespräch nach §84 1

sbv-nl-west, NRW, Thursday, 03.07.2014, 11:23 (vor 3594 Tagen) @ Mereo

Hallo Mereo,

"günstig" ist es für den AG nicht, da er folgendes beachten MUSS:

Gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-,
verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten.

Der Arbeitgeber hat unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamts nach Lösungen zu suchen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen.

Das Wissen, wie ein behindertengerechter Arbeitsplatz in seinem Betrieb einzurichten und auszustatten ist, kann einem Arbeitgeber zwar nicht unterstellt werden.

Genau hier ist ja der Ursprung zu finden, warum es unsere Tätigkeit als SBV überhaupt gibt :-D

Aber, auf dieses fehlende Wissen kann sich der Arbeitgeber nicht berufen,
wenn er seinen Pflichten gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX nicht
nachgekommen ist. Denn die Erörterung mit den in § 84 Abs. 1
SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient gerade dazu, dass
er sich das entsprechende Wissen verschafft.

Also kann hier von "günstig" für den AG keine Rede sein.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

RSS-Feed dieser Diskussion