TVöD: Dienstvereinbarung (TVöD / TV-L)

merlincc8 @, Bayern, Wednesday, 23.11.2005, 23:59 (vor 6735 Tagen)

Bei uns wurde eine Betriebsvereinbarung im Rhamen des neuen TVÖD abgeschloßen. Die Schwerbehindertenvertretung wurde hier nicht
einbezogen, Belange von schwerbehinderten AN wie Leistungseinschränkungen
wegen dem Grad der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt.
Es ist jedoch vermerkt, gilt für ALLEBeschäftigten.
Es kann allerdings aus meiner Sicht nicht sein, einen AN mit einer
100 % Erwerbsminderung hier nicht zu bercksichtigen.

Zu einem von mir eingereichten Ergänzungsantrag, sagte der Vorsitzende
lediglich, das ist nicht durchführbar.
Die Einschränkung muß im Bewertungsbogen berücksichtigt werden.

Sollte dies allerdings so sein, muß es auch in der Dienstvereinbarung
so genannt sein. Dies ist aber nicht der Fall.

Eine Integrationsvereinbarung will der Arbeitgeber auch nicht.

Ist doch hervorragend, oder was meint Ihr dazu>>>

TVöD: Dienstvereinbarung

hackenberger, Thursday, 24.11.2005, 09:08 (vor 6735 Tagen) @ merlincc8

Hallo merlincc8,

erst einmal ein Hinweis/Tipp. Bei Deiner Aussage "100 % Erwerbsminderung" meinst Du vermutlich GdB 100. Hier sollten wir selbst auf richtige Nennung achten. Denn es ist ein riesiger Unterschied ob ich von einem GdB 100 spreche oder von einer 100% Erwerbsminderung. Bei dem letzteren wäre die/der Betroffene nicht mehr arbeitsfähig. Solche falschen Bezeichnungen führen leider immer wieder dazu, dass der falsche Eindruck bei Nichtbetroffenen entsteht.

So nun zu Deinem eigentlichen Themas:

Grundsätzlich hättest Du die folgenden Möglichkeiten gehabt:

- TOP für die BR-Sitzung auf welcher die BV/DV verabschiedet werden sollte einzubringen, dass hier nachverhandelt werden müsste um die besonderen Belange der Schwerbehinderten zu berücksichtigen.

- Sollte der BR/PR dieser Bitte/ diesem Antrag der SchwbV nicht nachkommen, Hinweis, dass der BR/PR hier seine Pflichten aus BetrVG/PersVG nicht nachkommen und man daher den Beschluss gem. § 95 SGB IX aussetzen wird. Das führt dazu, dass der BR/PR das Thema innerhalb von 7 Tagen erneut behandeln/beraten/abstimmen muss.

- Die Maßnahme des AG 8hier Umsetzung der BV/DV) gem. § 95 SGB IX aussetzen lassen, mit der gleichen Begründung.

Weiter, sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen und Du Nachteile für Schwerbehinderte siehst, gilt zum einen weiterhin das Gesetz. Also der AG muss gem. SGB IX entsprechend handeln, so dass Schwerbehinderte nicht benachteiligt werden.

Im schlimmsten Falle muss man per arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren den AG hierzu bewegen.

TVöD: Dienstvereinbarung

Claus-Peter Kornalewski, Saturday, 10.12.2005, 00:24 (vor 6719 Tagen) @ merlincc8

hallo merlincc8,

bist du bei einer sparkasse beschäftigt> wenn ja,bitte melden.danke.

TVöD: Dienstvereinbarung

merlincc8, Saturday, 24.11.2007, 20:19 (vor 6004 Tagen) @ Claus-Peter Kornalewski

» hallo merlincc8,
»
» bist du bei einer sparkasse beschäftigt> wenn ja,bitte melden.danke.

Bin ich und die Vereinbarung wird vom AG unabänderlich vorgegeben.

TVöD: Dienstvereinbarung

hackenberger, Saturday, 24.11.2007, 21:02 (vor 6004 Tagen) @ merlincc8

Hallo merlincc8,


zum einen, der AG muss (zwingend) den § 81 (4) beachten und anwenden. Dieses gilt für seine Pflichten und ganz besonders aber für die sich hieraus ergebenen Rechte der Schwerbehinderten. Unterlässt er dieses kann der Schwerbehinderte oder der BR den AG wegen Diskriminierung gem. AGG verklagen.

Zum Thema "Integrationsvereinbarung" lese doch einmal hier und hier!

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