Zuständigkeit (Wahlen)

Jörn, Saturday, 17.12.2005, 00:23 (vor 6715 Tagen)

Die Bereiche, für die eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden und zuständig sein soll, sollen mit denen eines Betriebs- bzw. Personalrats identisch sein. Fallen die Voraussetzungen einer für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vorgenommenen Zusammenfassung nach der Wahl weg oder wird die Zusammenfassung nach der Wahl beendet oder geändert, hat dies auf die Rechtsstellung der gewählten Schwerbehindertenvertretung keinen Einfluss. Sie bleibt für die restliche Amtszeit für die Betriebe bzw. Dienststellen, für die sie gewählt ist, zuständig und im Amt.

Hallo Leute,

das habe ich unter dem Link "Wahlmaterial" gefunden. Verstehe ich das richtig, wenn ein Betrieb abgespalten wird und einem anderen Betrieb zugeordnet wird, bleibt die SBV zuständig, auch wenn ein neuer (eigenständiger) BR gewählt wird> Triff das auch zu wenn sich der AG ändert>

Jörn

Zuständigkeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 19.12.2005, 08:16 (vor 6712 Tagen) @ Jörn

» Die Bereiche, für die eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden und
» zuständig sein soll, sollen mit denen eines Betriebs- bzw. Personalrats
» identisch sein. Fallen die Voraussetzungen einer für die Wahl einer
» Schwerbehindertenvertretung vorgenommenen Zusammenfassung nach der Wahl
» weg oder wird die Zusammenfassung nach der Wahl beendet oder geändert, hat
» dies auf die Rechtsstellung der gewählten Schwerbehindertenvertretung
» keinen Einfluss. Sie bleibt für die restliche Amtszeit für die Betriebe
» bzw. Dienststellen, für die sie gewählt ist, zuständig und im Amt.
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» Hallo Leute,
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» das habe ich unter dem Link "Wahlmaterial" gefunden. Verstehe ich das
» richtig, wenn ein Betrieb abgespalten wird und einem anderen Betrieb
» zugeordnet wird, bleibt die SBV zuständig, auch wenn ein neuer
» (eigenständiger) BR gewählt wird> Triff das auch zu wenn sich der AG
» ändert>
»
» Jörn

Hallo Jörn,
dieser zitierte "letzte" Absatz von der Seite http://www.schwbv.de/wahlen01.html kann nur im Zusammenhang mit den beiden vorherigen Absätzen gelesen werden.

Beispiel: Mehrere Betriebe oder Verwaltungen (jede hat 3 schwer behinderte Beschäftigte) werden zusammengefasst.
Dann kann dafür eine SchwbV gewählt werden.
In der darauf folgenden Wahlperiode gibt es Veränderungen:
- z.B. die Anzahl der schwer behindert Beschäftigten geht auf 2 (alle Betriebsteile gemeinsam) zurück oder
- ein Betriebsteil hat nun 10 schwer behinderte Beschäftigte.
Dann bleibt die gewählte SchwbV bis zum Ende der Wahlperiode im "Amt".
Und dann muss ggf. neu entschieden werden.

Die Zusammenfassung der Betriebsteile wird aufgelöst
Dann bleibt die gewählte SchwbV bis zum Ende der Wahlperiode im "Amt".
Zuständig aber nur mehr für den Betriebsteil, dem sie angehört.
In diesem Fall (Auflösung oder Abspaltung) wird im günstigsten Fall vorher, mit Hilfe der zuständigen Gewerkschaft, ein Übergangsbetriebsrat und ggf. auch eine Übergangsschwerbehindertenvertretung insatalliert.

Mit anderen Worten: Wenn ein Betriebsteil verkauft oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wird endet das Mandat des BR bzw. SchwbV, ausser in einem Tarifvertrag wird was anderes geregelt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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