Weiter SBV trotz Altersrente (Rente / Pension / ATZ)

joro, Heuberg, Thursday, 24.09.2015, 13:34 (vor 3138 Tagen)

Hallo

Der AN ist BR und SBV und geht zum Jahresende in Altersrente ohne Abzüge.
Kann er auch das Amt als SBV weiter auf 450 € Basis ausüben ?
Ob er auch BR bleiben will weiß ich nicht. Aber das ist hier nicht die Frage.

Der SBV geht am Ende des Jahres in Altersrente.
Er möchte das Amt weiter ausüben.

Der BR sowie der AG würden dem zustimmen.

Der Stelli ist bei beiden nicht sehr beliebt.

Nun habe ich dazu schon einige Meinungen gehört, die meinen das dies kein Problem ist.

Aber ich glaube in irgend einem Forum gelesen zu haben das dies nicht geht.
Weil das nicht eine Vertragsänderung sondern ein neuer Arbeitsvertrag ist.

Dort war die Sprache von der "Sekunde" in der der eine in den anderen Vertrag übergeht.

Das man dies vielleicht durch Teilzeit regeln kann, ist mir klar.

Die Frage ist nun:
Kann man von Vollzeit auf 450 € Job übergehen, ohne den Status des SBV zu verlieren ?

Wenn ja würde das mich das für den Kollegen sehr freuen.
Aber ich habe Bedenken, das der Stelli das Gesetz findet das dies nicht geht.

Gruß joro

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Heinrich, Thursday, 24.09.2015, 14:13 (vor 3138 Tagen) @ joro

Hallo,

auch auf 450 € Basis kann man ein Mandat wahrnehmen, denn man ist Beschäftigter. Ob man es zeitlich schaffen kann ist die Frage. Auch muss man hier dann darauf achten, dass man nicht mehr verdient, zB auch weil man auf Grund von der Wahrnehmung der Mandatsaufgaben länger arbeitet, diese Zeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann und dann diese Zeiten lt. Gesetz bar wie Lohn/Mehrarbeit ausgezahlt werden muss. Dann verletzt man ggf die Grenzen des 450 € Job und gerät dann in die volle sozialversicherungspflichtige Vergütung. Auch muss man auf die rentenversicherungspflichtigen erlaubten Zuverdienstgrenzen achten.

Aber, mit dem Ende des Arbeitsvertrages und den Übergang in die Altersrente endet das Mandat. Dieses auch, wenn man anschließend als 450,- Euro-Jobber weitermacht. Das Beschäftigungsverhältnis hat dann im Übergang für die juristische Sekunde geendet. Damit enden Mandate. Man kann dann nur bei Neuwahlen wieder antreten.

Siehe auch http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16318

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garda, Berlin, Thursday, 24.09.2015, 14:30 (vor 3138 Tagen) @ Heinrich

Auch muss man auf die rentenversicherungspflichtigen erlaubten Zuverdienstgrenzen achten.

Hallo,

dies gilt aber nicht, wenn die Altersrente ohne Abzüge gezahlt wird. da kann man beliebig dazuverdienen.

< Aber, mit dem Ende des Arbeitsvertrages und den Übergang in die Altersrente endet das Mandat. Dieses auch, wenn man anschließend als 450,- Euro-Jobber weitermacht. Das Beschäftigungsverhältnis hat dann im Übergang für die juristische Sekunde geendet. Damit enden Mandate. Man kann dann nur bei Neuwahlen wieder antreten.
[quote]Siehe auch http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=16318
[/quote]

Dies kann man mit einer Vertragsänderung möglicherweise umgehen. Ändert man den vorhandenen Vertrag auf Teilzeit (Achtung, Mindestlohn bitte beachten!) kann man ihn beliebig weiter führen, wenn sich alle Beteiligten einig sind. Es entsteht ja kein neuer Vertrag, also auch keine Sekunde. Die Altersrente ohne Abzüge setzt auch nicht voraus, dass der Arbeitsvertrag beendet wird.

Wichtig ist hier, dass der bestehende Arbeitsvertrag nicht nach irgendwelchen Bestimmungen beendet wird, wie das im Link benannt wird. Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag selbst sind zu prüfen. In älteren Arbeitsverträgen ist oft noch eine "65-Jahresklausel" drin die sinngemäß besagt, dass der Arbeitsvertrag automatisch endet, wenn eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag kann man ja durch Änderungskündigung beseitigen. ;-)

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

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Heinrich, Thursday, 24.09.2015, 14:59 (vor 3138 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente (67. Lebensjahr) vollendet hat.

So steht es idR auch in TV oder ggf ArbV.

AG und AN können aber schriftlich vereinbaren, dass der Übergang zur Altersrente auf später verschoben wird und der AN weiterarbeitet.


Info der DRV

Wenn Sie die Ihnen zustehende Regelaltersrente nicht in Anspruch nehmen, sondern weiter arbeiten und damit den rentensteigernden Zuschlag ausschöpfen, steigt Ihr Rentenanspruch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch 2 Jahre um insgesamt rund 17 Prozent (12 Prozent Zuschlag plus rund 5 Prozent Erhöhung durch Ihre weiteren Beiträge in diesen 2 Jahren). Bei einer Entscheidung für eine Verlängerung Ihrer Lebensarbeitszeit sollten Sie jedoch den Geldwert des zweijährigen Rentenaufschubs mit abwägen.


Man darf länger arbeiten, doch es greift hier die juritische Sekunde.

Also, Altetrente und dann dazu verdienen aber Mandatsverlust

oder

Vereinbarung der Verschiebung des Übergangs in die Regelaltersrenten und kein Mandatsverlust.

Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können.


http://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzliche-rente/weiterarbeit-im-rentenalter-seit-juli2014-erleichtert

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Heinrich, Thursday, 24.09.2015, 16:13 (vor 3137 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Zusatz, um die Rente zu beziehen, muss der DRV das ENDE der Beschäftigung mitgeteilt werden. Denn dieses Datum ist notwendig um Rente zu beziehen.

Ende der Beschäftigung = Ende des Mandates.

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