Nachtschicht (Umgang mit Arbeitgeber)

Volker70, BW, Monday, 07.03.2016, 18:21 (vor 3000 Tagen)

Hallo,
Bei uns ist Nachtschicht freiwillig und ich würde dies als SBv - ja, durchaus des Geldes wegen :-) - auch gerne machen.
Nun ist das Problem das wir Dienstags BR haben, ich dann Montags frei brauche damit ich Dienstag um 8 Uhr beim BR sein kann.
Nachtschicht geht bis 4 Uhr.
Dies würde die ganze Planung durcheinander werfen, was ich durchaus verstehe - zumal ich dann Samstags, wenn keine Nachtschicht ist, ich dann Mittelschicht hätte, also 2 Schichten in einer Woche.

Der AG gibt mir die Option, Nachtschicht zu machen und BR als überstunden. Aber bis 4:00 Uhr arbeiten und wieder um 8:00 anfangen ist wohl doch was zu viel für mich ;)
Option 2 ist das meine Vertretung zum BR geht, die nicht wirklich fitt ist.

Was ist richtig - ich denke mir darf kein Nachteil entstehen, wenn sie aber nicht planen können - was ich auch verstehe, entsteht mir einer.

Nachtschicht

WoBi, Tuesday, 08.03.2016, 09:12 (vor 3000 Tagen) @ Volker70

Hallo Volker70,

die Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt und wegen dieser Amtsausübung darf die Vertrauensperson weder bevorzugt noch benachteiligt werden (§ 96 Absatz 2 SGB IX).

Die Option 1 führt zu dem Problem der Einhaltung der Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 5 ArbZG), denn die 11 Stunden dürfte nach Ende der BR-Sitzung und den Beginn der Schicht nicht eingehalten werden. Außer die BR-Sitzung ist eine „Kurzveranstaltung“ oder der Schichtbeginn liegt spät vor Mitternacht.
Auch kann bei der Option 1 die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG z.B. bei einer langen BR-Sitzung von 6 Stunden überschritten werden, was einem Schichtbeginn am Dienstagabend zusätzlich zur Einhaltung der Ruhezeit unzulässig machen wurde.

Wie ist es betrieblich geregelt, wenn ein Schichtarbeiter erkrankt? Gibt es dafür „Springer“. Eine derartige Lösung könnte ggf. für den Montag vor einer BR-Sitzung zur Anwendung kommen. Die Problemantik der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeit bleibt am Dienstag weiterbestehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat z.B. mit dem Aktenzeichen 7 AZR 500/88 vom 07.06.1989 über einen Freistellungsanspruch von der Nachtschicht beschlossen.

Option 2 ist ein Eingriff in die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Ehrenamtsausübung.

--
Gruß
Wolfgang

Nachtschicht

Volker70, BW, Tuesday, 08.03.2016, 19:04 (vor 2999 Tagen) @ Volker70

Danke für die gute und Fachliche Antwort, hat mir sehr weitergeholfen.

Das mit der Arbeitszeitüberschreitung bzw. nicht Einhaltung der Ruhezeit war auch mein Argument, doch laut meinem Arbeitgeber handelt es sich bei der SBV um ein 'Ehrenamt' und dabei gelten ausnahmen.
Das Urteil war schon einmal eine gute Hilfe - vielen Dank !

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