Gleichstellungsbeauftragte und PR oder SBV (Allgemeines)
Hallo,
ist es zulässig das ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?
Muss die Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?
Gruss Norbert
lunos1961, Fürth, Wednesday, 01.03.2017, 08:59 (vor 2946 Tagen)
Hallo,
ist es zulässig das ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?
Muss die Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?
Gruss Norbert
MatthiasNRW, Wednesday, 01.03.2017, 09:23 (vor 2946 Tagen) @ lunos1961
Hallo,
ist es zulässig das ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?
Kommt drauf an, ob die jeweilige Gesetzgebung dies ausschließt.
Siehe auch: http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21837
Das Bundesgleichstellungsgesetz schließt es aus, das Bayerische Gleichstellungsgesetz scheinbar nicht. Nachtrag: Die Arbeitshilfe zum Bay. Gleichstellungsgesetz schließt eine Tätigkeit in beiden Aufgabenbereichen nicht aus, weist nur auf eine strikte Trennung hin (S. 12 des Dokuments).
Muss die Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?
Ich kenne nur die Variante, dass die Gleichstellungsbeauftragte bestellt wird.
Insbesondere die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten haben neben ihren Aufgaben innerhalb von Behörden auch noch das Mandat, die Gleichstellung in der Stadt bzw. dem Landkreis zu fördern. Eine öffentliche Wahl wäre dann doch mit immensem Aufwand verbunden.
Gruß,
Matthias
lunos1961, Fürth, Wednesday, 01.03.2017, 10:22 (vor 2946 Tagen) @ MatthiasNRW
Was gilt nun in Bayern?
Das Bundesgesetz oder das abweichend Bayrische Gesetz?
Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 01.03.2017, 10:43 (vor 2946 Tagen) @ lunos1961
Moin Moin Lunos,
das kann aus meiner Sicht nur ein Jurist abschließend beurteilen. Für mich gibt es einen massiven Interessenkonflikt: Die Person die beide Ämter ausübt sitzt in einem Bewerbungsverfahren, in dem sich eine Frau und ein männlicher Schwerbehinderter bewirbt, die beide etwa gleichrangig sind. Für wen will sie sich einsetzen?
Liebe Grüße
Hendrik
Heinrich, Wednesday, 01.03.2017, 11:29 (vor 2946 Tagen) @ Hendrik1
Hallo Hendrik1,
das kann aus meiner Sicht nur ein Jurist abschließend beurteilen.
Nein!
Dieses ergibt sich immer ganz einfach aus den Gesetzen selbst, dort findet man es u.a. in den dort jeweils angegebenen Geltungsbereichen und den Bereichen Bestellung/Wahl.
MatthiasNRW, Wednesday, 01.03.2017, 14:56 (vor 2946 Tagen) @ Hendrik1
Hallo Hendrik,
Für mich gibt es einen massiven Interessenkonflikt: Die Person die beide Ämter ausübt sitzt in einem Bewerbungsverfahren, in dem sich eine Frau und ein männlicher Schwerbehinderter bewirbt, die beide etwa gleichrangig sind. Für wen will sie sich einsetzen?
Hier wird es auf die jeweilige Gesetzeslage ankommen.
Angesichts der Konkurrenz der jeweiligen Verfassungsnormen (Schutz vor Diskriminierung sowohl aufgrund von Behinderung als auch des Geschlechts) obliegt es dem Gesetzgeber, diesen Konflikt zu lösen (Prinzip der praktischen Konkordanz).
Der Gesetzgeber hat dies in der Regel dadurch gelöst, dass er für die Gruppe der Menschen mit Behinderung bestimmte Verfahrensrichtlinien hinterlegt hat (Pflicht zur Einladung für öffentliche Arbeitgeber nach § 82 SGB IX), für die Frauenförderung jedoch eine klare Bevorzugungsregelung (in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen). Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber findet sich gesetzlich nach meinem Kenntnisstand nicht (lässt sich auch nicht aus dem § 128 SGB IX herleiten).
Nachteilsausgleich bleibt das Zauberwort. Mit Blick auf die Frauenförderung hat der schwerbehinderte Bewerber keinen Nachteil zu männlichen Bewerbern ohne Behinderung.
Gruß,
Matthias
Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 01.03.2017, 15:46 (vor 2946 Tagen) @ MatthiasNRW
Moin Moin Matthias,
in vielen Ausschreibungen steht gerade im öffentlichen Dienst der Satz: "Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt".
Daraus würde sich zumindestens bei uns ergeben, dass die Ausübung beider Ämter in einer Person in Einstellungsverfahren zu Interessenkonflikten in Einstellungsverfahren bei gleicher Eignung einer Frau und eines Schwerbehinderten führen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik
Heinrich, Wednesday, 01.03.2017, 11:26 (vor 2946 Tagen) @ lunos1961
Hallo,
Was gilt nun in Bayern?
Das Bundesgesetz oder das abweichend Bayrische Gesetz?
Ganz einfach BEIDE!
In Ämtern und Behörden/Gerichten usw. das Bay. Gleichstellungsgesetz (siehe Art. 1) in privaten Betrieben das Gleichstellungsgesetz des Bundes, (siehe § 2).
Solche Fragen lassen sich ganz einfach klären in dem man in den Geltungsbereich nachschaut. Diese findet man stets am Anfang der Gesetze.
Länder Gleichstellunggesetze gibt es auch in anderen Bundesländern.
garda, Berlin, Monday, 13.03.2017, 16:33 (vor 2934 Tagen) @ Heinrich
Hallo,
Was gilt nun in Bayern?
Das Bundesgesetz oder das abweichend Bayrische Gesetz?
Ganz einfach BEIDE!
In Ämtern und Behörden/Gerichten usw. das Bay. Gleichstellungsgesetz (siehe Art. 1) in privaten Betrieben das Gleichstellungsgesetz des Bundes, (siehe § 2).
Hallo,
jetzt muss ich doch noch mal Schlaumeiern und ergänze deswegen: in Bundesbehörden auf bayerischem Boden - ja, so was gibt es - gilt natürlich auch nur Bundesrecht.
Der Interessenkonflikt ist nicht unproblematisch und die saubere Lösung wie im Bundesrecht sicherlich sinnvoller.
--
Mit freundlichen Grüßen
Michael
Cebulon, Wednesday, 01.03.2017, 20:40 (vor 2946 Tagen) @ lunos1961
Ist es zulässig dass ein Personalrats- und/oder SBV die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten übernimmt?
Ja, jedenfalls bei Bayer. Behörden nach dem BayGlG. Aber nach dem Gleichstellungsrecht bzw. nach dem Personalvertretungsrecht der meisten Bundesländer wäre dies ausgeschlossen.
Muss Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden?
Nein, jedenfalls nicht bei bayer. Behörden nach dem BayGlG. Aber nach dem Gleichstellungsrecht der meisten Bundesländer wird diese in den Dienststellen gewählt und danach bestellt.
Gruß,
Cebulon