Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

schupoberlin, Thursday, 23.08.2018, 11:19 (vor 2087 Tagen)

- kein Text -

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

schupoberlin, Thursday, 23.08.2018, 11:26 (vor 2087 Tagen) @ schupoberlin

Wir haben in unserem Betrieb ca 340 Schwerbehinderte und Gleichgestellte Menschen, und von 2014 bis Anfang 2018 haben wir zusammengearbeitet, bis der Vertrauensmann mich 1. Stellvertreter nicht mehr Freigestellt hat.
Wir haben ein eigenes Büro, doch jetzt ist der Vertrauensmann in Urlaub, und hat mich nicht Freigestellt .
ich habe zwar Zugang zum Büro aber es sind alle Schränke verschlossen so das ich an keine Informationen komme.
was kann ich dagegen tun?

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

SFliege, Thursday, 23.08.2018, 13:52 (vor 2087 Tagen) @ schupoberlin

Was Sie hier schildern ist natürlich alles andere als spaßig.
Natürlich sollte man jetzt auch mal über den Betriebsrat und den Arbeitgeber ein Gespräch suchen, aber vermutlich ist das jetzt in den Brunnen gefallene Kind schon ertrunken. Wahscheinlich wird die Vertrauensperson vorbringen, sie hat nur vergessen Ihnen den Schlüssel für die Schränke zu geben.

Die Frage ist, wie lange der Urlaub dauert und ob Sie einen aktuellen Fall haben, für den Sie Zugang zu gewissen Unterlagen benötigen. Sie sind während des Urlaubs nun die SBV und ich würde evtl. die Hausverwaltung bitten Ihnen als Vertretung der SBV die Schrankschlösser zu öffnen, da Sie einen Zugang zu den Unterlagen benötigen und keinen Schlüssel haben, außerdem fordern Sie doch alle benötigten Informationen (nochmal) beim Arbeitgeber an.

Die Frage ist natürlich auch, wie nachweisbar Sie bisher schon an einer Vertretung gehindert wurden.

Alles mit Zeugen dokumentieren und evtl. einen Antrag auf ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einreichen, da Sie bei der Vertretung nach § 177 Abs. 1 SGB IX durch die gewählte Vertrauensperson behindert werden.
Das Arbeitsgericht muss dann auch von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln.
Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei.

Parallel dazu würde ich evtl. versuchen die Unterschrift von einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten zu sammeln und damit nach § 177 Abs. 7 SGB IX beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes einen Antrag auf Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen Verletzung ihrer Pflichten beantragen. Die Liste aller Wahlberechtigten wäre hier ein wichtiges Hilfsmittel.

Nachdem im Herbst die SBV-Wahlen anstehen, wird sich möglicherweise durch geeignete Wahlwerbung vielleicht auch schneller als auf dem Amtsweg eine Lösung finden lassen.
Möglicherweise sind diese Wahlen auch der Grund, warum Sie nun ausgegrenzt werden.

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Monica99, Thursday, 23.08.2018, 14:07 (vor 2087 Tagen) @ SFliege

Hallo,

immer langsam. Denn Urlaub und auch Krankheit bedeutet NICHT zwingend, dass die Vertrauensperson im Mandat und deren Wahrnehmung verhindert ist.

Ob sie wegen Urlaub/Krankheit im Mandat verhindert ist entscheidet NUR die SBV. Sie entscheidet auch ob die im Gesetz gegebene Möglichkeit ab > 100 Schwerbehinderten der Stellvertreter herangezogen/eingebunden wird. Denn im Gesetz steht ganz bewusst "KANN", also nicht MUSS.

Somit ist die Nichtheranziehung des/der Stellvertreter auch KEINE Mandatsbehinderung!

Wenn die SBV diese Möglichkeiten der Heranziehung des/der Stellvertreter nicht in Anspruch nimmt dürfen dann daraus nur keine Nachteile für die Schwerbehinderten entstehen.

In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

--
mfg Monica

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 23.08.2018, 14:51 (vor 2087 Tagen) @ Monica99

Moin Moin,

eine kleine Einschätzung aus meiner Seite:

Die Vertrauensperson muss sich als verhindert erklären. Geht sie diesen Schritt nicht, bis Du auch nicht im Amt. Daher kann auch, falls der Arbeitgeber Dich sonst nicht freigestellt hat und Du nur für diesen Vertretungsfall vom Arbeitgeber von Deinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entbunden wurdest, es aus meiner Sicht rechtliche Konsequenzen geben. Den Antrag auf Freistellung als Verhinderungsvertretung kann man nur im Verhinderungsfall stellen.
Such als erstes unverzüglich das Gespräch mit der Vertrauensperson. Erklärt diese sich rückwirkend als verhindert, bist Du zu Recht im Amt. Sie kann dann erklären, dass Sie nur vergessen hat, dieses dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Dabei kann auch die Situation mit den Schlüsseln geklärt werden.
Teilt Sie dem Arbeitgeber ihre Verhinderung mit den oben stehenden Erläuterungen mit, ist der Sachverhalt aus dieser Ebene geheilt.

Sollte sie sich nicht für verhindert erklären, musst Du mit dem Arbeitgeber reden, weil Du zu Unrecht im Amt bist.
Solltest Du den Antrag auf Freistellung als Verhinderungsvertretung gestellt haben, such bitte zeitnah das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber Dich von sich aus freigestellt haben sollte, würde ich ihm den Sachverhalt auch erläutern. In beiden Fällen müsst Ihr nach einer Lösung suchen.
Nebenbei: Alle Beschlüsse, die Du als Verhinderungsvertretung gefasst hast, sind in diesem Fall rechtlich angreifbar.

Suchst Du nicht das Gespräch und die Vertrauensperson erklärt dem Arbeitgeber, dass sie in der derzeitigen Abwesenheit nicht verhindert und Du somit nicht im Amt warst, dann war Deine Tätigkeit keine Arbeitszeit, was Konsequenzen bis hin zur Nacharbeit derselben im eigentlichen Beruf und arbeitsrechtliche Schritte des Arbeitgebers nach sich ziehen kann.

Kleine Argumentationshilfe:
Da die Vertrauensperson ab 100 Schwerbehinderten freigestellt ist, ist allerdings auch klar, dass bei 340 mehr als 1 Freistellung erforderlich ist, wobei dies nicht genauer gesetzlich geregelt ist. Daher kann der Arbeitgeber mit der Vertrauensperson als "weitergehende Vereinbarung" auch über eine weitere Freistellung reden (vgl. § 179,4 SGB IX).

Liebe Grüße

Hendrik

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

SFliege, Thursday, 23.08.2018, 15:24 (vor 2086 Tagen) @ Hendrik1

Natürlich entscheidet die gewählte Vertrauensperson, wann sie Unterstützung bzw. eine Vertretung durch die gewählten Stellvertreter braucht.
Wenn sie für ihre Aufgaben auch im Urlaub weiterhin für den Arbeitgeber und die schwerbehinderten Beschäftigten zur Verfügung steht, dann ist sie auch nicht verhindert.
Allerdings wenn sie bei dieser Betriebsgröße nicht regelt, wie das Amt während ihrer (geplanten oder auch ungeplanten) Verhinderung (z.B. durch Urlaub oder bei Krankheit) wahrgenommen wird bzw. mittels Zugang zu den Unterlagen auch wahrgenommen werden kann, dann stimmt was nicht. Nicht nur Sie ist von den schwerbehinderten Beschäftigten gewählt und legimitiert, auch ihr 1. Stellvertreter wurde von den schwerbehinderten Beschäftigten als ihr stellvertretender Interessenvertreter bestimmt.
Ob das der Vertrauensperson nun gefällt oder auch nicht.

2018 wurde durch das BTHG vom Gesetzgeber die Grenzen für eine Freistellung und eine Inanspruchnahme der gewählten Stellvertreter deutlich nach unten korrigiert.
Ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten besteht der Anspruch auf eine Vollfreistellung der Vertrauensperson und ab jeweils 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann ein (weiterer) Stellvertreter für die Aufgaben herangezogen werden - nicht nur bei einer Verhinderung der Vertrauensperson!
Der Gesetzgeber ist also schon sehr weit davon entfernt der Ansicht zu sein, dass man bei 340 schwerbehinderten Beschäftigten oder Gleichgestellten seinen 1. Stellvertreter nicht hinzuziehen muss.

Es weckt schon sehr den Eindruck, wenn bei 340 schwerbehinderten Beschäftigten dem 1. Stellvertreter während des Urlaubs nicht mal den Schrankschlüssel zu den Unterlagen ausgehändigt wird, dass hier jemand sein Amt nicht in dem Sinne ausübt, wie es der Gesetzesgeber angelegt hat und mit erforderlichen Privilegien ausgestattet hat.
Und hier sind meines Erachtens dann auch die entsprechenden Schritte notwendig.

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Monica99, Thursday, 23.08.2018, 15:46 (vor 2086 Tagen) @ SFliege

Hallo,

>> Der Gesetzgeber ist also schon sehr weit davon entfernt der Ansicht zu sein, dass man bei 340 schwerbehinderten Beschäftigten oder Gleichgestellten seinen 1. Stellvertreter nicht hinzuziehen muss.<<<
Da hast Du aber einen GANZ falsche Rechtsauffassung!! Hätte der Gesetzgeber hier ein MUSS gewollt, so hätte er es im Gesetz auch so geregelt und nicht MEHRFACH hier ein KANN ins Gesetz geschrieben.
Im Gegenteil, hier bestimmte Anregungen Folge zu leisten, würde zum einen eine Störung des Betriebsfriedens sein und dann auch ggf Mandatsbehinderung. Dieses dann mit den hier gesetzlich möglichen Folgen.

Hendrik, >>Wenn der Arbeitgeber Dich von sich aus freigestellt haben sollte, würde ich ihm den Sachverhalt auch erläutern.<<< Dieses geht auch nicht!! Denn der AG kann zwar den Stellvertreter freistellen, aber er kann und darf Ihne nicht ins aktive Mandat bringen. Dieses kann EINZIG die SBV.

--
mfg Monica

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

SFliege, Thursday, 23.08.2018, 16:01 (vor 2086 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99, das "muss" steht hier nicht in dem von Dir gemeinten Sinne.

Also das Ganze jetzt mit "kann" formuliert.

Der Gesetzgeber ist also schon sehr weit davon entfernt der Ansicht zu sein, dass man bei 340 schwerbehinderten Beschäftigten oder Gleichgestellten im Betrieb ohne Hinzuziehung seines 1. Stellvertreter diese sehr anspruchsvolle Aufgabe leisten "kann".

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 23.08.2018, 16:03 (vor 2086 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

dass der Arbeitgeber dies nicht kann, habe ich in dem Beitrag auch geschrieben. Es gibt aber auch Arbeitgeber die den Stellvertreter freigestellt haben, weil sie den Vertretungsfall angenommen haben, ohne dass dieser von der Vertrauensperson angezeigt wurde. Für diesen Fall habe ich geschrieben, muss auch dringend geredet werden.

Dass nur die Vertrauensperson den Verhinderungsfall erklären kann, ist mir durchaus bewusst und klar. In der Praxis zeigt sich aber, dass der Arbeitgeber manchmal auch anders handelt ......

Liebe Grüße

Hendrik

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 23.08.2018, 16:00 (vor 2086 Tagen) @ SFliege

Moin Moin SFliege

natürlich hast Du in der Sache Recht, dass der Vorgang merkwürdig ist, zumindestens wenn er sich so abspielt, wie es uns hier geschildert wird.
Das Vertrauensverhältnis zwischen der Vertrauensperson und dem Stellvertreter erscheint ziemlich gestört. Aber es liegt an der Vertrauensperson Schritte einzuleiten, der Stellvertreter kann sich rechtlich nicht einfach in das Amt hineinsetzen und auch nicht vom Arbeitgeber hineingesetzt werden.

Eine Abwahl über 25% der Schwerbehinderten macht aus meiner Sicht kurz vor dem normalen Wahlzeitpunkt auch keinen Sinn mehr, weil der Prozess unter Umständen länger als der Wahltermin dauert und der Antrag über den Widerspruchsausschuss des Integrationsamts laufen muss. Der Widerspruchsausschuss muss zudem grobe Pflichtverletzungen als erwiesen ansehen. Sollte dieses Verfahren scheitern oder sich über den Wahlzeitpunkt hinziehen, steht der Kollege bei der Wahl als Nestbeschmutzer dar, der sich zu Unrecht in das Amt bringen wollte, was ihm bei der Wahl nur Schaden kann. Ins Amt kommt er vor der Wahl wahrscheinlich nicht mehr, da der Widerspruchsausschuss auch die Vertrauensperson anhört, ggf. weitere Gremien befragt etc. sodass die Wahl, die von Oktober bis 30.11.2018 läuft, wahrscheinlich vor dem Ende dieses Verfahrens gelaufen ist. Der Kollege muss bei 340 Schwerbehinderten auch erst einmal mindestens 85 Kollegen/innen finden, die diesen Antrag unterstützen. Sollte die Vertrauensperson großen Rückhalt unter den Schwerbehinderten haben, schadet er mit diesem Vorgehen nur sich selber.

Daher würde ich, wenn die Situation so ist, wie ich sie verstehe und ich an dem Amt und den Hilfestellungen für die Schwerbehinderten Interesse hätte, bei der kommenden Wahl als Vertrauensperson kandidieren und in der Wahlwerbung für mich deutlich machen, dass ich als Stellvertreter gerne mehr geleistet hätte, aber von dem bisherigen Amtsinhaber nicht ausreichend herangezogen wurde und von Gesetz wegen nicht eigenständig aktiv werden durfte, sondern auf die Zustimmung und Heranziehung bzw. Erklärung der Verhinderungsvertretung durch die Vertrauensperson angewiesen war.

Liebe Grüße

Hendrik

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

SFliege, Friday, 24.08.2018, 13:57 (vor 2086 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Hendrik1,

eine Vertrauensperson dürfte aus eigener Erfahrung sehr genau wissen, wie schwierig es oft ist dem Arbeitgeber klarzumachen, dass auch seiner Macht gewisse Grenzen gesetzt sind und er die SBV beteiligen muss.
Deshalb finde ich es völlig daneben, wenn die Vertrauensperson mit ihrem eigenen Stellvertreter keine kooperative Zusammenarbeit pflegt, die sie aber andererseits völlig zurecht vom Arbeitgeber und Betriebsrat erwartet.
Insofern habe ich möglicherweise auch etwas zu drastisch geantwortet. ;-)

Die Dimension des Problems hängt ja entscheidend davon ab, wie lange eine Vertrauensperson aufgrund von Urlaub nicht erreichbar ist und ob in dieser Zeit dringende Sachen anstehen, die keinen Aufschub dulden, wie z.B. bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung. Die Vertrauensperson kann nicht, weil sie mit dem ebenfalls gewählten Stellvertreter nicht zusammenarbeiten mag, das ihr übertragene Amt bei einer längeren Abwesenheit (Urlaub, Dienstreise, etc.) einfach "ruhen" lassen.
Schon gar nicht, bei einer solchen Betriebsgröße.
Wenn dadurch den schwerbehinderten Menschen Nachteile drohen, weil die Interessensvertretung aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht erreichbar ist oder nicht ausreichend Zugang zu hier schon bestehenden Unterlagen hat, dann würde (zumindest) ich das für einen groben Pflichtverstoß ansehen.
Die Vertrauensperson muss meines Erachtens auch den Arbeitgeber darüber informieren, wie die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, weil sie ja nun mal ein Ein-Personen-Organ ist, während ihrer Abwesenheit wahrgenommen werden.
Ihre Verhinderung selbst feststellen und gegenüber dem Arbeitgeber erklären zu können gehört zu den gesetzlichen Privilegien dieses Amtes, allerdings muss sie sich dabei schon nach dem § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX richten und ihre tatsächliche Verhinderung auch ordnungsgemäß regeln.

Ob und wie lange die gewählte Vertrauensperson nicht erreichbar ist und was sie dem Arbeitgeber evtl. mitgeteilt hat, wissen wir jedoch nicht. Alles was keine dringenden Angelegenheiten sind kann ja von ihr auch so geregelt worden sein, dass dies bis zu ihrer Wiederkehr wartet. Schließlich soll es gelegentlich auch vorkommen, dass Arbeitgeber versuchen die Verhinderung der Vertrauensperson auszunutzen, um dann günstig Deals mit dem etwas unbedarfteren Stellvertreter abschließen zu können.

Genauere Details kennen wird nicht, da sie uns nicht mitgeteilt wurden.
Insofern geht jeder von seinen eigenen Vermutungen aus und kommt von seinem Standpunkt auch zu anderen Schlüssen.
Uns ist ebenfalls nicht bekannt, welche tatsächlichen Gründe es für die schlechte Zusammenarbeit gibt.

Sollte ein gewählter Stellvertreter aber ohne gute Gründe von wichtigen Informationen ausgeschlossen werden, die für einen Stellvertreter notwendig sind, dann bin ich der Auffassung, dass er sich das nicht gefallen lassen muss. Die rechtliche Möglichkeiten wollte ich aufzeigen, wobei aber natürlich gut überlegt werden muss, ob hierzu auch genügend objektiv feststellbare und gewichtige Argumente vorhanden sind und völlig offen bleibt, ob diese Schritte dann auch zu einem Erfolg führen würden. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass dies kurz vor den Regelwahlen keinen Sinn macht. Ein Streit zwischen Vertrauenspersonen und Stellvertreter ist dem Amt wirklich nicht zuträglich, deshalb ist eine gute Wahlwerbung (keine Schlammschlacht) sicher der bessere Weg.

Allseits ein schönes Wochenende :-)

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Cebulon, Thursday, 23.08.2018, 22:06 (vor 2086 Tagen) @ Hendrik1

Die Vertrauensperson muss sich als verhindert erklären. Geht sie diesen Schritt nicht, bis Du auch nicht im Amt.

Dass nur Vertrauensperson den Verhinderungsfall erklären kann, ist mir durchaus bewusst und klar.

Hallo, wo hast Du das her?
Mir ist dieses so nicht klar!
Gibt es dafür evt. Quellen?

Gruß,
Cebulon

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Thursday, 23.08.2018, 14:56 (vor 2087 Tagen) @ SFliege

Die Frage ist, wie lange der Urlaub dauert und ob Sie einen aktuellen Fall haben, für den Sie Zugang zu gewissen Unterlagen benötigen. Sie sind während des Urlaubs nun die SBV und ich würde evtl. die Hausverwaltung bitten Ihnen als Vertretung der SBV die Schrankschlösser zu öffnen, da Sie einen Zugang zu den Unterlagen benötigen und keinen Schlüssel haben, außerdem fordern Sie doch alle benötigten Informationen (nochmal) beim Arbeitgeber an.

Die Frage ist natürlich auch, wie nachweisbar Sie bisher schon an einer Vertretung gehindert wurden.

Alles mit Zeugen dokumentieren und evtl. einen Antrag auf ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einreichen, da Sie bei der Vertretung nach § 177 Abs. 1 SGB IX durch die gewählte Vertrauensperson behindert werden.
Das Arbeitsgericht muss dann auch von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln.
Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei.

Parallel dazu würde ich evtl. versuchen die Unterschrift von einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten zu sammeln und damit nach § 177 Abs. 7 SGB IX beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes einen Antrag auf Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen Verletzung ihrer Pflichten beantragen. Die Liste aller Wahlberechtigten wäre hier ein wichtiges Hilfsmittel.

Hey
das sind ja total falsche und gefährliche Vorschläge, die da getätigt werden. Der Schuss geht nach hinten los und der 1.Stellvertreter kann sich auf ganz viel Ärger einrichten.

Die SBV ist eine One Man/One Woman Veranstaltung. Allein die Abwesenheit der Vertrauensperson setzt den 1. Stellvertreter nicht automatisch ins Mandat. Er darf also von sich aus nicht tätig werden und kann daher auch keinen wichtigen Fall haben. Wenn er nicht freigestellt ist, ist er nicht im Amt! Demnach istr schon das Büro der SBV für ihn absolut tabu. So einfach ist das. Und über die Freistellung entscheidet schlicht und einfach ganz einfach die Vertrauensperson

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Cebulon, Thursday, 23.08.2018, 22:17 (vor 2086 Tagen) @ Hotte

Demnach ist schon das Büro der SBV für ihn absolut tabu. So einfach ist das.

Hallo, wo hast Du das her?
Gibt es dafür evt. Quellen?

Gruß,
Cebulon

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Thursday, 23.08.2018, 22:42 (vor 2086 Tagen) @ Cebulon

Demnach ist schon das Büro der SBV für ihn absolut tabu. So einfach ist das.


Hallo, wo hast Du das her?
Gibt es dafür evt. Quellen?

Gruß,
Cebulon

Hallo,
wenn ein Stellvertreter nicht im Mandat ist, und die Vertrauensperson abwesend ist, mit welcher Berechtigung geht der Veretrter dann ins SBV Büro ? Was hat er dort zu suchen?
Die Vertrauensperson muss sich darauf verlassen köönen, das nur authorizierte Personen während ihrer Abwesendheit das Büro betreten. Stichwort: Datenschutz
Di siehts es anders.? Jederzeit Zugang für den Stellvertreter, auch wenn er nicht im Mandat ist?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

C3PO, Friday, 24.08.2018, 09:35 (vor 2086 Tagen) @ Hotte

In meinen Augen ist es wichtig, daß die stellvertretenden Vertrauenspersonen auch Zugang zu allen Unterlagen haben und auch daß sich untereinander besprochen wird.

Mal angenommen, die Vertrauensperson hat einen sehr umfangreichen Fall bearbeitet, wird dann krank und ist dadurch auch verhindert, dann wäre es in meinen Augen eine Zumutung, wenn die stellvertretende Vertrauensperson völlig ahnungslos und uninformiert zum Bespiel zu einem Mitarbeiter-/BEM-Gespräch geladen wird. Sich in die Akte ad hoc einzuarbeiten ist nahezu unmöglich.

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Friday, 24.08.2018, 10:06 (vor 2086 Tagen) @ C3PO

In meinen Augen ist es wichtig, daß die stellvertretenden Vertrauenspersonen auch Zugang zu allen Unterlagen haben und auch daß sich untereinander besprochen wird.

Mal angenommen, die Vertrauensperson hat einen sehr umfangreichen Fall bearbeitet, wird dann krank und ist dadurch auch verhindert, dann wäre es in meinen Augen eine Zumutung, wenn die stellvertretende Vertrauensperson völlig ahnungslos und uninformiert zum Bespiel zu einem Mitarbeiter-/BEM-Gespräch geladen wird. Sich in die Akte ad hoc einzuarbeiten ist nahezu unmöglich.

Hey,
es geht hier um den expliziten Fall, das der 1.Stellvertreter nicht mehr freigestellt ist, und damit nicht im Mandat ist.
VG
Hotte

--
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Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

C3PO, Friday, 24.08.2018, 10:23 (vor 2086 Tagen) @ Hotte

Moin,
das ist soweit klar. Trotzdem ist es in meinen Augen wenig zielführend, noch korrekt, wenn man seinen Stellvertreter sogar aus dem Büro der SBV verbannt und ihm keinerlei Zugriff auf Akten oder ähnliches gestattet, Freistellung/Heranziehung hin oder her.

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Cebulon, Friday, 24.08.2018, 16:45 (vor 2085 Tagen) @ Hotte

es geht hier um den expliziten Fall, das der 1. Stellvertreter nicht mehr freigestellt ist, und damit nicht im Mandat ist.

Hallo, darum geht es aktuell gerade nicht. Es geht schupo akut darum, dass sich Vertrauensperson in "Urlaub" befindet. Was ist bei dieser Absenz mit PR-Sitzungen, mit Monats-Gesprächen, mit BEM-Gesprächen, mit Vorstellungs-Gesprächen, mit Anhörung des InA bei Kündigung und sonstigen Termin- und Fristsachen während eines womöglich wochenlangen Jahresurlaubs auf den Azoren? Soll da nun alles ruhen ohne Unterlagen - nur weil sich diese VP das so vorstellt?

Gruß,
Cebulon

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Friday, 24.08.2018, 17:05 (vor 2085 Tagen) @ Cebulon

es geht hier um den expliziten Fall, das der 1. Stellvertreter nicht mehr freigestellt ist, und damit nicht im Mandat ist.


Hallo, darum geht es aktuell gerade nicht. Es geht schupo akut darum, dass sich Vertrauensperson in den "Urlaub" begab. Was ist bei dieser Absenz mit PR-Sitzungen, mit Monats-Gesprächen, mit BEM-Gesprächen, mit Vorstellungs-Gesprächen, mit Anhörung des InA bei Kündigung und sonstigen Termin- und Fristsachen während eines womöglich wochenlangen Jahresurlaubs auf den Azoren? Soll da nun alles ruhen ohne Unterlagen - nur weil sich diese VP das so vorstellt?

Gruß,
Cebulon

Hey,
und diese Frragen berechtigen jemanden mit ruhendem Mandat sich eigenständig in ein aktives Mandat zu versetzen und die bestehenden Gesetze einfach zu umgehen?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Cebulon, Friday, 24.08.2018, 17:50 (vor 2085 Tagen) @ Hotte

und diese Fragen berechtigen jemanden mit ruhendem Mandat sich eigenständig in ein aktives Mandat zu versetzen und die bestehenden Gesetze einfach zu umgehen?

Nicht eigenständig, sondern kraft Gesetzes, weils der Gesetzgeber seit jeher so will. Bei objektiver Verhinderung von einer VP tritt grundsätzlich die Verhinderungsvertretung automatisch ein nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Das ist der "feine" Unterschied zwischen Mandat bei Heranziehung und Mandat bei Verhinderung von Rechts wegen!

Gruß,
Cebulon

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Friday, 24.08.2018, 18:45 (vor 2085 Tagen) @ Cebulon

und diese Fragen berechtigen jemanden mit ruhendem Mandat sich eigenständig in ein aktives Mandat zu versetzen und die bestehenden Gesetze einfach zu umgehen?


Nicht eigenständig, sondern kraft Gesetzes, weils der Gesetzgeber seit jeher so will. Bei objektiver Verhinderung von einer VP tritt grundsätzlich die Verhinderungsvertretung automatisch ein nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Das ist der "feine" Unterschied zwischen Mandat bei Heranziehung und Mandat bei Verhinderung von Rechts wegen!

Gruß,
Cebulon

Hey,
deine Argumentation wird wirklich abenteuerlich. Du willst ernsthaft bedeutet, das der Threadersteller jetzt einfach zum AG gehen kann und sagt: "Ich setze mich hiermit eigenständig in das aktives Mandat und bin ab sofort die amtierende Vertrauensperson. Ich berufe mich dazu auf § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX."

Du bist auch noch den Beweis schuldig geblieben, aufgrund welcher Vorschriften die Verhinderunsgvertretung automatisch in Kraft tritt.und definiere btite auch "objektive Verhidnerung"

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Monica99, Friday, 24.08.2018, 15:47 (vor 2085 Tagen) @ Cebulon

Hallo

Demnach ist schon das Büro der SBV für ihn absolut tabu. So einfach ist das.

Hallo, wo hast Du das her?
Gibt es dafür evt. Quellen?

Ganz einfach aus den Gesetz und der Tatsache, dass die SBV im/für das Büro der SBV das "Hausrecht" hat/wahrnimmt.

Stellvertreter habe gem. Gesetz erst einmal "nur" ein ruhendes Mandat. Vergleichbar mit den Nachrückern im BR/PR. Ohne aktives Mandat gehen diese die Unterlagen usw. der SBV nun einmal nichts an. Auch ist hier dann der Datenschutz zu beachten.

--
mfg Monica

Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters

Cebulon, Sunday, 23.12.2018, 09:24 (vor 1965 Tagen) @ schupoberlin

Wir haben ein eigenes Büro, doch jetzt ist der Vertrauensmann in Urlaub, und hat mich nicht Freigestellt. Ich habe zwar Zugang zum Büro, aber es sind alle Schränke verschlossen so dass ich an keine Informationen komme.

Hallo schupo,

in diesem Tread wurde teilweise munter drauflos fabuliert bzw. teils pauschal gesagt, so wie ich es verstanden habe, dass es zweifelhaft sei, ob Du überhaupt im Mandat gewesen seist, dass schon das Büro der SBV "absolut tabu" sei. Da Du nicht (mehr) freigestellt bist, seist Du damit auch nicht im Mandat gewesen während des gesamten Urlaubs dieser VP. Dann wurden noch das Hausrecht und Datenschutz als vermeintliche weitere Gründe gegen eine SBV-Urlaubsvertretung genannt. Da fehlen wohl verbreitet elementare Grundkenntnisse zum Unterschied zwischen Verhinderungsvertretung und Heranziehung, obwohl das in jedem Grundkurs zum Pflichtprogramm gehört.

Besonders C3PO hat in dieser in weiten Teilen m.E. aus dem Ruder gelaufenen Diskussion im August zu Recht konsequent dagegen gehalten. Das durch nichts zu rechtfertigende Gebaren dieser pflichtvergessenen VP ist m.E. nicht nur grob verantwortungslos ggü. allen 340 sbM, sondern natürlich rücksichtslose Behinderung eines Mandatsträgers im Sinne des § 179 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB IX, ableitbar aus der Rechtsprechung aller Instanzen und Literatur.

Sollte Problem noch akut sein, klicke hier und hier. Aber auch folgendes BAG Grundsatzurteil dürfte von Interesse sein, da einzelne ältere Fehlurteile seither hinfällig sind, und da auf SBV übertragbar:

BAG vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10
"Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Das beurlaubte ­ Betriebsratsmitglied ­ gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt (Rn.29).

Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, wie etwa in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Sie rücken vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist (Rn.34).

Die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds erfasst die Wahrnehmung des Betriebsratsamts als solches. (Rn.35)."

Gruß,
Cebulon

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