Arbeitgeber will Beauftragten abschaffen (Umgang mit Arbeitgeber)

Dana @, Monday, 15.05.2006, 13:20 (vor 6563 Tagen)

Hallo Leuts,

in der vergangenen Woche hatte ich (VP der SB MA) ein Gespräch mit unserer Personalleiterin. Die möchte den Beauftragten des AG abschaffen. JA RICHTIG ABSCHAFFEN!!! Seit vier Jahren gibt es eine Beauftragte, die möchte ihr Amt aber nicht mehr ausführen, da sie nicht mehr in der Personalabteilung arbeitet und alle wichtigen Infos nie richtig erhält. Aufgrund der persönlichen Haftung bei Ordnungswidrigkeiten, verstehe ich das.

Die Personalleiterin (Juristin) möchte deshalb die jetzige Beauftragte abberufen (sagt man das so>) und keinen neuen benennen. Ich teilte ihr mit, dass der § 98 keine "Kann-Bestimmung" ist. Im Kommentar steht sogar, dass der AG VERPFLICHTET ist einen Beauftragten zu nennen. Sie will es nicht. Sämtliche Aufgaben des AG-Beauftragten übernehmen verschiedene MA unserer Personalabteilung. Auf den HInweis, dass die meisten Beauftragten Personalleiter/Stellvertreter oder wenigstens Mitarbeiter der Personalabteilung sind, wollte sie auch nicht glauben. Sie hätte sich wohl umgehört und in zwei weiteren Kliniken hier gäbe es auch keinen Beauftragten.

Sie wird nun den Namen des aktuellen Beauftragten bei den Ämtern streichen lassen und keinen neuen nennen und sie will abwarten was passiert.
Wenn kein neuer Beauftragter bestellt wird, handelt sie bzw. der AG nicht ordnungswidrig gem. § 156 Abs. 1 Satz 6 SGB IX>>>>

Im Grunde hab ich es auch langsam satt, mit ihr zu diskutieren, schließlich ist es Aufgabe des AG einen Beauftragten zu nennen und nicht Aufgabe der SBV. ICh habe ihr dann nach endlosen Diskussionen mitgeteilt, dass sie wissen muss, was sie tut. Ich als SBV bin dagegen, keinen Beauftragten zu benennen. Nicht dass es nachher heißt "In Absprache mit der SBV haben wir den Beauftragten abgeschafft".

wie gesagt, darf der ARbeitgeber den Beauftragten einfach absetzen, ohne einen neuen zu nennen> und handelt er dabei ordnungswidrig>

Liebe Grüße DAna
PS. sorry, iss ein bisschen lang geworden

Arbeitgeber will Beauftragten abschaffen

hackenberger, Monday, 15.05.2006, 14:08 (vor 6563 Tagen) @ Dana

Hallo Dana,

hier gibt es folgende Möglichkeiten:

Den AG, die Juristin einmal auf den § 80 (8) hinweisen. Diese Brennung hat unverzüglich nach der Wahl der SchwbV zu erfolgen.

Wende dich an die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt mit der Bitte um Unterstützung. Diese könnten den AG auch auf den § 80 (8) und seine möglichen Folgen hinweisen.

Weiter bleibt aber auch die Möglichkeit, sofern der AG hier keinen Beauftragten benennt, sich als SchwbV mit allen Angelegenheiten an die Betriebsleitung / Vorstand direkt zu wenden.

Ich glaube der sieht dann sehr schnell ein, dass hier eine Benennung erfolgen sollte. Der AG kann aber auch mehrere benennen.

Arbeitgeber will Beauftragten abschaffen

Dana, Tuesday, 16.05.2006, 08:35 (vor 6562 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Dana,
»
» hier gibt es folgende Möglichkeiten:
»
» Den AG, die Juristin einmal auf den § 80 (8) hinweisen. Diese Brennung hat
» unverzüglich nach der Wahl der SchwbV zu erfolgen.
»
» Wende dich an die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt mit der Bitte
» um Unterstützung. Diese könnten den AG auch auf den § 80 (8) und seine
» möglichen Folgen hinweisen.
»
» Weiter bleibt aber auch die Möglichkeit, sofern der AG hier keinen
» Beauftragten benennt, sich als SchwbV mit allen Angelegenheiten an die
» Betriebsleitung / Vorstand direkt zu wenden.
»
» Ich glaube der sieht dann sehr schnell ein, dass hier eine Benennung
» erfolgen sollte. Der AG kann aber auch mehrere benennen.

Danke für die Info. ICh will erst mal noch nicht zur Geschäftsleitung rennen. Kannst du mir vielleicht sagen, wo ich Urteile zur dieser Problematik finde> Ich habe schon im Netz gesucht, aber nicht wirklich was gefunden.

LG Dana

Arbeitgeber will Beauftragten abschaffen

Ede aus dem Bayerwald @, Thursday, 08.06.2006, 16:36 (vor 6539 Tagen) @ Dana

Soweit mir bekannt ist, muss der Arbeitgeber sogar einen Beauftragten des Arbeitgebers für behindertenfragen bestellen, wenn überhaupt keine Behinderten in der Dienststelle / Betrieb tätig sind!

Arbeitgeber will Beauftragten abschaffen

hackenberger, Friday, 09.06.2006, 16:17 (vor 6538 Tagen) @ Ede aus dem Bayerwald

Hallo Ede,

der Kommentar (z.B. Knittel) schreibt hier: ....... Jeder Arbeitgeber, der schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte beschäftigt, ist zur Bestellung eines Beauftragten verpflichtet, der ihn in deren Angelegenheiten verantwortlich vertritt.

Also nur dann Verpflichtung zur Bestellung eines BASchwb sofern mind. 1 Schwerbehinderter oder Gleichgestellter im Betrieb beschäftigt ist.

Auch empfinde diese Tatsache nicht als optimal, denn der BASchwb sollte ja auch die Beschäftigung von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten fördern. Daher würde es Sinn machen, dass alle Betriebe diese Bestellung vornehmen müssten. Aber leider ist ja auch das Nichtbefolgen dieser Pflicht zur Bestellung nicht mit irgendeiner Ahndung belegt. Fällt auch nicht unter den § 156 SGB IX.


Ich kenne aber auch andere Aussagen, welche Deine Auffassung vertreten:

z.B. Im SGB IX Kommentar mit Praxishandbuch des asgard Verlages (neu).

..... Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beauftragten für Schwerbehindertenangelegenheiten zu bestellen. Diese Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet ist (§ 71) oder ob in seinem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung existiert. Diese Verpflichtung trifft ihn auch dann, wenn er obwohl beschäftigungspflichtig keinen Menschen mit schweren Behinderungen oder Gleichgestellten beschäftigt (vgl. Cramer § 28 Rn 2).

Wann muß Arbeitgeber einen Beauftragten bestellen (§ 98 SGB IX)?

Wolfgang E., Sunday, 18.06.2006, 13:08 (vor 6529 Tagen) @ Ede aus dem Bayerwald

» Soweit mir bekannt ist, muss der Arbeitgeber sogar einen Beauftragten für Behindertenfragen bestellen, wenn überhaupt keine Behinderten in der Dienststelle/Betrieb tätig sind!

Die sehr weitgehende Auffassung, dass auch Arbeitgeber, bei denen es überhaupt keine schwerbehinderte bzw. keine gleichgestellte Beschäftigte gibt, einen Arbeitgeberbeauftragten bestellen müssen nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_596]§ 98 SGB IX[/link], erscheint mir entgegen der Ansicht einzelner Kommentare etwas überzogen und findet im Gesetz keine Stütze.

Ebenso Düwell, Vorsitzender Richter beim Bundesarbeitsgericht, unter
www.der-betrieb.de

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