rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten (Allgemeines)

Hertha, Wednesday, 16.01.2019, 12:23 (vor 1927 Tagen)

Hallo,
bei uns gibt es eine Rahmeninklusionsvereinbarung nach der geprüft werden muss, ob freie Stellen durch befristete und schwerbehinderte Beschäftigte besetzt werden können.
Nachdem ich nun den ersten Fall habe, die fachliche Eignung durch die fachliche Vorgesetzte bestätigt wurde, weigert sich die Verwaltung die Vereinbarung umzusetzen. Es wird damit argumentiert, dass es ein Personalentwicklungskonzept gibt und freie Stellen immer intern ausgeschrieben werden müssten. Bei diesen Ausschreibungen werden jedoch befristetet Beschäftigte ausgenommen.
M.E. kann ein Konzept nicht eine Vereinbarung umgehen? Wie seht Ihr das und wie könnte ich hier gegenargumentieren?

Danke!

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

Thomas-SBV, Wednesday, 16.01.2019, 14:17 (vor 1927 Tagen) @ Hertha

Hallo Michael,

da bin ich voll und Ganz deiner Meinung. Ein Konzept kann nicht eine Vereinbarung umgehen. Die Fakten sind also auf deiner Seite. Doch wie denkt der BR über das Thema. Häufig wollen die eher einen internen nehmen.
Hoffentlich ist das Konzept der Personalentwicklung wirklich nur ein Konzept und keine BV.

Tschüss

Thomas

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

Hertha, Wednesday, 16.01.2019, 19:36 (vor 1927 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo,
es handelt sich um eine Dienstvereinbarung (öD). Es soll ja eine interne Besetzung durchgesetzt werden, durch eine
befristet Beschäftigte die schwerbehindert ist und sonst demnächst gehen müsste.
Gruß Hertha

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

Luculus, Thursday, 17.01.2019, 00:17 (vor 1927 Tagen) @ Hertha

Ich habe grade heute zufällig mal eine neue Ergänzungslieferung zum SGBIX (Kommentar) durchgeschaut. Da stand einiges dazu drin. Ich glaube eure DV geht da garnicht so weit über die gesetzliche hinaus. WEnn die Schwerbehinderte BEschäftigte einen Antrag auf Entfristung stellt (nach Zeilzeit- und Befristungsgesetz) dann muss der AG prüfen und ggf ablehnen. Dann habt ihr was in der Hand.
Sprich am Besten mit dem Personalrat und ggf mit PersonalcheffIn sowie Inklusionsbeauftragtem aber vielleicht auch mit dem Integrationsamt.
Der Personalrat könnte ggf. auf Einhaltung der Inklusionsvereinbarung klagen.

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

WoBi, Wednesday, 16.01.2019, 15:41 (vor 1927 Tagen) @ Hertha

Hallo Herta,

die Pflicht zur Prüfung, ob bereits schwerbehinderte Beschäftigte einen freien / frei werdenden Arbeitsplatz besetzen können, ist vor einer Stellenausschreibung mit Beteiligung der SBV und BR/PR durch den Arbeitgeber durchzuführen. Steht seit 2001 im SGB IX und ist in der aktuellen Fassung unter § 164 Abs. 1 SGB IX zu finden.
Hier erstmal den Satz 6 lesen und dann Satz 1 unter Auslassung des Satzteils in Komma: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, …. , besetzt werden können." Hier hast du die erforderliche gesetzliche Grundlage.
Mit dem BTHG wurde diese allgemeine Prüfpflicht für öffentliche Arbeitgeber in § 165 SGB IX mit "nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes" verdeutlicht.

Die Rahmeninklusionsrichtlinie beschreibt somit nur die Gesetzeslage und kann, wie bereits geschrieben, durch ein Konzept nicht umgangen werden.

Der Betriebsrat kann im Rahmen der Mitbestimmung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung wegen Verstöße gegen Gesetze verweigern und die Zustimmung zu einer Einstellung mit dem Verstoß gegen Gesetze als Begründung nicht erteilen. Dem PR steht dieses Recht nach dem entsprechen Personalvertretungsgesetzen zu.

Mehr zum Thema unter "suchen", so z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23475

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Gruß
Wolfgang

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

Hertha, Wednesday, 06.02.2019, 11:46 (vor 1907 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,
die Verwaltungsleitung in unserem Hause argumentiert jetzt so, dass der ÖD dazu verpflichtet wäre, ALLE Stellen extern auszuschreiben ( Tarifvertrag?). Hier wird das Grundrecht für Alle auf Zugang zum ÖD angeführt und auf die Bestenauslese verwiesen. Kann hier so tatsächlich der § 164 SGB IX umgangen werden und das obwohl auch die Inklusionsvereinbarung was völlig anderes sagen?

Gruß
Hertha

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

Thomas-SBV, Wednesday, 06.02.2019, 14:50 (vor 1906 Tagen) @ Hertha

Hallo,

konkorierende Vorschriften sind immer schwierig.

Meiner Auffassung nach gilt § 164 uneingeschränkt weiter, da es sich hier um ein Gesetz handelt.

Die Rahmenvereinbarung unterliegt einen Tarifvertrag, der TV ist also höherwertig.

Ich bin neugierig ob es weitere Meinungen dazu gibt.

Interessannt wird es ja im Einstellungsverfahren wenn die Gremien um Zustimmung gebeten werden. Dann heißt es: Farbe bekennen und auf Grund § 99 keine Zustimmung erteilen, da Verstoß gegen ein Gesetz, hier § 164.

Tschüss

Thomas

rahmeninklusionsvereinbarung nicht einhalten

WoBi, Thursday, 07.02.2019, 11:04 (vor 1906 Tagen) @ Hertha

Hallo Herta,

in § 165 Satz 1 SGB IX steht: "Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156)."
Die Vorprüfung ist vor der Stellenausschreibung und vor der frühzeitigen Meldung an die Agentur für Arbeit durchzuführen.

Mögliche Einwände können durch den Verweis auf § 205 SGB IX begegnet werden: "Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen."

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Gruß
Wolfgang

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