Teilnahme an PR- Sitzungen / sollen, dürfen, müssen? (Sitzung)

barevi, Wednesday, 05.07.2006, 12:46 (vor 6515 Tagen)

Liebe Freunde,

in meiner Eigenschaft als Schwbv muss ich immer wieder um vorhergehende Informationen zu PR- Sitzungen (Termin, Tagesordnung, usw.)und infolgedessen auch um die Teilnahme an solchen Sitzungen kämpfen.

Ich werde mit dem Argument "es geht ja nicht um Schwerbehinderte" außen vor gelassen.

Nun besagt Art 40, Abs. 1, Satz 1 des BayPVG: Ein Vertreter der Jugend... und die Schwerbehindertenvertretung SOLLEN an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen.

und § 95, Abs. 4, SGB IX sagt: Die Schwerbehindertenvertretung HAT DAS RECHT, an allen Sitzungen des ... Personalrates ... und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen.

Diese "pflaumenweichen" Formulierungen veranlassen offensichtlich den PRV, die Einladungen nach eigenem Gutdünken der Schwbv zukommen zu lassen oder eben auch nicht.

Gespräche haben bisher keine wirklichen Früchte getragen, mein Gefühl sagt mir aber, dass es sooo nicht richtig sein kann.

Für Tipps wäre ich sehr dankbar.


Viele Grüße rundum

barevi

Teilnahme an PR- Sitzungen / sollen, dürfen, müssen?

David ⌂, NRW, Wednesday, 05.07.2006, 21:39 (vor 6514 Tagen) @ barevi

Hallo barevi,

wenn es Dein Problem ist, das "Dein PR" Dich nicht zu allen Sitzungen einlädt, dann hat dieser PR sicher ein Gesicht. Damit meine ich, dass es sich nicht um das Gremium handeln kann welches Dich "akzeptiert" sondern nur um einige PR Mitglieder oder sogar nur um eine Person.

Daher ist es sinnvoll in Einzelgesprächen die PR Mitglieder aufzuklären, mit welchem rechtlichen Hintergrund Du Deine Tätigkeiten ausführst.

Weiter ist es sicherlich wichtig und auch möglich, den Arbeitgeber darüber aufzuklären dass er Dich, wenn es um Schwerbehinderte und Gleichgestellte Menschen geht, vor dem PR unverzüglich und umfassend zu unterrichten hat. Dieser Grundsatz gilt, weil Deine fachkundliche Beratung in den Entscheidungsprozess des PR mit einfließen muss, da der PR nicht so intensiv mit schwerbehinderten Menschen beschäftigt ist wie eine VP SchwbM.

In Sachen Verstösse sollte der Hinweis auf Konsequenzen ausreichend sein.

Gehe mit Bedacht an Deine Aufgabe, weil diese sicherlich nicht von heute auf morgen zu lösen ist. Wenn der Prozess in dieser Richtung erst einmal angestossen ist, so wird er sich zum Teil von alleine tragen.

Ich hoffe das ich Dir mit meiner Aussage ein wenig helfen kann.

Gruß:-( :-| :-) :-D

David

VPschwbM

Teilnahme an PR- Sitzungen / sollen, dürfen, müssen?

Ede vom Bayerwald @, Thursday, 06.07.2006, 15:48 (vor 6514 Tagen) @ barevi

Hallo,

Diese Gesetzesaussage aus §95 besagt, dass vom PR die SBV GRUNDSÄTZLICH einzuladen ist. Ob die SBV wiederum an diesen Terminen teilnimmt, ist alleine Entscheidung der SBV höchst selbst!!

PR MUSS einladen, SBV DARF teilnehmen, übrigens auch dann, wenn der Termin ohne Einladung bekannt wird.

Die Entscheidung, ob die Themen um Schwerbehinderte gehen oder nicht, entscheidet ALLEINE die SBV, SONST NIEMAND!!

Außerdem heißt es im Gesetz ja: Wenn Angelegenheiten die Schwerbehinderten als Person oder Gruppe betreffen KÖNNEN!!!, dann

Und wer will verneinen, dass bei allen allgemeinen Fragestellungen des Betriebsklimas usw. die Behinderten des Betriebes nicht betroffen seien.

Schau in § 156 SGB IX da ist es strafbar, die SBV nicht zu ALLEN Terminen zu laden, Strafe sicher das letzte, aber vor Gericht durchsetzbar!

Teilnahme an PR- Sitzungen / sollen, dürfen, müssen?

Anni, Thursday, 06.07.2006, 16:45 (vor 6514 Tagen) @ barevi

Lieber barevi!

Wie wäre es, wenn Du einfach dem BR den § 32 BetrVG vorliest, in dem es heißt:

§ 32 BetrVG "Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen."

Das steht nichts von irgendwelchen Einschränkungen "wenn Schwerbehinderte betroffen sind ..." oder ähnliches.
Manchmal ist es gut, wenn wir neben dem SGB IX auch mit dem BetrVG winken.

Der BR kann weiß nicht unbedingt, ob der/die Beschäftigte einen Antrag gestellt hat!

Versuch es einfach mal! Bei mir hat es in letzter Zeit wie ein Wunder gewirkt, die für uns wichtigen §§ aus dem BetrVG vorzulesen. Auch in BR-Sitzungen vor dem gesamten Gremium. Oft machen sich BR nicht die Mühe im SGB XI zu lesen (auch wenn sie es müssten), aber das BetrVG ist ihnen heilig!;-) !

Herzliche Grüße
Anni

Teilnahme an PR- Sitzungen / sollen, dürfen, müssen?

Anni, Thursday, 06.07.2006, 16:47 (vor 6514 Tagen) @ Anni

Oh, Entschuldigung!
Du schreibst ja von "PR".
Da kenne ich mich leider nicht aus, aber ich könnte mir vorstellen, dass es auch bei den PR geltende Gesetze ähnlicher Art gibt!
Sorry
Anni

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

Wolfgang E., Wednesday, 19.07.2006, 18:06 (vor 6500 Tagen) @ barevi

» Diese "pflaumenweichen" Formulierungen veranlassen offensichtlich den PR-Vorsitzenden, die Einladungen nach eigenem Gutdünken der Schwbv zukommen zu lassen oder eben auch nicht.

Das sind nicht „pflaumenweiche“ gesetzliche Formulierungen und keine Gummiparagraphen, sondern zwingendes Bundes- und Landesrecht, wonach der PR-Vorsitzende die unbedingte Amtspflicht hat, die SBV mit konkreter Tagesordnung rechtzeitig zu „allen“ PR-Sitzungen und dessen Ausschüssen einzuladen. Der Gesetzgeber hat sich schon deswegen ganz bewußt in § 95 Abs. 4 SGB IX dafür entschieden, dass die SBV zu allen Sitzungen zu laden ist und nicht etwa nur zu solchen Sitzungen, in denen es aus Sicht des PR-Vorsitzenden um die Behandlung von Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht geht, da eine solche Abgrenzung in vielen Fällen kaum möglich ist und Streitigkeiten darüber "vorprogrammiert" wären.

Die bayerische Soll-Vorschrift in [link=http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html>http://by.juris.de/by/PersVG_BY_1986_Art40.htm]Art. 40[/link] Abs. 1 Satz 1 BayPVG oder die Kann-Vorschrift in § 32 BetrVG bedeuten nicht etwa, dass die SBV zu den Sitzungen eingeladen werden "soll" oder "kann". Diese Vorschriften beziehen sich schon nach dem Wortlaut nicht auf den Personalrat und nicht auf den Betriebsrat, sondern vielmehr an die Schwerbehindertenvertretung, ihr gesetzliches Recht auszuüben und an den Sitzungen teilzunehmen. Die unbedingte Amtspflicht der Vorsitzenden zur Ladung der SBV zu den PR-Sitzungen ist im Schwerbehindertenrecht geregelt und folgt aus § 95 Abs. 4 SGB IX und zwar völlig unabhänig davon, ob es in den PR-Sitzungen um schwerbehinderte Beschäftigte geht oder nicht. Die unbedingte Recht der SBV zur Teilnahme an allen Sitzungen des Personalrats unabhängig von einer Ladung folgt auch aus der Rahmengesetzgebung des Bundes in § 95 Abs. 3 BPersVG, wonach "der Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung zu gestatten" ist.

Läd der PR-Vorsitzende die SBV nicht zu sämtlichen Sitzungen ein, ist dies Rechtsbruch, Amtsmissbrauch bzw. eine schwere vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Personalratsvorsitzenden und eine illegale Behinderung der Amtstätigkeit der SBV (§ 96 Abs. 2 SGB IX). Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen, wonach einem BR-Vorsitzenden im Vollstreckungsverfahren Zwangshaft von drei Tagen vom Arbeitsgericht München angedroht wurde für den Fall, dass er weiterhin die SBV nicht ausnahmslos zu sämtlichen Sitzungen einlädt.

Es ist allerdings keine Ordnungswidrigkeit und schon gar nicht strafbar, wenn ein PR-Vorsitzender die SBV nicht zu den Sitzungen einläd. Das Gericht kann aber ganz empfindliche Zwangsgelder gegen uneinsichtige bzw. beratungsresistente Vorsitzende verhängen und vollstrecken.

Das Wort "alle" Sitzungen bedeutet schon nach natürlichem Wortverständnis, allgemeinem Sprachgebrauch sowie nach den Gesetzen der Logik "alle" und nicht "alle minus x". Ich würde dem PR-Vorsitzenden eine Druckausgabe des Fachlexikons Behinderung & Beruf sowie der Fürsorgerichtlinien Bayern schenken und mich, sofern Gespräche und eine schriftliche Abmahnung des PR-Vorsitzenden nicht weiterhelfen sollten, was ich mir im Öffentlichen Dienst weniger vorstellen kann, an das Integrationsamt bzw. sofern vorhanden an die SBV-Stufenvertretung wenden und um konkrete Unterstützung bitten. Nachfolgend zu alledem einige Kontextlinks:

Fürsorgerichtlinien 2005 für den Öffentlichen Dienst in Bayern
(Abschnitt XIV.4 Abs. 2 Fürsorgerichtlinien)
www.agsv.bayern.de

Das „kleine Einmaleins“ der Betriebsratstätigkeit
(gilt für die Personalratstätigkeit entsprechend)
www.betriebsrat.com

Amtliches Fachlexikon Behinderung und Beruf
(Stichwort: Schwerbehindertenvertretung, Abschnitt: Teilnahmerecht)
Fachlexikon ABC

Weiterer Forumsbeitrag zum SBV-Teilnahmerecht
www.schwbv.de/forum/index.php>id=2481

Rechtsprechung zum SBV-Teilnahmerecht
Leitsatzsammlung zum Schwerbehindertenrecht

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 20.06.2008, 16:22 (vor 5799 Tagen) @ Wolfgang E.

» Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen, wonach einem
» BR-Vorsitzenden Zwangshaft von drei Tagen vom Arbeitsgericht
» München im Vollstreckungsverfahren angedroht wurde für den Fall, dass er
» weiterhin die SBV nicht ausnahmslos zu sämtlichen Sitzungen einlädt.

Dieses Urteil wäre (auch in Auszügen) interessant um es hier zu veröffentlichen.;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

gsbv, Bayern, Monday, 30.06.2008, 15:55 (vor 5789 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» » Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen, wonach einem
» » BR-Vorsitzenden Zwangshaft von drei Tagen vom Arbeitsgericht
» » München im Vollstreckungsverfahren angedroht wurde für den Fall, dass
» er
» » weiterhin die SBV nicht ausnahmslos zu sämtlichen Sitzungen einlädt.
»
» Dieses Urteil wäre (auch in Auszügen) interessant um es hier zu
» veröffentlichen.;-)

Hallo Peter,

ich habe gerade versucht im Archiv des AG München das Urteil zu finden, leider ohne Erfolg. Auch ich denke, es würde vielen Forumsmitgliedern erheblich helfen, wenn so en Papier zum Ausdruck zur Verfügung stünde.

Vielleicht kannst du mich und viele andere darin unterstützen.

Danke
GSBV

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

Rolandfuerth1, Wednesday, 21.01.2009, 12:17 (vor 5584 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo zusammen,

in dem Forumsbeitrag ist das Teilnahmerecht an PR-Sitzungen ja eindeutig geregelt.

Dazu eine Zusatzfrage: Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den PR-Vorstand zu einem Vorgespräch vor der eigentlichen sitzung einlädt> Vor allem, wenn er dabei im Vorfeld nicht die dort zu besprechenden Themen nennt.

Mein PR-Vorsitzender ist der Auffassung, dass dann der Arbeitgeber dafür zuständig wäre mich einzuladen. Begründung: Es ist keine Sitzung im herkömmlichen Sinne und er kann gar nicht beurteilen, ob dort die Belange der Schwerbehinderten überhaupt betroffen sind.

Fazit: Wer muss mich dazu einladen> Falls möglich bitte mit Rechtsgrundlage! Danke!

Danke im Voraus und viele Grüße:-)
Roland

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 21.01.2009, 12:39 (vor 5584 Tagen) @ Rolandfuerth1

Hallo Roland,

» Dazu eine Zusatzfrage: Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den PR-Vorstand zu einem Vorgespräch vor der eigentlichen sitzung einlädt> Vor allem, wenn er dabei im Vorfeld nicht die dort zu besprechenden Themen nennt.
Schau mal ob dir dieses Urteil weiter hilft: http://www.schwbv.de/urteile/110.html

» Fazit: Wer muss mich dazu einladen>
Wenn dein PR dich nicht "mitnimmt", dann sprich doch den Beauftragten an.
Laut Knittel-Kommentar (§98 Rn 20) gehört dies zu seinen Aufgaben:
..... Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem” auf die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass:
– die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX),

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

hackenberger, Wednesday, 21.01.2009, 14:48 (vor 5584 Tagen) @ Rolandfuerth1

Hallo Roland,

hier wäre einmal für mich von Interesse welches PersVG hier zur Anwendung kommt> In welchem Bundesland ist Dein Betrieb/ Amt/ Behörde>

Schaue auch einmal hier, vielleicht hilft es Dir weiter.

Folgende Anmerkung noch. Man kann den Eindruck bekommen, dass zum einen die vertrauensvolle Zusammenarbeit sowohl zwischen SchwbV und PR wie aber auch zwischen SchwbV und AG nicht wirklich erfolgt, so wie es das Gesetz vorsieht. Denn sonst könnten solche Themen erst nicht entstehen.

Der PR würde dich einfach mitnehmen und sich wie es das Gesetz vorsieht auch für die SchwbV/ Schwerbehinderten einsetzen. Auch würde der AG von sich aus auch die SchwbV immer mit einladen, wenn es um Themen der Beschäftigten geht. Denn gerade über den Begriff "in allen Angelegenheiten, die einen .... oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren" fallen fast alle Themen im Betrieb/ Amt/ Behörde auch unter den Geltungsbereich des § 95 (2).

Die SBV wird zu den Monatsgesprächen "hinzugezogen" (§ 95 Abs. 5 SGB IX). Nachdem bundesrechtlich nicht ausdrücklich festgelegt ist, wer die SBV beizuziehen hat, betrifft die Beiziehungspflicht sowohl den Arbeitgeber als auch den Personalrat gleichermaßen. In Landespersonalvertretungsgesetzen der Länder ist teils sogar zur Klarstellung ausdrücklich bestimmt, dass auch nach Landesrecht der Personalrat die SBV "beizuziehen" hat.

Dem Personalrat in einem vertrauensvollen Gespräche einmal erklären, dass beide also SchwbV und PR für die Beschäftigten da sind und sie sich bei vertrauensvoller Zusammenarbeit vorzüglich zum Wohle der Beschäftigten ergänzen.

Weiter beiden AG und PR ebenfalls in einem vertrauensvollen Gespräch erläutern, dass eine frühzeitige/ gleichzeitige Einbindung der SchwbV die Prozesse/ Maßnahmen in der Umsetzung erleichtert und auch ggf. Zeit bei der Umsetzung erspart. Denn nur eine frühzeitige und vollständige Information der SchwbV kann verhindern, dass die SchwbV Beschlüsse des PR und Maßnahmen des AG wegen mangelhafter Information aussetzen muss.

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

Rolandfuerth1, Wednesday, 21.01.2009, 15:03 (vor 5584 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke erst einmal! Ich bin Bezirks-SBV in einer bundesweiten Körperschaft.

Für den PR gilt das BPersVG. Gibt es dazu noch weitere Infos> Wäre toll.

Vorab danke für eure stest superschnellen und ebenso aussagekräftigen Aantworten!;-) :-)

viele Grüße
Roland

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

hackenberger, Wednesday, 21.01.2009, 15:28 (vor 5584 Tagen) @ Rolandfuerth1

Hallo Roland,

neben den bisher von allen gemachten Hinweisen noch diesen, lt. § 66 Abs 1 Satz 1 BPersVG haben der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten. Die SchwbV hat hier wie mehrfach berichtet ein Beteiligungsrecht gem. § 95 (2). Es kommt hier beim Teilnahmerecht auch nicht auf die hier behandelnden Themen an, da das Teilnahmerecht unabhängig von der Tagesordnung besteht.

Ich sehe hier diese, von Dir beschriebenen, Gespräche als solche gem. § 66 Abs 1 Satz 1 BPersVG an. Somit ist Dein Teilnahmerecht gegeben. Sollte der AG diese Gespräche nicht als solche gem. § 66 Abs 1 Satz 1 BPersVG ansehen, sollte er hierfür die rechtliche Grundlage darlegen.

Aber wie gesagt, bei vertrauensvoller Zusammenarbeit aller Betroffener ergeben sich solche Fragen nicht. Daher bitte daran arbeiten.

Danke auch für das Lob :ok:, ganz besonders für den Nachtrag ;-)

Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen

Rolandfuerth1, Wednesday, 21.01.2009, 15:04 (vor 5584 Tagen) @ hackenberger

p.s.: Der Dank gilt selbstverständlich allen Beteiligten, nicht nur Bernhard!!!!:-)

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