Verhinderung / Befangenheit vs. Unterrichtung (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Forumsteilnehmer,
habe mal ein Diskussionsthema.
Rechtlicher Hintergrund:
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde im § 177 (ex § 94) Abs. 1 Satz 1 SGB IX „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ die Definition für eine Verhinderung der Vertrauensperson gestrichen.
Der § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet nun:
„(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (hier durch BTHG gestrichen) vertritt.“
Dies war eine Folge u.a. des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2013 mit dem Aktenzeichen 8 AZR 574/12.
Die Vertrauensperson und ein Stellvertreter bewarben sich gemeinsam mit weiteren Kolleginnen und Kollegen um die interne Stelle. Der Arbeitgeber hat die SBV nicht informieren wollen, noch eine Einsicht in die Bewerbungsunterlagen dulden wollen, weil die Vertrauensperson sich selbst beworben hat und damit ein Vorteil gehabt hätte.
Das BAG stellte fest, bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle, muss die SBV zwingend angehört werden. Weder der Arbeitgeberin noch der SBV steht es zu, diese Pflicht zu verletzen.
Es gab keine Verhinderung der Vertrauensperson, weil die Fälle einer Verhinderung in § 94 Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB IX abschließend geregelt ist.
Die abschließende Regelung der Verhinderung wurde durch das BTHG entfernt, um z.B. auch bei eigener Betroffenheit / mögliche Befangenheit eine Verhinderungsvertretung zu ermöglichen.
Aktuelle Situation:
Der Arbeitgeber bestellt die Vertrauensperson z.B. zu einem Personalgespräch zu sich ein. Ladet gleichzeitigt das erste stellvertretende Mitglied der SBV und den Personalratsvorsitzenden zum Gespräch ein. Gründe oder Anlass für das Personalgespräch werden nicht genannt.
Begründet wird die Einladung des ersten stellvertretenden Mitglieds im Gespräch durch den Arbeitgeber damit, dass die Vertrauensperson wegen der eigenen Betroffenheit befangen ist.
Meine Frage:
Wie bewertet ihr das Handeln des Arbeitgebers?
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Gruß
Wolfgang