BTHG Neuerung (Allgemeines)
Ich war zufällig grad auf einem Seminar zu den Neuerungen durch das BTHG. Hier wurde der Punkt auch angesprochen. Demnächst aber wegen gesetzgeberischem Willen wohl dennoch künftig auch Vertretungsfall bei Befangenheit (pers.betroffen).
Nein, nicht erst "künftig", sondern schon jetzt und zwar seit 30.12.2016, weil insoweit die Stellvertretung in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch das BTHG geändert wurde (so auch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte (BTHG), Rn. 50/53 zur "Neuregelung des Vertretungsfalles" mit Praxisbeispielen; ebenso Dr. Till Sachadae, Der Personalrat 2/2017, zur "Vertretungsbefugnis", sowie Dr. Michael Karpf, br 2/2017, Seite 30-36, zur "Verhinderung der Vertrauensperson").
Kann mir auch nicht vorstellen, dass in professionellen Seminaren gegenteilige Aussagen gemacht werden, da allgemeine Ansicht in BTHG-Literatur und -Begründung des BMAS und der Bundesregierung. Daher wohl eher reines Missverständnis im NRW-Seminar, oder?
Gruß,
Cebulon