GesSchwbVertretung (Gesamt-Konzern-SBV)

Wolfgang H., Thursday, 24.08.2006, 16:03 (vor 6466 Tagen)

Hallo zusammen,

wir haben zur Zeit zwei SbV und eine GSbV. Für die Wahlen steht fest, dass nur noch an einem Ort eine SbV vorhanden sein wird. Am anderen Standort sind nur noch vier SbM.
Dass die verbleibende SbV die verwaisten am anderen Standort vertritt, ist mir klar. Wählen die vier dann bei dem verbleibenden Standort mit, oder müssen die halt das Ergebnis akzeptieren> Wird die verbleibende SbV automatisch GSbV, wegen Teilnahme an GBR-Sitzungen>
Bereits jetzt vielen Dank für die Unterstützung ;-)

Zusammenfassung von Standorten für die Wahl

Wolfgang E., Thursday, 24.08.2006, 19:00 (vor 6466 Tagen) @ Wolfgang H.

» Wir haben zur Zeit zwei SBV und eine Gesamt-SBV. Für die Wahlen steht fest, dass nur noch an einem Ort eine SBV vorhanden sein wird. Am anderen Standort sind nur noch vier SbM. Wählen die vier dann bei dem verbleibenden Standort mit, oder müssen die halt das Ergebnis akzeptieren>

Es kommt eine Zusammenfassung in Frage, die die SBV beim Arbeitgeber anregen kann (§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Integrationsamt (§ 94 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Wird zusammengefasst, dann kann auch der Standort mit weniger als fünf Wahlberechtigten mitwählen, sonst nicht.

Eine Zusammenfassung ist aber nur bei räumlicher Nähe möglich, was nach der Rechtsprechung etwa bis 40 km bei guter Verkehrsverbindung bedeutet. Eine Entfernung von 60 km und über eine Stunde Reisezeit ist zu weit und schließt daher nach der Rechtsprechung eine Zusammenfassung von Standorten für die Wahl regelmäßig aus. Infos zum Rechtsbegriff der "räumlich weiten Entfernung" nach § 4 Satz 1 BetrVG in der Rechtsprechungsübersicht in AiB 12/2005, Seite 758/759.

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