Auslegung § 95/2 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Wolfgang H., Thursday, 14.09.2006, 14:01 (vor 6445 Tagen)

Hallo,

ich habe wieder mal eine andere Auffassung zur Auslegung des § 95 Abs. 2: Mein Arbeitgeber meint, dass er über ungelegte Eier nicht reden bzw. informieren muss. In der Praxis sieht das dann so aus, dass ich erst informiert werde, wenn alle Beschlüsse bereits gefaßt sind, und der betroffene Mitarbeiter nur noch über die Entscheidung informiert wird.
Ich habe also keine Chance mehr bei der Entscheidungsfindung mitzuwirken.
Gibt es zu diesem Sachverhalt noch andere Kommentare. Ich habe nur den Kommentar von Knittel zur Hand. Die Erläuterung unter RN 19 ist doch etwas dürftig. Wann ist vor einer Entscheidung>

Auslegung § 95/2 SGB IX

traute, Thursday, 14.09.2006, 15:23 (vor 6445 Tagen) @ Wolfgang H.

rechtzeitige und umfassende information bedeutet, wenn der AG anfängt zu denken, also VOR dr handlung. alles andere ist eine ordnungswidrigkeit. bring die doch mal zur anzeige, du wirst sehen, wie schnell der AG dich in zukunft informiert.

gruß, traute

Beteiligung der SBV im Einstellungsverfahren

Wolfgang E., Thursday, 14.09.2006, 15:42 (vor 6445 Tagen) @ Wolfgang H.

» Zur Auslegung des § 95 Abs. 2 SGB IX: Mein Arbeitgeber meint, dass er über ungelegte Eier nicht reden bzw. informieren muss. Ich werde erst informiert, wenn alle Beschlüsse bereits gefasst sind, und der betroffene Mitarbeiter nur noch über die Entscheidung informiert wird.

Die Schwerbehindertenvertretung ist bereits im Stellenbesetzungsverfahren vor der Entscheidung zu beteiligen und nicht erst nach den Personalentscheidungen. Nachfolgend dazu einige Kontextlinks:

Broschüre:
www.bmas.bund.de

Amtliches Fachlexikon:
www.integrationsaemter.com
www.integrationsaemter.de

Rechtsprechung:
www.schwbv.de/urteile/53.html

Zusammenarbeit: Betriebsrat/SBV:
www.schwbv.de/einstellungsmoeglichkeiten.html
www.fachanwaeltinnen.de

Auslegung § 95/2 SGB IX

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 14.09.2006, 18:50 (vor 6445 Tagen) @ Wolfgang H.

Hallo Wolfgang,
du solltest bei der Recherche zum 95(2) beim Knittel nicht nur die Rn 19, sondern auch die Rn 20 und 20a mit berücksichtigen. Dort ist m.E. das Wesentliche ausgesagt.

Zusätzlich zu dem Beitrag von Wolfgang E. noch folgender Tipp:

Wenn es in deinem Betrieb einen Betriebsrat gibt, dann sprich mit ihm.
Er hat die Aufgabe (§80 BetrVG) über die Einhaltung von Gesetzen etc. zu "wachen".
Das bedeutet; er muss auch auf die Einhaltung des SGB IX achten.

Rechtlich betrachtet müsste es so aussehen, dass der AG sein Wollen (z.B. Einstellung etc.) mit deiner Stellungnahme(!!) dem BR zur Zustimmung vorlegt.

Wenn euer AG dies nun nicht tut, wie du in deinem Beitrag schreibst, dann kann er (der BR) diese Vorgänge ablehnen mit der Begründung, dass du (die VP) vorher nicht beteiligt wurdest.

So könntet ihr gemeinsam auf den AG einwirken.

Hier wäre somit ein weiterer Ansatzpunkt um dein "Problem" lösbar zu machen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Auslegung § 95/2 SGB IX

Wolfgang H., Friday, 15.09.2006, 10:04 (vor 6444 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Zusammen,

zunächst vielen Dank für die Antworten.
Deine Antwort, Traute, gefällt mir schon am Besten. Der Meinung bin ich auch. Aber die Kommentierung von Knittel hilft beim Weiterlesen auch nicht weiter.
Wann ist nun wirklich rechtzeitig>
Der BR (ein Teil davon bin ich auch) kann mir auch nur dann weiterhelfen, wenn ich ihm sagen kann, was rechtzeitig ist. Er hat es da mit dem BetrVG etwas leichter. Aber die Aussage in/zu §95 Abs.2 ist doch recht vage.

Auslegung § 95/2 SGB IX

Daniel Ohmes, Friday, 15.09.2006, 11:04 (vor 6444 Tagen) @ Wolfgang H.

Ich finde die Kommentierung aus der Zeitschrift "Behindertenrecht" Heft 6/2005 sehr gut :-) :-) :-) :
Schon vom Wortsinn her beinhaltet "unverzüglich" eine Vorverlagerung der Unterrichtsverpflichtung des Arbeitgebers in zeitlicher Hinsicht.
Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern in einer Schwerbehindertenangelegenheit zu informieren hat, sobald die Angelegenheit dem Arbeitgeber bekannt wird, und so frühzeitig, dass sich die Schwerbehindertenvertretung eine eigene Meinung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt bilden kann, um rechtzeitig zu einer noch zu treffenden Entscheidung Stellung nehmen kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie über eine Angelegenheit, die einen Schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten berührt, erstmalig mit einem fertigen Entwurf der Entscheidung der fraglichen Personalmaßnahme in Kenntnis setzt, ist dies nicht unverzüglich im Sinne des § 95 Abs. 2 SGB IX.
.....
Weitere Informationen bitte ich dem Artikel zu entnehmen. oder mir die Faxnummer mitteilen, dann kann ich diesen Artikel auch zu faxen.
0511/1012214 Telefon von 09:00 bis 14:30 tagsüber
Ich bekomme ihn leider nicht verlinkt, jetzt vielleicht doch, dies ist nur das Inhaltsverzeichnis, :-(
http://www.boorberg.de/uploads/05_06_behinre_online.pdf

RSS-Feed dieser Diskussion