Kündigungschutz nach § 85 wann? (Kündigung)

Matthias, Thursday, 14.09.2006, 19:31 (vor 6445 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

einer Kollegin wurde in einem Gespräch vom AG nahegelegt zu kündigen oder gekündigt zu werden wegen mangelnder Leistung (zu wenig Umsatz. Vertrieb!). Sie hat daraufhin ihren Anwalt eingeschaltet und der hat dem AG geschrieben, dass die Kollegin, was bis dahin niemand wusste, nach SGB IX Kündigungsschutz genießt da schwerbehindert, der Antrag beim Versorgumsamt sei gestellt. Tatsächlich hat sie beim Versorgungsamt einen Erstantrag auf Feststellung des Grades ihrer Behinderung gestellt und rechnet mit mehr als 50%. Der Antrag ist aber noch nicht beschieden worden. Eine schnelle Bearbeitung wurde ihr vom Versorgungsamt zugesagt.........

Zwischenzeitlich hat sie einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt und von denen diverse Formulare für den Arbeitgeber, den BR und die SbV (haben wir nicht im Unternehmen weil nur 2 Sb) etc. bekommen, die sie diesen aushändigen soll >> damit diese Stellung nehmen können. Sie sagte mir, daß sie die Formulare nun innerhalb von 4 Wochen weitergeben/ausgefüllt zurückgeben >>> soll, ansonsten fällt der besondere Kündigungsschutz nach § 68 Abs. 2 Satz 2 weg wenn sich das Versorgungsamt bis dahin nicht gemeldet und ihr beschieden hat dass ihr GdB über 50% liegt gem. dem Satz "Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Erstentscheidung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder darüber vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach (§ 85 SGB IX)." Liege ich da soweit richtig>

Was sollte die Kollegin beachten damit es nicht soweit kommt> Wie gesagt: Kündigung/Abmahnung wurde noch keine ausgesprochen. Das Versorgumsamt hat noch nicht beschieden über den GdB. Der Antrag auf Gleichstellung läuft wohl seit Anfang Sept, so wie sie es mir geschildert hat, aber sie hat die diversen Formulare für AG, BR, SBV etc. noch unausgefüllt zu Hause liegen.

Danke vielmals im Voraus!

Mit den besten Grüßen,
Matthias

Kündigungschutz nach § 85 wann?

traute, Thursday, 14.09.2006, 22:41 (vor 6445 Tagen) @ Matthias

hallo matthias,
es ist nicht möglich, einen antrag auf gleichstellung zu stellen, wenn überhaupt kein feststellungsbescheid vom versorgungsamt vorliegt. den braucht man nämlich bei der agentur für arbeit.

die kollegin sollte sich erstmal richtig informieren, was das alles bedeutet.
solang sie keinen feststellungsbescheid hat, besteht auch kein besonderer kündigungsschutz nach SGB IX. was redet denn der anwalt für einen stuss>>>

gruß, traute

Kündigungschutz nach § 85 wann?

hackenberger, Friday, 15.09.2006, 16:37 (vor 6444 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

Du hast offenbar die Forumbeiträge nicht in Gänze verfolgt. :-( Denn sonst wäre Dir bekannt, dass man sehr wohl auch schon zeitgleich mit einem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung auch bei dedr AA einen Antrag auf gleichstellung stellen kann. Es macht sogar Sinn und wird daher teils empfohlen. Dieses ist auch auf den Anträgen auf Gleichstellung entsprechend vorgesehen. Dort muss man nämlich vermerken, dass sofern noch kein Feststellungsbescheid vorliegt, dass man ein lfd. Antragsverfahren beim Versorgungsamt hat.

In diesen Fällen, ruht dann der Antrag auf Gleichstellung bis das ggf. eine Feststellung einer Behinderung (also GdB 30 bis < 50) vom versorgungsamt getroffen worden ist. Dann lebt der Antrag wieder auf und erhält sofern diesem stattgegeben wird rückwirkend ab Antragsdatum wirksam und damit dann auch der besondere Kündigungsschutz. Hierin liegt der Sinn eines solchen zeitgleich gestellten Antrages auf Gleichstellung.

Die Einschränkungen des besonderen Kündigungsschutzes § 90 Abs. 2a beim Erstantrag auf Anerkennung einer Schwerbhinderung sind nicht auf Anträge auf Gleichstellung anwendbar. Dieses hat inzwischen auch der BIH so als zutreffend anerkannt. Nachzulesen auch im Kommentar von Franz Düwell (Vorsitzender Richter des 9. BAG-Senates) "Das novellierte Schwerbehindert von Franz Düwel - Stand 19.04.06 - (§ 90 (2) bei Gleichstellung)" bei www.juris.de

Die Koll. von Matfhias hat offenbar einen guten Fachanwalt gefunden der genau dieses so richtig erkannt hat.

Kündigungschutz nach § 85 wann?

traute, Friday, 15.09.2006, 19:45 (vor 6444 Tagen) @ hackenberger

ich danke dir, bernhard. bisher war mir das nicht bekannt. in unseren regelmäßigen schulungen ist dazu nichts gesagt worden. gut zu wissen, denn da habe ich ein paar kandidaten, die ein anerkennungsverfahren laufen haben.

ich nehme dann alles zurück, was ich vorher gesagt habe.

gruß, traute

Kündigungschutz nach § 85 wann?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 15.09.2006, 13:26 (vor 6444 Tagen) @ Matthias

» Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine
» Erstentscheidung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung
» (GdB) von 50 oder darüber vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz
» nach (§ 85 SGB IX)." Liege ich da soweit richtig>
siehe hierzu folgendes Urteil: http://www.schwbv.de/urteile/70.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigungschutz nach § 85 wann?

traute, Tuesday, 19.09.2006, 06:54 (vor 6441 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

hallo,
ich habe gestern diesbezüglich mit meinem zuständige reha berater bei der agentur für arbeit gesprochen. er war sehr überrascht und sagte, ihm sei nicht bekannt, dass ein antrag auf GL gestellt werden könne, ohne Feststellungsbescheid des versorgungsamtes.
gruß, traute

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