Wahlvorstand (Wahlen)

Maria, Tuesday, 19.09.2006, 16:52 (vor 6449 Tagen)

Vielen Dank für die vielen Einträge.

Zwichenzeitlich hat der Wahlvorstand den Wahlvorschlag angenomen. Obwohl meiner Meinung nach dieser nicht richtigt ist.
Wie ich schon ausführte, hat ein nicht wahlberechtigten MA (BR) sich als Vertreter des Wahlvorschlages ausgegeben und auch den Wahlvorschlag als erste Stützunterschrift unterschrieben.

Dieser Vorschlag ist deshalb vom Wahlvorstand angenommen worden, weil nach einer Rechtsauskunft über den Arbeitgeberverband dieser erklärte, die Wahlordnung ist eine Empfehlung und regelt nur gesetzlich die Wahltermine!!

Nachgefragt beim I-Amt, dort habe ich auch in etwa so eine Aussage bekommen!!

Ich verstehe jetzt überhaupt nichts mehr und eigentlich sollte es mich ermutigen, eine solche Wahl nicht mehr anzutreten.

Ich habe in vielen Seminaren und Veranstaltungen gelernt, das Wahlvorschläge nur von Wahlberechtigten eingereicht werden können, allerdings nicht schwer behinderte kandidieren können, nur sise müssen von einem wahlberechtigen Kollegen oder Kolleginn vorgeschlagen werden.

Vielleicht ist hier in diesem Forum jemand in der Lage, mir solche Ungereimtheiten verständlich zu erklären.

Denn es erst einmal auf eine Wahlanfechtung ankommen zu lassen, wird keinen Schwerbehinderten Kollegen oder Kolleginn ermutigen, einen Wahlvorschlag abzugeben. Was es heißt eine Wahl anzufechten, noch dazu, wenn eine "gegenerische Liste aus dem Lager des Betriebsrates" vorliegt, muß hier nicht erklärt werden.

So, jetzt habe ich mir meinem Frust von der Seele geredet und werde mich vielleicht meinem Wahlkampf doch noch widmen.

LG
Maria

Wahlvorstand

Pia, Tuesday, 19.09.2006, 18:13 (vor 6449 Tagen) @ Maria

Hallo Maria,

für mich waren die Antworten zu Deiner Frage sehr interrant. Der BR kann deshalb einen Wahlvorschlag machen, weil er wählbar wäre, also tatsächlich damit Wahlberechtigter ist.

Schau Dir noch einmal an was Bernhard geschrieben hat und lies in der Wahlverordnung nach.

Wahlvorstand

Maria, Wednesday, 20.09.2006, 21:32 (vor 6448 Tagen) @ Pia

» Hallo Pia,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ich verstehe sie aber trotzdem nicht richtig.

Wenn ich den Eintrag von Bernhard lese, schreibt dieser von passiven Wahlrecht und aktivem Wahlrecht. Im § 6 Abs. 1 steht nichts von einem passiven oder aktivem Wahlrecht. Wörtlich steht; Wahlberechtigte können einen Wahlvorschlag ....einreichen. Wahlberechtigt sind aber nur die schwer behinderten/gleichgestellten Personen. (Seminarinhalte: vermittelt sowohl von Gewerkschaften wie aus I-Ämtern).

Interessant wäre für mich die Antwort auf die Frage: ist die Wahlordnung nun ein Gesetz oder wie der Arbeitgeberverband meint, lediglich eine Empfehlung.

Wenn dies der Fall ist, sollte ab 2010 jede SBV-Wahl als Empfehlungswahl stattfinden.

Maria

Wahlvorstand

Pia, Thursday, 21.09.2006, 07:42 (vor 6448 Tagen) @ Maria

Hallo Maria,

und das scheint genau der Punkt zu sein, Wahlberechtigte gibt es nun mal mit aktivem und passivem Wahlrecht. Ich halte es auch nicht für besonders gelungen, wenn passiv Wahlberechtigte Wahlvorschläge machen können.

Das ist wieder so eine Sache wo ich denke, ein Jurastudium könnte nicht schaden. Wir könnten natürlich den Gesetzgeber mal fragen wie es denn nun gemeint war, aber so wie es formuliert ist fürchte ich, Bernhard hat Recht.

Versuche mal eine Wahl anzufechten, dann wird schnell klar, ob es sich nur um eine Empfehlung oder geltendes Recht handelt.

Im Zusammenhang mit Deiner Frage ergaben sich für mich auch weitere Fragen, was ist mit der Wahl zur Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung> Da müsste ja dann das Gleiche gelten.

Welchen Rechtscharakter hat die Wahlordnung?

Wolfgang E., Sunday, 24.09.2006, 13:27 (vor 6445 Tagen) @ Maria

» Ist die Wahlordnung ein Gesetz oder wie der Arbeitgeberverband meint, lediglich eine Empfehlung>

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO), zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1125), hat „Gesetzescharakter“ und ist daher als Rechtsnorm bei der SBV-Wahl zu beachten nach ständiger Rechtsprechung.

Es wäre auch verfassungsrechtlich unzutreffend, die Wahlordnung nur als (unverbindliche) Empfehlung anzusehen. Verordnungsermächtigung ist § 100 SGB IX, wonach die Bundesregierung ermächtigt ist, mit Zustimmung des Bundesrats nähere Vorschriften zum SBV-Wahlrecht zu erlassen.

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