Bewerbung eines Schwerbehinderten? (Einstellung)

Dieter 1 @, Wednesday, 04.10.2006, 13:50 (vor 6420 Tagen)

Hi wer kann da helfen - Bewerbung eines Schwerbehinderten>
Auf eine Stellenausschreibung haben sich ein Schwerbehinderter und eine Angestellte beworben. Wir wurden vom AG nicht informiert und haben in der Betriebsratsitzung die Beschlussfassung zu dieser Stelle aussetzen lassen.
Vom AG konnten wir nur die Bewerbung von dem Schwerb. bekommen, weil die Angestellte sich nur mündlich beworben hatte.
Sechs Tage später war wieder eine Sitzung, da wurde der Stellvertreter der Schwerbehinderung aus der Sitzung verwiesen, weil der Vertrauensmann im Hause war, aber beruflich nicht an der Sitzung teilnehmen konnte.
Wir wurden auch nicht vom Betriebsrat angehört. Haben noch keine Info. gehen aber davon aus, dass der Schwerbehinderte diese Stelle nicht bekommen hat.
Um schnelle Info. wäre ich dankbar Dieter1

Bewerbung eines Schwerbehinderten?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 04.10.2006, 13:59 (vor 6420 Tagen) @ Dieter 1

» Hi wer kann da helfen - Bewerbung eines Schwerbehinderten>
» Auf eine Stellenausschreibung haben sich ein Schwerbehinderter und eine
» Angestellte beworben. Wir wurden vom AG nicht informiert und haben in der
» Betriebsratsitzung die Beschlussfassung zu dieser Stelle aussetzen
» lassen.
Wenn die Ursache der AG war, hätte auch der BR den Vorgang ablehnen können.
Grund: Laut §80 BetrVG muss er über die Einhaltung der Gesetze (z.B. SGB IX) wachen. Und hier hat der AG klar das Gesetz (rechtzeitige Info der SchwbV) nicht eingehalten.

» Vom AG konnten wir nur die Bewerbung von dem Schwerb. bekommen, weil die
» Angestellte sich nur mündlich beworben hatte.
» Sechs Tage später war wieder eine Sitzung, da wurde der Stellvertreter der
» Schwerbehinderung aus der Sitzung verwiesen, weil der Vertrauensmann im
» Hause war, aber beruflich nicht an der Sitzung teilnehmen konnte.
Leider schade aber rechtlich korrekt! Berufliche Tätigkeiten im Haus sind kein Entschuldigungsgrund.

» Wir wurden auch nicht vom Betriebsrat angehört. Haben noch keine Info.
» gehen aber davon aus, dass der Schwerbehinderte diese Stelle nicht
» bekommen hat.
Bist du sicher, dass der AG bzw. der BR nicht mit dem Kollegen gesprochen hat, der nicht zur Sitzung kam>

Weiteres zum Thema Beschluss aussetzen hier:
http://www.schwbv.de/sitzungsteilnahme.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Bewerbung eines Schwerbehinderten?

Dieter1, Wednesday, 04.10.2006, 14:33 (vor 6420 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter
zur Frage, es wurde noch nicht mit dem Kollege gesprochen.

Basiskommentar zum SGB IX § 94
Das stellvertretende Mitglied vertritt die Vertrauensperson im Falle der
Verhinderung bei Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben.
Durch die Formulierung Abwesenheit und anderer Aufgaben ist klargestellt,
dass das stellvertretende Mitglied nicht nur bei krankheits- oder
urlaubsbedingter Abwesenheit der Vertrauensperson tätig wird, sondern auch
in Fälle, in denen Letztere z.B. beruflich verhindert ist.

Gruss Dieter1

Bewerbung eines Schwerbehinderten?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 04.10.2006, 14:48 (vor 6420 Tagen) @ Dieter1

Du solltest den Absatz im Basiskommentar §94(1) Rn4 zu Ende lesen und vor allem dich schlau machen was denn "die Ausnahmen" sind.

.....eine berufliche Verhinderung ist nur in Ausnahmefällen möglich, da die Tätigkeit der VP Vorrang vor der beruflichen Tätigkeit hat.

Duewell meint dazu:
Ein Verhinderungsfall liegt insbesondere vor, wenn die Vertrauensperson arbeitsunfähig erkrankt nicht zur Arbeit erscheint oder nicht im Betrieb ist, weil sie auf einer Dienstreise ist.
Ist die Vertrauensperson im Betrieb anwesend, kann dennoch ein Verhinderungsfall gegeben sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Vertrauensperson an einer Sitzung des Betriebsrats ( oder als GSBV an einer Sitzung des GBR) teilnimmt und zur gleichen Zeit die monatliche Sprechstunde ansteht.
Guck hier: ab Randnummer 155

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Bewerbung eines Schwerbehinderten?

hackenberger, Wednesday, 04.10.2006, 16:22 (vor 6420 Tagen) @ Dieter 1

Hallo Dieter1,

der AG muss euch alle notwendigen Infos zu dieser Einstellung geben. Er muss euch (SchwbV) vor allem nachvollziehbare Gründe und ggf. Unterlagen nennen/überlassen welche zur Entscheidung für die Einstellung des anderen Bewerbers geführt haben. Die SchwbV muss den Prozess/Gründe der Entscheidung des AG kennen.

Unterläßt hier der AG die ordnungsgemäße Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) wäre dieses ein berechtigtes Indiez für einen Verstoß gegen § 81 SGB IX und sogar ein berechtigtes Indiez für einen Verstoß gegen das AGG.
Wegen Verletzung des AGG kann aber nur der Betroffene, der BR oder Gewerkschaft oder ein Sozialverband klagen. Dann müsste der AG beweisen, dass kein Verstoß mit möglichem Schadenersatzanspruch vorliegt. Der Schadenersatzanspruch bei Verletzung des AGG ist nicht begrenzt.

Auf Grund diese ungeschickten Verhaltens des AG sehe ich einen dringenden vertrauensvollen Gesprächsbedarf zwischen SchwbV und AG.

Auf der Webseite:
http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp
kommt in den nächsten Tagen auch dieser Diskussionsbeitrag des Forums B: Nr. 14/2006 mit dem Titel:

"Neuere Rechtsprechung zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX)"

Bewerbung eines Schwerbehinderten?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 04.10.2006, 17:06 (vor 6420 Tagen) @ hackenberger

» Diskussionsbeitrag zu;
» "Neuere Rechtsprechung zur Vermutung einer Benachteiligung (§ 81 Abs. 2
» Satz 2 Nr. 1 SGB IX)"

...ist hier schon "drin".

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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