SBV-Kündigsschutz - Wo geregelt? (Kündigung)

Kalle @, Monday, 06.11.2006, 15:29 (vor 6387 Tagen)

Kündigungsschutz für Stellvertreter der SBV. Gesetzestext Wo > steht was.

SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 06.11.2006, 15:58 (vor 6387 Tagen) @ Kalle

§ 96 Abs. 3 SGB IX
§ 15 KüschG
§ 103 BetrVG

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

SBV

hackenberger, Monday, 06.11.2006, 17:42 (vor 6387 Tagen) @ Kalle

Der Stellvertreter muss aber um den besonderen Kündigungsschutz als Mandatsträger zu erhalten in der Vertretung aktiv sein/ gewesen sein. Dann gilt dre besondere Kündigungsschutz für 1 Jahr seit der Wahrnehmung der Vertretung.
Diese gilt auch für die Stelli Nr. 2,3,4 usw. also schauen ob alle gewählten Stellis einmal "sauber" also rechtssicher in die Stellvertretung mussten.;-)

SBV

Maximilian, Wednesday, 08.11.2006, 22:22 (vor 6385 Tagen) @ Kalle

...steht hier - musst du schauen ;-)
http://www.schwbv.de/aufgaben.html

Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt, hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst (SGB IX, §96 Abs. 3).

Insbesondere genießt er während dieses Zeitraumes den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz (vgl. § 15 KSchG). Außerhalb der Zeiten der Vertretung hat der Stellvertreter die gleiche Rechtsstellung wie ein Ersatzmitglied des Betriebs- bzw. Personalrates. Es kommt daher auch ein "nachwirkender Kündigungsschutz" in Betracht (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG).

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