Hallo Andreas K.,
hier findest Du fast alles zum Thema: http://www.schwbv.de/zusatzurlaub.html
Für jeden vollen Kalendermonat 1/12! Das bedeutet, scheide ich im Jahr aus, 12-telung.
Aber, habe ich am Begin des Urlaubsjahres den vollen Zusatzurlaub erhalten. Und diese incl. Zusatzurlaub verbraucht und scheide dann aus, besteht keine Rückzahlungs-/Rückersttungpflicht. Weg ist weg!
Daher, wenn man beabsichtigt im lfd. Urlaubsjahr auszuscheiden, einfach den Zusatzurlaub nehmen aber bitte auch gegenüber dem AG dieses so argumentieren. Ich nehme x-Tage Zusaturlaub, denn weg ist weg.
Denn der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen Regelungen wie der Erholungsurlaub, also den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz
Bundesurlaubsgesetz § 8 Teilurlaub: Abs. (3)
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
In deinem Falle 6 volle Monate = 6/12 bei 5-Tage Woche 5/12 = die Hälfte 2.5 = 3 Tage (aufgerundet).