Konstituierende Sitzung (Sitzung)

Michael, Monday, 27.11.2006, 13:19 (vor 6382 Tagen)

Hallo Leute,

bis jetzt war es eigentlich kein Problem, als SBV an der konstituierenden Sitzung des BR teilzunehmen. Jetzt habe ich zufällig mitbekommen, dass der BR auf einmal der Meinung ist, ich hätte auf dieser Sitzung nichts zu suchen. Das einzige was ich finden konnte war im § 32 BetrVG ein Kommentar, wo drinsteht, die Teilnahme der SBV an der konstituierenden Sitzung ist zu bejahen. Bedeutet das nun, dass das Hieb und Stichfest ist>
Laut dem § 95 SGB IX Abs. 4 habe ich ja das Recht an allen Sitzungen des BR teilzunehmen. Ich hoffe doch, dass die Konstituierende auch darunter fällt, kann aber díeses explizit nicht finden. Kann mir jemand helfen>

Vielen Dank
Michael

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

Wolfgang E., Monday, 27.11.2006, 13:39 (vor 6382 Tagen) @ Michael

» Laut dem § 95 SGB IX Abs. 4 habe ich ja das Recht an allen Sitzungen des BR teilzunehmen. Ich hoffe doch, dass die Konstituierende auch darunter fällt, kann aber díeses explizit nicht finden.

Die SBV hat das Recht zur beratenden Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Die Vertrauensperson ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einzuladen. Die Ladung der SBV gehört zu den gesetzlichen Amtspflichten des Wahlvorstands.

Regelungszweck des § 95 Abs. 4 SGB IX ist die unbedingte beratende Teilnahme der SBV sicherzustellen unabhängig von den zur Beratung oder Entscheidung anstehenden Themen.

Wenn der Gesetzgeber in § 95 Abs. 4 SGB IX sowie in § 32 BetrVG und § 40 Abs. 1 BPersVG durch Bundesrecht festlegt, dass die SBV zu „allen“ Sitzungen einzuladen ist, dann bedeutet dies schon nach allgemeinem Sprachgebrauch „Alle“ und nicht „Alle minus Eins“! Diese rechtlichen Vorgaben gilt es umzusetzen! Diese Rechtsauffassung zur beratenden Teilnahme der SBV wird auch vom Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen geteilt. Nach alledem wäre ein Ausschluss der SBV von der konstituierenden Sitzung - ausnahmslos - als Rechtsbruch bzw. Amtspflichtverletzung des Wahlvorstands bzw. des Personalrats oder Betriebsrats anzusehen.

„ Außerdem habe auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen mit Schreiben vom 19. April 2004 mitgeteilt, dass nach § 40 Abs. 1 BPersVG, § 95 Abs. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Recht habe, an allen Sitzungen des Personalrates teilzunehmen und dies auch die konstituierende Sitzung umfasse. Der Wahlleiter habe daher auf Grund einer veralteten Rechtslage den Schwerbehindertenvertreter zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen und die Vorstandswahl dadurch möglicherweise beeinflusst...

Vielmehr ist wegen der besonderen Tragweite durch die Vorstandswahlen gerade bei der konstituierenden Sitzung die Teilnahme der SBV unter Umständen von besonderem Gewicht, denn dabei können durchaus Belange der Schwerbehinderten eine Rolle spielen, die die SBV in der Sitzung vortragen kann. Auch wenn bei den Wahlen kein Stimmrecht für die SBV besteht, kann jedenfalls durch das Rederecht durchaus im Sinne der Schwerbehinderten in der Dienststelle allgemein oder auch eines zur Wahl stehenden schwerbehinderten Personalratsmitgliedes Einfluss genommen werden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass bei der konstituierenden Sitzung und den Vorstandswahlen das Teilnahmerecht der SBV entbehrlich wäre.“
Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 19.04.2005, AN 7 P 04.00739 = br 4/2006, S. 112)

FAZIT: Die SBV muss kraft Gesetzes vom Vorsitzenden des Wahlvorstands stets zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden, wobei es (wie bei allen anderen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen sowie [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1126#p1168]Arbeitsgruppen[/link]) in ihrem alleinigen Ermessen steht, daran teilzunehmen oder nicht.

Kontextlinks:
www.dbb.de
www.integrationsaemter.de

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

Michael, Monday, 27.11.2006, 14:08 (vor 6382 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo Wolfgang,

Merci vielmols, merci für diese schnelle und explizite Antwort. Bin gespannt, was mein BR dazu sagt.

Gruß Michael

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

Mister M, Bayern (Franken), Thursday, 19.05.2011, 09:50 (vor 4749 Tagen) @ Wolfgang E.

Liebe Leute,

nun ist bei uns der Personalrat neu gewählt worden (ich selbst habe als SBV mich nicht aufstellen lassen) und das Wahlergebnis hat große Veränderungen gebracht.:-)

Da die Zusammenarbeit des alten PR mit der SBV bisher nicht so gut war (liegt an der Person der noch amtierenden PRV) bietet sich die Chance an, mit den Neugewählten die Zusammenarbeit zwischen PR und SBV zu verbessern.

Nach einem Verwaltungsgerichtsurteil muss die SBV zu den konstituierenden Sitzungen des PR eingeladen werden, wor die SBV durch ihr Beratungsrecht zumindest mitbeeinflussen kann, wie der PR (Vorsitz, Stellvertr. Vorsitz etc.) im Sinne der Schwerbehinderten aufgestellt wird.

Ist es taktisch sinnvoller, erst mit den "der SBV gewogenen" Neugewählten zu sprechen und nicht auf die Teilnahme der SBV an den konstituierenden Sitzung zu bestehen oder ist es besser, sich als SBV auf der konstituierenden Sitzung einzubringen und zu zeigen, dass die SBV im Boot ist>>:-|

Wie sind Eure Erfahrungen>

--
Grüße aus dem schönen Franken!

Michael

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

hackenberger, Thursday, 19.05.2011, 09:58 (vor 4749 Tagen) @ Mister M

Hallo,


es ist gesetzilche Pflicht des Vorsitzenden des Wahlvorstandes, die SchwbV zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

Die SchwbV hat grundsätzlich auch ihre Mandatspflichten wahrzunehmen. Dazu gehören auch die Sitzungsteilnahmen.

Keiner hier kennt die Gegebenheiten und Empfindlichkeiten bei Euch, daher kann hier auch keiner einen Rat geben.

Man kann selbstverständlich auch vorher ein vertrauensvolles Gespräch mit dem Zielen der SchwbV im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen.

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

Wolf Isenbrand, NRW, Thursday, 19.05.2011, 15:47 (vor 4748 Tagen) @ hackenberger

Guten Tag,

zu

» es ist gesetzilche Pflicht des Vorsitzenden des Wahlvorstandes, die SchwbV
» zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

habe ich die Frage :

Wo (in welchem Gesetz) steht das>

Freundliche Grüße

Wolf

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

hackenberger, Friday, 20.05.2011, 09:37 (vor 4748 Tagen) @ Wolf Isenbrand

Hallo Wolf,

» es ist gesetzilche Pflicht des Vorsitzenden des Wahlvorstandes, die
» SchwbV zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

» habe ich die Frage :

» Wo (in welchem Gesetz) steht das>

Es steht im BetrVG/WO (die Aufgaben des WV) und im SGB IX (das Recht der Teilnahme)

PS: Aus dem Profil ist leider immer noch nicht zu entnehmen, welches Gesetz zur Anwendung kommt>

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

SBV-ER, Franken (Nord-Bayern!)www, Tuesday, 24.05.2011, 15:29 (vor 4743 Tagen) @ Mister M

Hi,

die SBV hat kein Stimmrecht, kann aber natürlich im Hintergrund agieren. Allerdings sollte man sich dabei nicht erwischen lassen, sonst gibt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mehr Probleme als vorher.

Taktisch ist es nach meinen Erfahrungen klüger, seine gewisse Autonomie zu wahren, denn als SBV hat man mehr Einflussrechte als der PR/BR. Sicherlich braucht man Bündnispartner, aber letztendlich können die im Vorfeld Befragten auf PR-Druck immer noch anders entscheiden.

Ich rate generell von solchen Klüngeleien ab.

Ich selber bin nicht als PR gewählt worden und bin froh drüber. Hatte mich aufstellen lassen, um Stimmrecht zu erhalten.

SBV-Tätigkeit ist aber um Längen besser und macht mehr Spaß!!!!

--
Schönen Tag noch und viele Grüße,

Big Ik.

"Der HERR schafft Gerechtigkeit und Recht allen, die Unrecht leiden." (Psalm 103,6)

"Jeder sehe nicht auf das Seine, sondern auch auf das, was dem andern dient." Philipper 2,4

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

micha, Rheinland/Pfalz, Friday, 05.07.2013, 13:22 (vor 3970 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo zusammen,
wollte dieses Thema noch mal "aufwärmen".
Bei der konstituierenden Sitzung unseres PR's (bei uns LPersVG Rheinland-Pfalz) wurde ich als SBV und gleichzeitig GSBV gebeten den Raum zu verlassen.
Ich habe gesagt, dass ich ein Teilnahmerecht hätte und die konstituierende Sitzung nur unter Protest verlassen würde. Was ich dann auch getan habe.
Im nachhinein habe ich mitbekommen, dass in dieser konstituierenden Sitzung sogar Beschlüsse gefasst wurden. Es wurden die Beschlüsse über die Freistellung des/der Vorsitzenden gefasst.
In der konst. Sitzung hätten jedoch diese Beschlüsse nicht gefasst werden dürfen sondern in der dann anschl. ordentlichen PR Sitzung (die aber nicht stattgefunden hat). (Und zu der mam mich hätte einladen müssen...!!!)
Ich habe nun Feststellungsklage bei Gericht eingereicht. Es soll festgestellt werden, dass der Ausschluß rechtswidrig war. Zusätzlich überlege ich mir ob hier an den Vorsitzenden des Wahlvorstands auch noch eine Klage wegen Mandatsbehinderung angestrebt werden sollte. Wie denkt ihr darüber>
LG

--
Gruß Micha

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

hackenberger, Friday, 05.07.2013, 13:45 (vor 3970 Tagen) @ micha

Hallo,

hier hat aber der Sitzungsleiter, also der Wahlvorstand den Fehler gemacht. Denn zur konstituierenden Sitzung lädt der Wahlvorstand die gewählten PRM ein. Dieser leitet auch die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. Bedeutet auch, dass dieser bis zu diesem Zeitpunkt das Hausrecht in der Sitzung ausübt.

Keines der gewählten PRM hatte hier also zu diesem Zeitpunkt das Recht eine Anweisung/ Aufforderung auszusprechen.

Auch hieran denken:
Da ja öffentlicher Dienst. Wenn es sich bei den hier handelnden/nichthandelnden Personen um Beamte handelt gibt es auch noch die Möglichkeit der Beantragung eines Disziplinarverfahrens. Darauf und das was und wie habe ich ja mehrfach hingewiesen.

Darauf habe ich ja schon mehrfach hingewiesen.

lese mal hier:
Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX

Unter "Urteile" findest Du auch ein Urteil betreffend des Teilnahmerechte an der konstituieren Sitzung. Hättest Du Dir im Vorfeld dieses ausgedruckt, wäre es ggf anders gelaufen.

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

micha, Rheinland/Pfalz, Friday, 05.07.2013, 17:28 (vor 3970 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
in meinem Fall war es ja auch der Wahlvorstandsvorsitzende (ohne Absprache mit den anderen beiden Vorstandsmitgliedern) der mich aufgefordert hat den Raum zu verlassen.
Ich habe ihm auch gesagt, dass ich ein anders lautendes Urteil hätte und dies auch schnell holen könnte. Ich habe mich dabei auf das Ansbacher Gerichtsurteil bezogen.
Der Kollege hatte jedoch einen Kommentar (Lautenbach) vom LPersVG RLP wo eine andere Rechtsauffassung drin stand (meiner Meinung nach, veraltet).
Selbst als ich ihm später das Ansbacher Urteil gezeigt habe, wurde das einfach ignoriert.
Es gibt halt manchmal Kollegen die glauben durch übernahme von irgendeinem Ehrenamt (Wahlvorstand, PR Vorsitzender, SBV, etc.) selbst weit über den Gesetzen zu stehen und dann versuchen alles andere als falsch hinzustellen.
Denen kann man halt nur durch gezielte Feststellungen oder Klagen bei Gericht zeigen, dass sie keine Götter sind.
Gruß Micha

--
Gruß Micha

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

micha, Rheinland/Pfalz, Monday, 23.09.2013, 15:00 (vor 3890 Tagen) @ micha

Hallo zusammen,
zur Info:
Habe Feststellungsklage eingereicht. Es wurde beim Arbeitsgericht verhandelt. Als erstes ein Gütetermin. Hier wurde ich von der Richterin andauernd nur gefragt, warum ich denn an der konst. Sitzung dabei sein wollte. Außerdem wäre die Sache ja eh vorbei und ich hätte ja nun nichts mehr davon wenn ich feststellen lassen würde, dass mein Ausschluß rechtswidrig war.
Glaube die wusste nicht wirklich um was es hier geht.
Nun gabs keine "Einigung"und es wurde ein 2. Gütetermin vereinbart. Ich weiß halt nicht was dieser Gütetermin soll. Hier gibt es nichts in Güte zu verhandeln. Ich will doch gerichtl. feststellen lassen, ob dieser Ausschluß rechtswidrig war oder nicht.
Falls jemand noch etwas anderes hat wie z. B. Kommentar oder evtl Gerichtsurteil (außer das Ansbacher Urteil) bin ich für jede Hilfe oder Hinweis dankbar.

--
Gruß Micha

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

hackenberger, Monday, 23.09.2013, 18:16 (vor 3890 Tagen) @ micha

Hallo,

es gibt dazu schon Urteile, wurde auch bereits erwähnt. Doch es besteht nun wirklich kein Grund einer Klage mehr, da gelaufen. Da hättest Du vorher per E-Verfügung dir den Zugang sichern sollen.

Ich würde zum Termin auf alle Fälle die bereits ergangenen Urteile mitnehmen. Auch der Anwalt sollte sie haben. Einfach mal im Web und in guten Kommentaren schauen.

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

Hotte, Stuttgart, Monday, 23.09.2013, 20:10 (vor 3890 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard»
» Doch es besteht nun
» wirklich kein Grund einer Klage mehr, da gelaufen.

Ich bin etwas erstaunt. Denn mit diesem Argument, und in Hinblick auf die Dauer unserer Rechtswege, kann man jede Klage ablehnen.

Es geht doch hier um die eindeutige Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens, auch in Hinblick auf zukünftiges Verhalten.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

hackenberger, Monday, 23.09.2013, 20:34 (vor 3890 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

1. es bedarf hier dieser Fesstellung nicht mehr, denn es gibt Urteile welche das Teilnahmerecht festgestellt haben.

Ich habe ja erwähnt was hier hätte unternommen werden müssen. Zugang per E-Verfügung sichern. Dieses hätte Sinn gehabt und ein Ergebnis erbracht.

2. Was außer einer Bestätigung, dessen was per Urteil schon festgestellt wurde, soll es bringen>

3. Geanu aus solchen Gründen wurden Verfahren, auch sogar Klagen betreffend Wahlen eingestellt. Also kein Grund der Feststellung mehr.

Ist auch verständlich. Denn die Gerichte sind überlastet. Warum dann also Gerichte mit Verfahren welche keine nicht schon bekannte Fakten/ Ergebnisse mehr bringen können belasten> Bin hier also voll bei der Richterin. Besonders auch, weil die Fesstellung des Rechtsverstoßes folgenlos bliebe. Denn die Sitzung und Wahlen/Beschlüsse sind rechtsgültig und es gibt für das Verhalten keine Strafvorschrift im SGB IX.

Weiter, "micha" kann ja auf was ich schon hingewiesen habe, sofern der Wahlvorstandsvorsitzende Beamter ist, das Thema via Diziplinarverfahren angehen. Das was wann wie hatte ich ja in einem Beitrag beschrieben. Findet man via Suchfunktion.

Letztlich, solches kann dann sogar dazu führen, dass hier dann die Richterin warum auch immer gegen die VPSchwb entscheidet. Dann hätten wir eine allen schadendes Urteil für die Zukunft. Denn dann berufen sich alle auf diese negative Entscheidung.

SBV muß zur konstituierenden Sitzung des BR eingeladen werden

Heinrich, Tuesday, 13.05.2014, 15:02 (vor 3658 Tagen) @ micha

» Es wurde beim Arbeitsgericht verhandelt...

Hallo Micha,

wieso denn Arbeitsgericht statt Verwaltungsgericht> Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach sollen für derartige Streitsachen jedenfalls im öffentlichen Dienst alleine die Verwaltungsgerichte zuständig sein:

"Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er zutreffend beim Verwaltungsgericht gestellt. Vorliegend geht es nicht um einen Rechtsstreit der Schwerbehindertenvertretung gegen die Dienststelle oder andere Beteiligte wegen der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 4 SGB IX, für den nunmehr die Arbeitsgerichte zuständig wären, sondern um einen innerorganisatorischen Streit zwischen einem Mitglied des örtlichen Personalrats und dem seinerzeitigem Wahlleiter bei der konstituierenden Sitzung um die Auslegung von § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Dafür ist die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Verwaltungsgericht Ansbach zuständig."
VG Ansbach vom 19.04.2005, AN 7 P 04.00739

Frage: Mit welchem Ergebnis endete eigentlich damals Dein Feststellungsverfahren beim unzuständigen Gericht> Wurde denn 2013 der "Organstreit" vom ArbG nicht an das allein zuständige Verwaltungsgericht verwiesen>

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