Gilt nicht für BEAMTE !!! (BEM)

Daniel @, Tuesday, 12.12.2006, 08:33 (vor 6354 Tagen)

Hallo Zusammen,
ich möchte hier einen Artikel zur Diskussion stellen:

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX in der öffentlichen Verwaltung - Verpflichtung des Dienstherrn zum Tätigwerden>>>
QUELLE: Zeitschrift PersV 11-2006 von Ltd. Postdirektor Dr. Harald Steiner

Ich zitiere nicht den ganzen Artikel, aber das Fazit habe ich wort wörtlich abgeschrieben und ich finde, das ist ein Hammer>!>!

Fazit:
Nach alledem kann festgehalten werden, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX k e i n e Bindungswirkung für die öffentliche Verwaltung:-( , für das Beamtenverhältnis, schafft. Der Dienstherr ist n i c h t :-( verpflichtet, ein solches Eingliederungsmanagement für seine Beamten ein- und durchzuführen. Die Rechtsnorm hat keinen beamtenrechtlichen Inhalt.

§ 84 (2) SGB IX stellt keine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. In dieser Vorschrift ist lediglich der "Arbeitgeber" und nicht der "öffentliche Arbeitgeber" angesprochen, der für das "betriebliche" Eingliederungs-"management" zuständig sein soll.
Diese Bestimmung ist zwar in das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2), das auch für den öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich Bedeutung hat, eingebettet. Jedoch wird sie als "FREMDKÖRPER" der ALLE Beschäftigten zu ihrem Adressatenkreis zählt, nicht von dem Pflichtenkatalog des öffentlichen Arbeitgeber erfasst, der sich wiederum ausschließlich auf die Angelegenheiten der Schwerbehinderten erstreckt.
Mit der Vorschrift des § 84 (2) SGB IX hat der Gesetzgeber nicht das Beamtenverhältnis gestalten wollen. Hätte er das betriebliche Eingliederungsmanagement auch für die Beamten vorgesehen, hätte er dies entweder in SGB IX deutlich herausgestellt oder in §§ 42 ff. BBG niedergelegt.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Arbeitnehmer vor Entlassung zu schützen. Dieser sozialpolitische wie auch arbeits- und sozialrechtliche Hintergrund ist für die Beamten nicht maßgebend.:-(
Der Schutz vor krankheitsbedingter Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht mit der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahren bei Beamten zu vergleichen.

Anmerkung von mir:
Ha, Ha, Ha, Was ist denn eine ZWANGSPENSIONIERUNG bei Beamten>>>>>

In §§ 42 ff. BBG liegen für den Fragenkreis Dienstunfähigkeit/Zurruhesetzung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht abschließende Regelungen vor. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist hier nicht vorgesehen.:-(
Die Generalklausel des § 79 BBG stellt ebenfalls keine Rechtsgrundlage für ein betriebliches Eingliederungsmanagement dar. Auch sie greift GRUNDSÄTZLICH nicht, da das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit abschließend geregelt ist. Im übrigen sprechen Sparsamkeitsgründe dagegen. :-( :-( :-(
Jedoch kann im Zuge der Auslegung und des Gebrauchs des dort eingeräumten Ermessens durch den Dienstherrn der allgemeine Fürsorgegedanke des § 79 BBG dergestalt einfließen, dass ein Eingliederungsmanagement durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften ermöglicht werden kann.
In der Verwaltungspraxis bleibt es dem Dienstherrn dann also unbenommen, ein Verfahren eines betrieblichen Eingliederungsmanagement als FREIWILLIGE Sozialleistung bereit zu stellen.
Es wird dabei die Ziele der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, der Verwaltungseffiziens und des Klimas in der Dienststelle im Rahmen eineer Abwägung an dem dadurch enststehenden Mehraufwand spiegeln müssen.

Der zu berücksichtigende Kostenfaktor wird umso geringer ins Gewicht fallen, je mehr der Dienstherr beim Aufbau und der Durchführung eines betrieblichen EIngliederungsmanagements auf bereits bestehende Aufbau- und Ablaufstrukturen (z.B. bei Rückkehrgesprächen nach längerer Erkrankung eines Beamten) zurückgreifen kann.

Ob und wie er dies dann gestaltet, unterfällt seinem Organisationsermessen.
Ein Rechtsanspruch des Beamten hierauf besteht nicht. :-( :-( :-(

Anmerkung von mir:
Es ist natürlich leichter einen Beamten in Pension zu schicken, als alles erdenkliche zu versuchen, die Arbeitsleistung zu erhalten, bzw. einem schwerbehinderten Beamten den Arbeitsplatz leidensgerecht einzurichten.
Ein A 13 Beamter darf doch nicht nur Telefondienst in der Vermittlung verrichten! :-( Es ist somit leichter, wenn er in Pension geschickt wird, weil die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. ABSCHIEBUNG nenne ich das!

Und der öffentliche Dienst will immer eine Vorbildfuntion in Schwerbehindertenangelegenheit haben, naja ich habe andere eigene Erfahrungen gemacht. Der öffentliche Dienst tut sich sehr schwer, schwerbehinderte Beamte so zu beschäftigen, wie es ihrer Behinderung angemessen ist. NEIN, die ZWANGSPENSIONIERUNG ist doch viel leichter, der Beamte "belastet" die Verwaltung nicht mehr.

Ich finde diese Stellungnahme/Ansicht des Herrn Dr. Harald Steiner als einen Schlag ins Gesicht für die schwerbehinderten Beamten und ich bin der Meinung, dass das SGB IX, der § 84 (2) SGB IX, auf alle Fälle auch für die Beamten gilt und dass die Beamten auch einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines betrieblichen Eingleiderungsmanagement haben.
Dies wird sicherlich in einem Gerichtsverfahren irgendwann einmal festgestellt werden.

Daniel

Gilt nicht für BEAMTE !!!

hackenberger, Tuesday, 12.12.2006, 09:59 (vor 6354 Tagen) @ Daniel

Hallo Daniel,

ich kann dein Unverständnis durchaus nachvollziehen. Doch zum einen ist diese eine Meinung eines Ltd. Postdirektor Dr. Harald Steiner. Also keine Feststellung des Bundesverwaltungsgereichtes. Auch ich als Beamter, wenn auch z.Zt. beurlaubter Beamter zähle zu dieser Gruppe "Beschäftigter" und kenne auch die Aussagen "es gibt Menschen/Arbeitnehmer und es gibt Beamte" :-(

Grundsätzlich ist es so, dass das Beamtenrecht in den entsprechenden Beamten (Bundes-/Landes-)gesetzen geregelt ist. Es ist auch so, dass der Dienstherr letztlich die Dienstfähigkeit/-unfähigkeit feststellt.

Der Dienstherr hat aber nach den geltenden Gesetzen auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten. Ob sich nicht ggf. hieraus dann schon eine vergleichbare Pflicht wie aus dem § 84 (2) ergibt müsste ggf. geprüft werden.

Auch seine Aussage "Im übrigen sprechen Sparsamkeitsgründe dagegen." ist so nicht haltbar. Denn genau das Gegenteil kann ja aus einer Nichtdurchführung entstehen. Ich habe die Kosten des Beamten der wegen fehlendem BEM in den Ruhestand versetzt wird und ich habe die Kosten (zusätzliche) für den Beamten den ich neu einstellen muss um diese Arbeit zu erledigen. (klar dieses gilt nun nicht für Bereiche wie die der ehemaligen DB oder DBP wo man ja Personal abbaut. Doch da er hier eine grundsätzliche Aussage getätigt hat, muss man auch grundsätzlich antworten)

Das BEM oder vergleichbares ist keine "FREIWILLIGE Sozialleistung", es ist eine Pflicht ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis, welches auf die Belange des Behinderten abgestimmt ist zu erhalten. Hier hat somit auch der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine entsprechende Verpflichtung.

Abschließend wäre dann nun auch noch einmal zu prüfen, ob ein Verhalten wie es der Ltd. Postdirektor Dr. Harald Steiner hier vorstellt mit dem AGG zu vereinbaren wäre.

Es bleibt letztlich leider nur die Feststellung zu machen, wie so manche Führungskräfte ihre Aufgaben sehen. :-( :-( Denn ein BEM auch für Beamte durchzuführen ist nirgends verboten.

Gilt nicht für BEAMTE !!!

hackenberger, Tuesday, 12.12.2006, 13:14 (vor 6354 Tagen) @ hackenberger

Hallo Daniel,

hier noch eine Ergänzung zu meinem bisherigen gesagtem:

Auszug aus dem Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen Kommentar, 11. Auflage zum SGB IX (also aktuell)

§ 84 Abs (2) Rn 10 (Seite 296 des Kommentars)

Die weitere Besonderheit des Abs. 2 ist die Ausdehnung auf behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, also auf alle von § 1 erfassten Kreise ohne Rücksicht darauf, ob sie sbM i. S, von § 2 Abs. 2 sind. Hier greift der Teil 2 über seinen sonstigen Geltungsbereich hinaus, weshalb auch nicht nur das IntegrA, sondern auch die Servicestellen der §§ 22, 23 eingeschaltet werden. Auch hier sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, Richter und Soldaten erfasst.

Gilt nicht für BEAMTE !!!

BAREVI, Tuesday, 12.12.2006, 14:00 (vor 6354 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

die "schnellen Bayern" (Bay. Staatsmin. d. Finanzen) haben im Dez. 2005 neue FÜRSORGERICHTLINIEN heraus gegeben. Dort heißt es unter III. PRÄVENTION 2.1:

Die nachfolgenden Ausführungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sind für alle Beschäftigte, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Beamtinnen bzw. Beamte, anzuwenden. Soweit im Folgenden von Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird, beinhaltet dies auch die vorübergehende Dienstunfähigkeit von Beamtinnen bzw. Beamten.

Den Artikel mit der Privatmeinung des Herrn Steiner habe ich auch gelesen, aber er steht doch wohl nicht über einer ministeriellen Richtlinie>!


Viele Grüße rundum

barevi

Gilt das Eingliederungsmanagement auch für Beamte?

Wolfgang E., Tuesday, 12.12.2006, 10:50 (vor 6354 Tagen) @ Daniel

Unabhängig von der Frage, ob unter dem Rechtsbegriff „Beschäftigte“ nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Beamte fallen, ist das Eingliederungsmanagement jedenfalls im bayerischen Staatsdienst auch für Beamte durchzuführen nach der ausdrücklichen Bestimmung in Nr. III.2.1 der Fürsorgerichtlinien Bayern 2005 wie folgt:

„Die nachfolgenden Ausführungen zum Eingliederungsmanagement sind für alle Beschäftigten, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Beamtinnen bzw. Beamte, anzuwenden. Soweit im Folgenden von Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird, beinhaltet dies auch die vorübergehende Dienstunfähigkeit von Beamtinnen bzw. Beamten...“

Gilt das Eingliederungsmanagement auch für Beamte?

Franz aus den Bergen, Bayern, Tuesday, 12.12.2006, 13:08 (vor 6354 Tagen) @ Wolfgang E.

In unserer RIV steht auf Seite 36 folgendes:
Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte sind wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nur in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sich auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen (VV Nr. 6 zu § 42 BBG in der Fassung vom 30. Juni 1955, MinBlFin 431). Vor einer ärztlichen Untersuchung sind alle Möglichkeiten der Präventsion zu prüfen....
Somit ist beim Zoll dies geregelt.
MfG
Franz

--
Es gibt jene Personen mit minderer Intelligenz wie Premierminister und dergleichen, ... aus "Der Alte Mann und Mr. Smith" von Peter Ustinov

Gilt das Eingliederungsmanagement auch für Beamte?

Daniel Ohmes @, Tuesday, 12.12.2006, 14:20 (vor 6354 Tagen) @ Franz aus den Bergen

Hallo Franz,

gerade von dieser Behörde (ZOLL) spreche ich.
Es steht zwar schön in unserer RIV geschrieben, aber was wird denn wirklich in der Praxis umgesetzt. Das Geschriebene ist geduldig...:-( :-(

Mittlerweile habe ich den dritten Fall, in dem Beamte zum Amtsarzt müssen und sie auf "Dienstunfähigkeit" untersucht werden sollen. Es wird gar nicht geprüft, ob sie evtl. sogar teil dienstfähig wären, nein, die Vorgabe der Verwaltung ist, "stelle die Dienstunfähigkeit fest!". Dies behaupte ich, bzw. habe ich auch schon von SB bestätigt bekommen. Diese entschuldigen sich dann bei mir und sagen, das wären die Vorgaben aus .....
Naja du weißt schon. Sicherlich zugeben wird dies keiner öffentlich und sagen, dass die Amtsärzte ein unabhängiges Gutachten schreiben. Ein Gegengutachten wäre in vielen angebracht, aber den Kollegen fehlt die Kraft...

Für den Arbeitsplatz wird erst gar nichts versucht, mein Vorschlag den Fachberater vom Integrationsamt einzuschalten und zu prüfen, ob wir noch etwas für die schwerbehinderten Beamten (alle MS erkrankt) tun können, nein.
NEIN, ein Beamter, z.B. A 10 darf nicht geringe Arbeit (z.B. Telefondienst) ausüben, dafür ist er "zu gut bezahlt", in Frühpension kostet er uns nicht so viel, also ENTSORGEN....:-( :-( :-(
Fast wort wörtlich von einem sehr hohen ...... (Referenten)

Ich sage das so, wie ich es empfinde und so wie es in unserem Bereich gehandhabt wird. Sorry, dies ist die Wahrheit, leider.....

Und dieser öffentliche Dienst und sogar unsere Verwaltung glänzt bei REHADAT mit einem vorbildlichen Eingliederungsmanagement. Ha, Ha, Ha
Die Praxis, jedenfalls bei uns, sieht ganz anders aus.....:-( :-(

Echt schade, dabei wäre bei unserer Verwaltung vieles möglich um schwerbehinderten Beamten zu helfen und sie nicht ABZUSCHIEBEN in die Isolation. Einer der Fälle, es dauert nicht lange, dann kann der Kollege, Hartz IV beantragen.... er lebt zur Zeit von 1.600,-- EURO Zwangspension.
Frau weg, Haus musste verkauft werden usw....
Kein Unterstützung von der Verwaltung und dieser Kollege wollte weiter arbeiten und hatte auch nicht so viele Fehlzeiten, jetzt ist er richtig "krank" geworden.
Ich kämpfe trotzdem weiter und helfe meinen Kollegen, zum Glück klagt ein Kollege beim VG gegen seine Zwangspensionierung und ich bin sehr gespannt auf das Urteil.
Leider verzögert die Verwaltung das Verfahren aus formellen Gründen und versuch es immer weiter in die Länge zu ziehen.:-(

Viele Grüße
Daniel

Gilt das Eingliederungsmanagement auch für Beamte?

hackenberger, Tuesday, 12.12.2006, 14:52 (vor 6353 Tagen) @ Daniel Ohmes

Hallo Daniel,

ich habe ja auf den Auszug aus dem Kommentar hingewiesen und andere auf geltende Fürsogeerlasse.

Ein Verstoß gegen Schutzregeln (Erlasse) und Schutzgesetze (SGB IX) bedingt ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG. Hiergegen kann der PR/BR und der Betrofrfene Klagen.

Euer PR/BR sollte also das Thema einmal aus dieser Sicht/Rechtslage angehen.

Gilt das Eingliederungsmanagement auch für Beamte?

Wolfgang E., Wednesday, 27.12.2006, 08:50 (vor 6339 Tagen) @ Daniel

» Zur Zeitschrift PersV 11/2006 von Ltd. Postdirektor Dr. Harald Steiner

Die Argumentation von Steiner in der Zeitschrift "Personalvertretung" (PersV 11/2006, Seite 417-423), dass das Eingliederungsmanagement entgegen der Auffassung von Sabrina Klaesberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht, in der Zeitschrift "Der Personalrat" 11/2005 nicht für schwerbehinderte Beamte durchzuführen sei, ist nicht zwingend:

1.
Der Annahme von Steiner, dass sich u.a. aus der Wortwahl „...management“ ergebe, dass das Eingliederungsmanagement „offensichtlich für die Privatwirtschaft als Adressaten konzipiert“ worden sei und nicht für den öffentlichen Dienst, ist unzutreffend (Nr. 1.1).

So gibt es im öffentlichen Dienst bei Behörden längst verbeamtete Manager etwa in Form von „Strategischen Produktmanagern“ und „Operativen Produktmanagern“, um hier nur zwei Beispiele zu nennen.

2.
Steiner meint, mit § 84 Abs. 2 SGB IX habe der „Gesetzgeber nicht das gegenseitige Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn gestalten“ wollen (Nr. 3.2.2).

Beim Eingliederungsmanagement geht es um die Behebung einer erheblichen Leistungsstörung wegen Erkrankung, deren Ursachen frühzeitig ergründet werden sollen zur Beseitigung bzw. Reduzierung der Störung. Die durch krankheitsbedingte Abwesenheiten verursachten organisatorischen und finanziellen Belastungen liegen bei privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen gleichermaßen vor wie bei einem öffentlich-rechtlichen „gegenseitigen Treueverhältnis“ von Beamten und Dienstherrn schon wegen des gegenseitigen Zusammenhangs von Leistung (Dienstleistung) und Gegenleistung (Besoldung), der nach der Rechtsprechung zu § 9 BBesG auch für Beamte gilt.

Es erscheint geradezu absurd anzunehmen, dass ein Gesetzgeber anordnet, dass einem nichtbehinderten Arbeitnehmer das Eingliederungsmanagement kraft Gesetzes angeboten werden muss im Gegensatz zu einem Bundesbeamten mit schwerer Behinderung, zumal das Eingliederungsmanagement mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ohne weiteres vereinbar und „kompatibel“ ist und eine solche durch nichts zu rechtfertigende beamtenrechtliche Sonderbehandlung der Privatwirtschaft kaum vermittelbar wäre. Hätte der Gesetzgeber gleichwohl eine derartige statusabhängige Unterscheidung gewollt (trotz vergleichbarer Interessenslage), hätte er das Eingliederungsmanagement in § 128 Abs. 1 SGB IX für Beamte aus den gesetzlichen Pflichtenkatalog herausnehmen müssen. Da er dies aus guten Gründen nicht getan hat und damit verdeutlichte, dass das Eingliederungsmanagement auch für Beamte gelten soll, spricht auch dies nicht für die Auffassung von Steiner.

3.
Steiner meint schließlich, dass eine sparsame Finanzwirtschaft der Fürsorge im öffentlichen Dienst Grenzen setze. Diese Grenzziehung werde vom betrieblichen Eingliederungsmanagement zumindest erreicht, wenn man bedenke, dass der „bürokratische Aufwand“ im Verhältnis zum Nutzen sehr hoch erscheine (Nr. 3.2.3).

Es kann dem Gesetzgeber kaum die Absicht unterstellt werden, dass er der Privatwirtschaft mehr „bürokratischen Aufwand“ zumutet als dem öffentlichen Dienst, dem eine Vorreiterrolle und Vorbildfunktion mit Signalwirkung bei der Prävention zukommt. „Eingliederung [link=http://www.perspektive-mittelstand.de/pages/wissen-und-praxis/wissen-und-praxis_detail.php>ID=638]lohnt sich![/link]“ und „Eingliederungsmanagement zahlt sich aus für Arbeitgeber in vielerlei Hinsicht“, wenn es professionell durchgeführt wird und alle Beteiligte hinter dem Verfahren stehen, sagen sogar die Arbeitgeber bzw. Institute der deutschen Wirtschaft. Warum sollte der Gesetzgeber ein auch für ihn lukratives Eingliederungsangebot seinen Beamten vorenthalten wollen> Entgegen Steiners These sprechen demnach gerade auch „Sparsamkeitsgründe“ eher für das Eingliederungsmanagement bei Beamten und nicht dagegen, da es große wirtschaftliche Vorteile gerade auch für Arbeitgeber hat.
www.dguv.de

4.
Diese Auffassung teilt im Ergebnis auch Gagel, ehemaliger Richter am Bundessozialgericht, wonach das Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX auch „für Beamte und Richter“ durchzuführen ist.

Kontextlinks:
BEM gilt auch für Beamte!
Beamtenrecht und Schwerbehindertenrecht
Ruhestandsversetzung von dienstunfähigen Beamten

Gilt nicht für BEAMTE !!!

mia maier, Saturday, 23.02.2008, 10:17 (vor 5916 Tagen) @ Daniel

Hallo,

zwischenzeitlich habe ich den Artikel von Dr. Steiner auch gelesen.

Als zurruhegesetzte schwerbehinderte Bundesbeamtin kann ich diesem Artikel nur beipflichten, denn er weist auf eine gravierende Gesetzeslücke für Bundesbeamte/innen hin.
Hier wird ein Artikel verteufelt, der dem Grunde nach eine Steilvorlage für eine Gesetzesergänzung bzw. einer entsprechenden BMI-Richtlinie ist.

Ich habe den Eindruck, dass diverse Threadteilnehmer diesen Artikel völlig missverstanden haben oder nicht richtig gelesen haben. Dr. Steiner schreibt in dem Artikel lediglich, dass aus dem Gesetzestext kein Anspruch für schwerbehinderte Beamte/innen besteht. Der Bund sollte hier nachbessern, so wie diverse Länder es schon getan haben und wenigstens entsprechende Richtlinien erlassen.

Mia Maier

Gilt nicht für BEAMTE !!!

hackenberger, Saturday, 23.02.2008, 12:44 (vor 5916 Tagen) @ mia maier

Hallo Koll.,

die Rechtsmeinungen welche ich kenne besagen alle, dass der § 84 SGB IX auch auf Beamte Anwendung findet. Letztlich bleibt es aber, dass ggf. ein betroffener Beamter klagen muss. Entscheiden wird dann wohl sein, ob bei Durchführung des BEM eine weitere Beschäftigung und somit eine vorzeitige Zurruhesetzung möglich wäre.

Ist dem so, könnte der Rechtsvorgang der Zurruhesetzung rechtwidrig und somit nichtig sein, da solche Maßnahmen nicht durch nachschieben von Maßnahmen heilbar sind.

Die SchwbV könnte prüfen ob hier ggf. auch ein Verstoß gegen § 95 (2) vorlag und dann sowohl ein Bußgeldverfahren gem. § 156 SGB IX gegen den Verantwortlichen persönlich und ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den AG/Dienstherrn einleiten.

Der betroffene Beamte könnte weiter prüfen, ob auch eine Klage wegen Verstoß gegen das AGG gegeben ist. Die Nichtbeachtung eines Schutzgesetzes ist zumindest ein berechtigtes Indiz hierfür.

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