Verhalten und Rechtsgrundlage auf Kundenwunsch (Stellvertreter/in)

Peter Heesch @, Luebeck, Friday, 16.02.2007, 13:01 (vor 6286 Tagen)

Hallo,

ich bin ein neugewählter 2. stellvertretender Vertrauensmann am Campus Lübeck am UKSH.

Mit den beiden ebenfalls neugewählten Vertrauensleuten (Vertrauensfrau, 1. Stellvertr. Vertrauensfrau) wurde besprochen, daß jeder den SB im Betrieb zur Verfügung steht, vor allem wenn einzelne SB direkt an einen von uns herantreten.

Die Vertrauensfrau sagte mir nun, daß alle offiziellen Belange 'über ihren Tisch zu laufen hätten, die Reihenfolge VF, 1. st. VF, dann ich einzuhalten sei'. Wie das Leben so spielt, haben nun ein paar Kollegen mich angesprochen, da sie mich gewählt haben und möchten nur von mir betreut werden.

Welcher Rechtsgrund/kommentar/ Rechtsprechungskanon besteht hier zu diesem Thema, da ich mich gern formal korrekt und kollegial verhalten möchte>

An alle Profis hier im Netz, bitte genau die Basis der Info mitteilen und konkrete Tipps geben. Vielen Dank. Ich kann bisher wenig klare Aussagen treffen und im Recht (SGB IX etc) finden.

Ich hoffe auf Unterstützung und nochmals Hallo...

LG

Peter H.

Verhalten und Rechtsgrundlage auf Kundenwunsch

hackenberger, Friday, 16.02.2007, 16:18 (vor 6286 Tagen) @ Peter Heesch

Hallo Peter,

das SGB IX ist hier ganz eindeutig. Die SchwbV ist kein Gremium sondern eine Ein-Personen-MA-Vertretung. Dieses hat für ihren Verhinderungsfalls Stellvertreter sofern diese gewählt wurden.

Also, Achtung für den Fall ihrer Verhinderung!!! Sofern mehr als 100 schwerbehinderte/ gleichgestellte Koll. im Betrieb zu vertreten sind, kann die 1. Stellvertretung zur dauerhaften Aufgabenerledigung herangezogen werden.

Die folgenden Stellis (2. und ggf. 3 usw.) können/dürfen nur dann gem. SGB IX § 95 Aufgaben wahrnehmen bzw. hierzu herangezogen werden, wenn sowohl die gewählte Vertrauensperson wie auch der 1. Stelli verhindert ist. Hier gibt es auch keine Rechtsauslegung, dass Gesetz ist hier ganz klar und eindeutig und auch das BAG hat dieses mehrfach so entschieden.

Man muss also ggf. den Schwerbehinderten (Wählern) das Gesetz erläutern. Dieses gehört auch zu den Aufgaben der SchwbV.


PS: Ich bin etwas enttäusch über manche Fragen, nicht wegen der Fragen, sonder weil mir auf Grund der Fragestellung klar wird, dass AN welche sich hier für diese wichtigen Mandate zur Wahl stellen, ganz offenbar nicht die Zeit nehmen, auch einmal sich im Gesetz über die Rechtsgrundlage und die Aufgaben und Rechte informieren. Dieses obwohl es eigentlich ganz klar geschrieben steht. Auch sich hier entsprechend zu informieren gehört zu den Aufgaben der SchwbV. Auch die Integrationsämter bieten hier entsprechende Gesetzesdrucke und weiter auch einfach zu verstehende Unterlagen auch welche die die Aufgaben und Rechte deutlich und verständlich beschreiben. Dieses auch alles kostenfrei.

Weiter haben wir diese Grundsatzthemen hier mehrfach ausdrücklich beschrieben/behandelt und haben auch ausführliche Webseiteninhalte hierzu. Z.B. http://www.schwbv.de/aufgaben.html Man muss nur noch ein wenig Zeit investieren und lesen.

Peter, bitte das PS nicht falsch verstehen. Es soll auch nicht dich jetzt persönlich ansprechen, sondern ist eine allgemeine Feststellung. Sie trifft leider auch auf Koll. zu welche für BR-Mandate kandidieren. Verstehe es einfach als einen Appell zum Anspron.:ok:

Grundsätzlich herzlich willkommen ind unserer Runde und in dem sehr oft nicht leichten Mandat nicht unterkriegen lassen. Hilfe/Hilfestellung findest Du immer auch hier. Auch wenn hin und wieder vielleicht auch einmal etwas kritischer Aussagen kommen. Solange aber eine Antwoort kommt, ist es ja alles nicht so schlimm.;-) ;-)

Noch eine Grundsatzbitte zum Schluss:

Bitte beim Amtworten immer den Ursprungstext löschen, sonst werden die Beiträge unnötig lange!!;-) ;-) ;-)

Verhalten und Rechtsgrundlage auf Kundenwunsch

PH @, Friday, 16.02.2007, 16:38 (vor 6286 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

das Gesetz ist mir bekannt, habe halt nur den Konflikt zum Kundenwunsch und zu den Vertrauenskollegen und die konkrete Umsetzung der Arbeit gesehen und dachte es gäbe hierzu Rechtsprechung und praktische Hilfe.

Danke für den gar allgemeinen Hinweis mit der Dachlatte:-) werde noch mehr Ehrgeiz entwickeln, doch was nützt es, wenn das eigene Wissen (noch>!) größer ist als das zuständiger Anderer :-(und die SB dann mich fragen;-)>


Danke und Gruß ins Forum zurück:-)

Peter

Verhalten und Rechtsgrundlage auf Kundenwunsch

hackenberger, Saturday, 17.02.2007, 09:42 (vor 6285 Tagen) @ PH

Hallo Peter,

schön das Du weiter hier und vor allem im Mandat fest mitmachen wirst. Die Dachlatte wie Du schreibst war aus Balsa-Holz und zusätzlich dick mit Watte umwickelt;-) .

Ich hoffe Du findest die Zeit dich einmal hier auf diesen Seiten fest einzulesen. Nutze einfach auch die Suchfunktion hier auf der Forumsseite. Lese auch einmal die Urteile die wir hier eingestellt haben. Solltest Du als Neuer Fragen zu den Urteilen haben, da Urteile gerade für Neue teils nicht einfach zu deuten, aber auch wir alte Hasen haben übrigens hier immer teil noch Probleme, sind frage hier.

Also nichts für ungut und schönes Wochenende.;-)

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