Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen (Einstellung)

heidi @, Wuerzburg, Thursday, 01.03.2007, 18:55 (vor 6268 Tagen)

Den Schwerbehindertenvertretungen bei der US Armee in Deutschland wurde bis Mitte letzten Jahres aufgrund interner Dienstvorschriften lediglich die Teil-nahme der SBV an den Vorstellungsgespraechen der schwerbehinderten Bewerber zugebilligt. Nun wurde diese Dienstvorschrift entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geaendert, aber die Schwerbehindertenvertretungen erhalten nach wie vor keine Informatioen bezgl. der Vorstellungsgespraeche der nicht-behinderten Bewerber und werden nicht hinzugezogen. Aufgrund der diesbezueglich eingegangen Beschwerden, will der Arbeitgeber nun die freiwillige Verpflichtung Vorstellungsgespraeche mit allen SB-Bewerbern zu fuehren rückgaenig machen wenn nicht Einvernehmen erzielt werden kann, dass auch nicht-behinderte Bewerber die Anwesenheit der SBV ablehnen koennen. Da die Schwerbehinderten dieses Recht nach dem SBV IX haben, sei die Teilnahme der SBV eine Verletzung der Individalrechte des nicht-behinderten Bewerbers. So die Argumentation der Geschaeftsleitung. Da dieser internen Dienst-vorschrift von der zustaendigen Hauptbetriebsvertretung und Haupt-schwerbehindertenvertretung zugestimmt werden muss, bin ich auf der Suche nach Informationen, ob eine Betriebsvertretung oder Schwerbehindertenver-tretung ueberhaupt etwas zulassen kann, was die gesetzlichen Rechte der SBV beschneidet> Hat dazu jemand einen Tip fuer mich.
Ueber jede Info waere ich dankbar.

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

hackenberger, Thursday, 01.03.2007, 19:19 (vor 6268 Tagen) @ heidi

Hallo Heidi,

wie hier die Rechtslage, vor allem was die Anwendung es SGB IX betrifft, ist bzw. ob es hier Sonderrechte/Sonderstatus für Stationierungskräfte gibt kann ich leider nicht sagen.

Hast Du diesbezüglich schon einmal versucht bei IA Unterstützung zu erhalten>
Weiter gibt es eine Gewerkschaft die hier weiterhelfen/unterstützen kann>
Der andere Weg wäre Fachanwaltrechtliche Beratung/Unterstützung ein zu holen und bitte immer gemeinsam mit dem BR. Gerade in solchen Fällen hilft eine gute Zusammenarbeit mit dem BR, was ja eigentlich immer sein sollte, denn beide arbeiten ausschließlich zum Wohle der AN.

Ich weis, oft ist es leider nicht so wie es sein sollte:-(

Zum Schluss sei angemerkt, wenn das SGB IX uneingeschränkt zur Anwendung kommen sollte, kann der AG, auch wenn es die US Armee ist dieses nicht verbiegen. Notfalls hilft dann aber auch nur der Rechtsweg weiter.

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

hackenberger, Friday, 02.03.2007, 19:27 (vor 6267 Tagen) @ heidi

Hallo Heidi,

ich bin zum einen noch in der Klärung der Frage, ob das SGB IX auch wenn die US-Armee der AG ist uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Ich habe diese Frage einfach einmal an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Schwerbehinderten gestellt, mal warten welche Antwort kommt.

Hier aber noch eine Einschätzung zu mir zu dem einen Teil Deiner Fragestellung:

» "...will der Arbeitgeber nun die freiwillige Verpflichtung Vorstellungsgespraeche mit allen SB-Bewerbern zu fuehren rückgaenig machen wenn nicht Einvernehmen erzielt werden kann, dass auch nicht-behinderte Bewerber die Anwesenheit der SBV ablehnen koennen. Da die Schwerbehinderten dieses Recht nach dem SBV IX haben, sei die Teilnahme der SBV eine Verletzung der Individalrechte des nicht-behinderten Bewerbers. So die Argumentation der Geschaeftsleitung... "

Ich sage aber erst einmal nein, zumindest dann wenn mindestens 1 schwerbehinderter Bewerber die Anwesenheit der SchwbV nicht abgelehnt hat. Also bei mind. einem Gespräch die SchwbV anwesend war.

Begründung: Das Teilnahmerecht der SchwbV an den Vorstellungsgesprächen Nichtbehinderter soll ja dazu dienen, dass die SchwbV es sicherstellen kann (verfolgen kann), dass hier nicht ungleich gehandelt wird. Also Nichtbehinderte und Schwerbehinderte gleichbehandelt werden.

Es gibt im SGB IX § 81 Abs. 1 Recht für die SchwbV (der Teilnahme an allen Gesprächen bzw. Einsicht in alle Unterlagen) und für die Schwerbehinderten (das Recht auf die Teilnahme der SchwbV in ihrem Vorstellungsgespräch zu verzichten, nicht aber auf das Einsichtsrecht der SchwbV in die Unterlagen). Es gibt keine Rechtsgrundlage für Nichtbehinderte hier die Teilnahme oder das Einsichtsrecht auszuschließen.

Hier noch einmal der Gesetzes- und Kommentarauszug:

§ 81 Abs. 1 Satz 10
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Kommentar zum § 81 Abs. 1

Die Schwerbehindertenvertretung hat weiterhin gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Das bezieht sich auch auf Vorstellungsgespräche und Unterlagen nicht behinderter Bewerber, wenn diese um die Einstellung mit einem schwerbehinderten Menschen konkurrieren. Denn über die Eignung des schwerbehinderten Bewerbers kann sich die Schwerbehindertenvertretung nur im Vergleich aller Bewerber eine fundierte Meinung bilden (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 41 zu § 95; Hansen NZA 2001, 986 <988>; vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des BR zum RegE in BT-Drucks. 14/5531 S. 10 f. sowie den Bericht des BT-Ausschusses für AuS BT-Drucks. 14/5800 S. 30).

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen allerdings dann nicht zu beteiligen, wenn der Betroffene diese Beteiligung ausdrücklich ablehnt (Abs. 1 Satz 10). Eine solche Ablehnung berührt nicht die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretungen, da diese auch die Interessen anderer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer vertreten (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 28). Außerdem gilt stets das allgemeine Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, da hier kein Ablehnungsgrund geregelt ist. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der Schwerbehindertenvertretung werden deshalb durch die Ablehnung eines einzelnen schwerbehinderten Bewerbers nicht ausgeschlossen. Er kann lediglich die Erörterung seiner Bewerbung durch diese und deren Teilnahme an seinem eigenem Vorstellungsgespräch ablehnen. Über eine solche behauptete Ablehnung kann die Schwerbehindertenvertretung gegebenenfalls vom Arbeitgeber einen Nachweis verlangen.

Wichtig ist, auf den § 81 SGB IX Abs. 1 Satz 10 (die Nichtbeteiligung der SchwbV bei Vorstellungsgesprächen), können sich nur Schwerbehinderte und Gleichgestellte berufen!!! Also nicht Nichtbehinderten Bewerber oder der AG!

Fazit:

Sofern also das SGB IX auch bei der US-Armee als Arbeitgeber uneingeschränkt zur Geltung kommt, kann/darf dieses nicht vom AG eingeschränkt werden auch nicht durch irgendwleche Regelungen/Erlasse usw.!

Gesetze dürfen stest nur durch betriebliche Regelungen postiv erweitert werden!

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

heidi @, Friday, 09.03.2007, 18:14 (vor 6260 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,
»
» im Bezug auf die Geltung des SGB IX bei den Streitkraeften gibt es ein paar Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Beschaeftigungspflicht, Para 71 oder Para 72, 74, 75, 76, 77, 82, ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen im vollen Umfang. Auch ich habe an den Beauftragten der Bundesregierung für die
» Belange der Schwerbehinderten and ver.di, sowie das Integrationsamt meine Anfrage gestellt. Das IA hat bereits geantwortet und mir bestaetigt, dass auch bei der US Armee die SBV ein Teilnahmerecht an allen Vorstellungsgespraechen, wenn sich ein SB unter den Bewerbern befindet hat.
Alle anderen Antworten stehen noch aus.
»Ebenso vertritt das IA die Auffassung, dass von Seitens der Intressenvertre-tungen keine Regelungen in internen Dienstvorschriften getroffen werden koennen, die gesetzliche Vorgaben unterlaufen.
» » kann (verfolgen kann), dass hier nicht ungleich gehandelt wird. Also
» Nichtbehinderte und Schwerbehinderte gleichbehandelt werden.
»
»Da wir ja eine eigene Verwaltungsvorschrift zu dem Einstellungsprozess von SB-Bewerbern haben und der Gesetzestext darin sogar wiedergegeben wird, bleibt den SBV'en wohl nur noch der Weg zum Arbeitsgericht, denn die Teilnahme wird ja weiterhin verweigert.

In Kuerze soll ein erneutes Gespraech stattfinden, werde dazu die Aussage des IA vorlegen und hoffentlich noch von den anderen die ich angeschrieben habe.

Vielen Dank fuer Deinen Input, ich lese mit grossen Interesse Deine Antworten zu den verschiedenen Anfragen.

Heidi

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

Deafsaxonia, München (Bayern), Monday, 04.02.2008, 19:59 (vor 5928 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
ich habe einen etwas ähnlich gelagerten Fall, wo der AG die Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgesprächen ablehnt, und bitte Euch um Eure Hilfe, Ideen oder Lösungsvorschläge.

Zum Fall:
a) AG ist ein Tochterunternehmen.
b) AG beauftragt einen Headhunter. Allerdings ist der Headhunter auch ein Tochterunternehmen im gleichen Konzern des AG.
c) Headhunter sammelt alle eingehenden Bewerbungen für mehrere Tochterunternehmen des Konzerns.
d) Bei eingehenden Aufträgen von Kunden des Konzerns stellt konzerneigener Headhunter geeignete Bewerber dem AG eines Tochterunternehmens zu, jedoch immer nur einen Bewerber.
e) AG stellt den Bewerber dem Kunden vor. Kunde entscheidet, ob er den Bewerber nimmt. AG stellt dann den Bewerber ein, der in einem Leiharbeitsverhältnis beim Kunden arbeitet.
f) SBV und BR werden durch AG informiert über die vom Headhunter ausgewählte Bewerbung. (meistens 1-3 Wochen vor Arbeitsbeginn)
g) AG lehnt die Teilnahme der SBV/des BR am Vorstellungsgespräch ab.
h) Aber: Einsicht in Stellenpool und in Bewerberpool möglich.
Hier verweise ich auf das Urteil BAG vom 18.12.1990 – 1 ABR 15/90 (BetrVG), http://www.schwbv.de/urteile/104.html (AG muss dem BR/der SBV nur die vom Headhunter ausgewählte Bewerbung zuleiten)

Wie ist hier die Rechtslage> Abgesehen davon, der sb Bewerber will nicht, dass SBV am Bewerbungsgespräch teilnimmt.

Frage 1: Teilnahme beim Vorstellungsgespräch, sobald eine Bewerbung in den Bewerberpool aufgenommen wird und der Bewerber sich beim konzerneigenen Headhunter vorstellt>
Zu diesem Zeitpunkt oft noch unklar, bei welchem Tochterunternehmen der Bewerber eingesetzt wird!

Frage 2: Teilnahme beim Vorstellungsgespräch nur beim vom konzerneigenen Headhunter ausgewählten Bewerber und zwar evtl. erst bei der Vorstellung beim Kunden>
Was ist, wenn Kunde nicht will, dass BR/SBV dabei sind>

Frage 3: Bußgeldverfahren gem. §156 einleiten wegen Nichtteilnahme am Vorstellungsgespräch des einen vom Headhunter ausgewählten Bewerbers sinnvoll>
Wo bleiben die Vergleichsmöglichkeiten, da Vergleich nur durch Einsicht in Bewerberpool möglich> Andere Lösungen>

Eure
Deafsaxonia (BR/SBV)

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

hackenberger, Tuesday, 05.02.2008, 09:29 (vor 5928 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo,

bei der Besetzung freier Stellen hat der AG den § 81 und § 95 zu beachten, aber nur der AG und nicht ein beauftragter Headhunter. Er muss also u.a bei der AfA anfragen ob geeignete arbeitssuchenden Schwerbehinderte/ Gleichgestellte dort gemeldet sind. (Nutze diesbezgl. einmal die Suchfunktion und A-Z, denn dieses hane wir schon mehrfach behandlet).

Also der AG muss hier auch bei Einschaltung des Headhunter den § 81 und § 95 beachten. Hat er nur eine freie Stelle zu besetzen und lässt sich daher von einem Headhunter auch nur einen geeigneten Bewerber vorschlagen und dieser ist Schwerbehindert oder Gleichgestellt ist die SchwbV hier einzubinden, aber auch nur dann.

Ist der Bewerberpool beim AG (nicht Tochterunternehmen) und im Bewerberpool sind Bewerbungen von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, ist die SchwbV hier zu informieren und einzubinden § 81.

Die SchwbV ist auch gem. § 81 über freie Einstellungsmöglichkeiten / Stellen zu informieren § 81 und in die Prüfung einzubeziehen. Sie kann ggf. auch mit den Kenntnissen über die hier gesuchte Arbeitskraft selbst z.B. bei Berufsförderungswerken anfragen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber gegeben sind.

Ein Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen welche der Headhunter in dem Tochterunternehmen führt, hat die SchwbV des AG nicht, da es sich hier ja um einen anderen Betrieb handelt. Aber ggf. hat ja das Tochterunternehmen (Headhunter) eine SchwbV, dann wäre diese zu beteiligen oder sofern vorhanden die GSchwbV/KSchwbV (Wahrnehmung der Aufgaben der SchwbV) falls es im Tochterunternehmen keine SchwbV gibt.

Der BR möge prüfen ggf. unter Hinzuziehung eines RA, ob der AG hier rechtskonform handelt. Bei dieser Gelegenheit kann der RA ja auch die rechtliche Situation und Möglichkeiten der SchwbV prüfen und beraten.

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 05.02.2008, 09:49 (vor 5928 Tagen) @ Deafsaxonia

» Frage 1: Teilnahme beim Vorstellungsgespräch, sobald eine Bewerbung in den
» Bewerberpool aufgenommen wird und der Bewerber sich beim konzerneigenen
» Headhunter vorstellt>
Teilnahme (falls vorhanden) der SchwbV und BR des Tochterunternehmens "Headhunter".

» Zu diesem Zeitpunkt oft noch unklar, bei welchem Tochterunternehmen der
» Bewerber eingesetzt wird!
Ist m.E. unerheblich, denn die Aufgaben der SchwbV und BR können trotzdem wahrgenommen werden.

» Frage 2: Teilnahme beim Vorstellungsgespräch nur beim vom konzerneigenen
» Headhunter ausgewählten Bewerber und zwar evtl. erst bei der Vorstellung
» beim Kunden>
Frage erübrigt sich, weil die Teilnahme an den Auswahlgesprächen (die vorher stattfinden) relevant ist.

» Was ist, wenn Kunde nicht will, dass BR/SBV dabei sind>
Das Gespräch beim "Kunden" ist nachrangig. Da haben wir (SchwbV / BR) m.E. kein Teilnahmerecht (probieren würde ich es trotzdem, falls der bewerber einverstanden ist).

» Frage 3: Bußgeldverfahren gem. §156 einleiten wegen Nichtteilnahme am
» Vorstellungsgespräch des einen vom Headhunter ausgewählten Bewerbers
» sinnvoll>
Ich finde, dass hier bessere Möglichkeiten gibt:
- BR verweigert die Zustimmung gemäß BetrVG §99 zur Einstellung.
- SchwbV leitet Beschlussverfahren ein.

Viel Erfolg bei deinen (hoffentlich gemeinsam mit dem BR) Bemühungen!

PS: Bitte zukünftig bei einer neuen Frage einen neuen Thread beginnen. Steigert die Übersichtlichkeit.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

Deafsaxonia, München (Bayern), Tuesday, 05.02.2008, 16:43 (vor 5927 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Bernhard und Hans-Peter,

vielen Dank für Eure Antworten. Ja, SBV und BR arbeiten zusammen und auch die Anfrage bei der AfA wird durchgeführt. Wahrscheinlich wird doch die rechtliche Situation überprüft werden müssen.

VG Deafsaxonia

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

Schorla73, NRW, Thursday, 08.03.2007, 19:34 (vor 6261 Tagen) @ heidi

Hallo Heidi,

anbei eine Antwort des Integrationsamtes, die ich mir ebenfalls bzgl. Teilnahme an Vorstellungsgesprächen eingeholt habe:

Gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung ein Recht auf die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und nicht behinderten Bewerber, es sei denn, der schwerbehinderte Bewerber lehnt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab. Die Schwerbehindertenvertretung ermöglicht die Beteiligung, die Eignung der Teilnehmer zu vergleichen und eine Stellungnahme abzugeben.Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig gehört wird (§ 156 Abs. 1 Ziff. 9 SGB IX). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist uneingeschränkt zulässig (BAG Urteil vom 05.10.1995, 2AZR 923/94).


Wenn es um Geld geht, welches der AG bezahlen muss, funtkioniert dies immer recht gut. Hab selbst die Erfahrung gemacht.

LG, Schorla73

Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen

hackenberger, Friday, 09.03.2007, 07:28 (vor 6261 Tagen) @ Schorla73

Hallo Schorla73,


» Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist
» uneingeschränkt zulässig (BAG Urteil vom 05.10.1995, 2AZR 923/94).[/b]

Diese BAG-Entscheidung gab es zwar. Die geltende Rechtsmeinung ist heute aber eine andere. Man geht auch davon aus, dass das BAG sofern es heute diese Frage neu zu entscheiden hätte vermutlich eine andere Entscheidung treffen würde. Hintergrund ist die inzwischen erfolgte Einführung des SGB IX und dessen Novellierung und das AGG.

Siehe auch: www.schwbv.de/forum/index.php>id=2648

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