Verweigerung der Freistellung und Kostenübernahme durch den AG (Seminare / Fortbildung)

lyle @, Thursday, 08.03.2007, 09:52 (vor 6269 Tagen)

Im Januar teilte ich hier bereits mit daß der Arbeitgeber die Wahl der SchwbV fristgerecht vor dem Arbeitsgericht [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4175 ]angefochten[/link] hat.


Aktuelle Vorkommnisse:

1.Trotz mehrmaligem Anschreiben zur Unterrichtung der SchwbV über die Schwb/Gleichgestellten in der Niederlassung hat der AG seit ca. vier Wochen nicht darauf reagiert.

2.Auf mein Schreiben zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung erhielt ich nun ein Schreiben des AG daß derzeit eine Freistellung und Kostenübernahme zur Teilnahme an einer Schulung nicht gewährt wird.

Im Gesetz steht zwar daß der AG diese beiden Punkte erledigen/übernehmen muß aber die Praxis sieht eben anders aus.

Was kann ich gegen ein derartiges Verhalten des AG tun>

Verweigerung der Freistellung und Kostenübernahme durch den AG

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 08.03.2007, 10:02 (vor 6269 Tagen) @ lyle

Hallo lyle,
folgendes nur dann anwenden, wenn absolut keine Gesprächsbereitschaft besteht:

Anruf beim örtlichen Arbeitsgericht.
Nach dem zuständigen Arbeitsrichter für einstweilige Verfügungen fragen.
Diesem den Fall schildern.
Je nach Sachlage (Eilbedürftigkeit) bekommst du eine einstweilige Verfügung.
Falls du Mitglied der Gewerkschsft bist ( wenn nicht , dann werde es) rufe den Gewerkschaftssekretär an und lasse dich beraten und unterstützen.

Wenn dir diese Vorgehensweise zu hart ist, dann kontaktiere das IA. Möglicherweise hilft ein Anruf bei deinem Chef (aber der wirkliche) weiter.

Berichte bitte wie es weiter geht.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Namensverzeichnis schwerbehinderter Beschäftigter und Gleichgestellter

Wolfgang E., Thursday, 08.03.2007, 10:48 (vor 6269 Tagen) @ lyle

» Trotz mehrmaligem Anschreiben zur Unterrichtung der SchwbV über die Schwb/Gleichgestellten in der Niederlassung hat der AG seit ca. vier Wochen nicht darauf reagiert.

So lange eine angefochtene SBV-Wahl vom Arbeitsgericht nicht rechtskräftig aufgehoben ist, so lange ist die gewählte SBV grundsätzlich rechtmäßig im Amt mit allen Rechten und Pflichten.

Der Arbeitgeber ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen ([link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX)
www.schwbv.de/urteile/16.html

Der Arbeitgeber ist außerdem gesetzlich verpflichtet, u.a. das Namensverzeichnis zur Ausgleichsabgabe mit den schwerbehinderten sowie gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich vor dem 01.04. unaufgefordert dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeberbeauftragten zu übermitteln
(§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

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