Erstmalige Wahl einer örtlichen SBV (Wahlen)

Ralf, Friday, 09.03.2007, 11:17 (vor 6267 Tagen)

Hallo,

in einer Konzerntöchter wurde keine Schwerbehindertenvertreterwahl durchgeführt. Begründung des BR: Kein Interesse der Schwerbehinderten.

Nun meine Frage:Da es permanent Probleme zwischen KschbV und BR gibt wenn es um Belange der Schwb geht, ist es möglich eine SchwbV-Wahl anzustoßen, ohne Einbeziehung des BR, obwohl Wahlfristen schon überschritten sind>

Viele Grüße
Ralf

Erstmalige Wahl einer örtlichen SBV

Wolfgang H., Friday, 09.03.2007, 12:11 (vor 6267 Tagen) @ Ralf

Hallo Ralf,

die Fristen sind nur zu beachten, wenn bereits eine Vertretung besteht.
Erstwahlen können jederzeit durchgeführt werden.

Erstmalige Wahl einer örtlichen SBV

hackenberger, Friday, 09.03.2007, 12:50 (vor 6267 Tagen) @ Ralf

Hallo Ralf,

schaue bitte hier nach: http://www.schwbv.de/wahlen.html Du findest hier alles wichtige zum Thema Wahl. Bitte auch unbedingt darauf achten, wer hier eine Wahl veranlassen darf. Also wer darf wie einladen> Was ist zu beachte bzw. zu veranlassen>

Ich gehe einmal davon aus, dass hier das vereinfachte Wahlverfahren zu tragen kommt (also weniger wie 50 Wahlberechtigte). Also SchwbVWO § 19 (2)

SchwbVWO § 19 Vorbereitung der Wahl.
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.

Erstmalige Wahl einer örtlichen SBV

Wolfgang E., Friday, 20.02.2009, 16:36 (vor 5553 Tagen) @ Ralf

» Ist es möglich eine SchwbV-Wahl anzustoßen ohne Einbeziehung des Betriebsrats...

Sollte es dort eine Gesamt-SBV geben, hätte alleine die Gesamt-SBV das Recht, die Wahl einer örtlichen SBV einzuleiten (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO in Verbindung mit § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). In diesem Fall hätten somit weder drei schwerbehinderte Wahlberechtigten noch der örtliche Personalrat das (nachrangige) gesetzliche Recht gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO, zu einer Wahlversammlung einzuladen.

Zur Erläuterung/Verständnis, warum in den Fällen in welchen eine Gesamt-SBV besteht, nur diese in Betrieben ohne örtliche SBV entsprechende Wahlen einleiten kann, folgender Hinweis:

§ 19 Abs. 2 SchwbVWO Vorbereitung der Wahl
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen

Die Gesamt-SBV nimmt ja aber in den Betrieben ohne SBV auch das örtl. Mandat der SBV wahr.
Damit gibt es eine SBV, somit kommt § 19 Abs. 2 SchwbVWO nicht zur Anwendung.

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