Hallo Werner,
Siehe z.B. http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=1168
ober gib doch einfach einmal den Begriff § 28a ins Suchfeld ein. Dann findest Du eine Menge Beiträge welche dieses Thema beinhalten.
Der BR kann ja gemäß § 28a BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an Arbeitsgruppen übertragen (Bedarf aber eines Beschlusses des BR-Gremiums). Es wäre ja nun schlimm, wenn hier dann die SchwbV außen vor wäre, also die besonderen Belange der Schwerbehinderten nicht vertreten könnte!
Wenn nun ein BR mit des Ansage/Aussage kommt es sind keine Arbeistgruppen gem. § 28a, dann möge er bitte die Rechtsgrundlage erklären auf Grund er sonst eine Arbeitsgruppe einrichtet.
Die einzige Ausnahme währe, es treffen sich einige BR-Mitglieder in der Freizeit z.B. am Stammtisch um sich dort tiefgreifende Gedanke zu machen. Aber hoffentlich nicht zu tief insd Glas und ohne Auto.
PS: Ach so, hätte ich ja fast ganz vergessen: Die REchtsgrundlage ist § 95 (4) SGB IX