Teilnahme Gesamtschwerbehindertenvertretung an?? (Gesamt-Konzern-SBV)

Werner, Monday, 12.03.2007, 12:24 (vor 6265 Tagen)

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

Die Teilnahme an Sitzungen ,Ausschüssen und Monatsgesprächen ist ja im §97
gut erläutert.

Wie verhält es sich mit der Teilnahme an Geprächen, mit denen GBR-Arbeitsgruppen betraut worden sind>
Auf was kann ich mich als Gesamtschwerehindertenvertreter im Streitfall berufen.>

Teilnahme Gesamtschwerbehindertenvertretung an??

hackenberger, Monday, 12.03.2007, 13:58 (vor 6264 Tagen) @ Werner

Hallo Werner,

Siehe z.B. http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=1168
ober gib doch einfach einmal den Begriff § 28a ins Suchfeld ein. Dann findest Du eine Menge Beiträge welche dieses Thema beinhalten.

Der BR kann ja gemäß § 28a BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an Arbeitsgruppen übertragen (Bedarf aber eines Beschlusses des BR-Gremiums). Es wäre ja nun schlimm, wenn hier dann die SchwbV außen vor wäre, also die besonderen Belange der Schwerbehinderten nicht vertreten könnte!

Wenn nun ein BR mit des Ansage/Aussage kommt es sind keine Arbeistgruppen gem. § 28a, dann möge er bitte die Rechtsgrundlage erklären auf Grund er sonst eine Arbeitsgruppe einrichtet.

Die einzige Ausnahme währe, es treffen sich einige BR-Mitglieder in der Freizeit z.B. am Stammtisch um sich dort tiefgreifende Gedanke zu machen. ;-) Aber hoffentlich nicht zu tief insd Glas und ohne Auto.;-) ;-)


PS: Ach so, hätte ich ja fast ganz vergessen: Die REchtsgrundlage ist § 95 (4) SGB IX

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