Schlichtungsstelle anrufen (Umgang mit Arbeitgeber)

ToMaHB, Saturday, 28.04.2007, 02:14 (vor 6229 Tagen)

Hallo, kann ich als SbV eigentlich die Schlichtung anrufen oder Einigungsstellen> Oder muss das über den PR erfolgen > Oder muss ich gleich ein Gericht anrufen >
Ich bin mit einer Entscheidung des Arbeitgebers überhaupt nicht einverstanden, da ich Schwerbehinderte erheblich, benachteiligt sehe.

Schlichtungsstelle anrufen

hackenberger, Saturday, 28.04.2007, 11:24 (vor 6229 Tagen) @ ToMaHB

Hallo,

nein, die SchwbV kann keine Einigungsstelle anrufen.

Da aus dem Beitrag leider nichts genaues hervor geht nur eine allgemeine weiter Aussage.

Die SchwbV kann nur eine Maßnahme des AG gem. § 95 (2) aussetzen. Sie kann nur den BR/PR bitten falls hier die Anrufung einer Einigungsstelle möglich ist dieses zu tun. Sowohl aus dem BPersVG wie auch aus dem BetrVG ergibt sich die Pflicht für PR/BR sich auch für die Interessen der Schwerbehinderten einzusetzen. Falls hier also ein Handeln des AG zum Nachteil von Schwerbehinderten führt und die Anrufung einer Einigungsstelle möglich ist und die letzte oder einzige Möglichkeit ist diese Nachteile abzuwenden, so müssen nach meiner Auffassung der Pflichten der PR/BR aus BPersVG/BetrVG diese hier entsprechend handeln.

Es könnte weiter geprüft werden, ob das Handeln des AG hier ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG, mit all seinen möglichen Folgen, ergibt.

Schlichtungsstelle anrufen

traute, Saturday, 28.04.2007, 19:15 (vor 6229 Tagen) @ ToMaHB

hallo,
du könntest eine anzeige nach § 156 machen, falls hier der sachverhalt zutrifft. überprüfe das mal.

gruß, traute


» Hallo, kann ich als SbV eigentlich die Schlichtung anrufen oder
» Einigungsstellen> Oder muss das über den PR erfolgen > Oder muss ich
» gleich ein Gericht anrufen >
» Ich bin mit einer Entscheidung des Arbeitgebers überhaupt nicht
» einverstanden, da ich Schwerbehinderte erheblich, benachteiligt sehe.

Schlichtungsstelle anrufen Konkretisierung

ToMa @, Wednesday, 02.05.2007, 08:11 (vor 6225 Tagen) @ hackenberger

Hallo, um das zu konkretisieren:
Es Nichtbeh. und ein Behinderter können, da eine gleiche Eignung fachlich wie persönlich vorliegt ( mit Ausnahme der Behinderung)also mehr als eine im Wesentlichen gleiche Eignung, eine Stelle bekommen. Der AG will die Nichtbeh., ich den Beh.
Ich sehe durchaus den Verstoß gegen das AGG ( muss der evtl. Abgelehnte machen) und gehe davon aus, dss ich den PR/BR überzeuigen muss, in das Schlichtungsverfahren einzutreten. Wenn der nicht will, was kann ich dann machen >

Einstellung schwerbehinderter Bewerber

Wolfgang E., Sunday, 13.05.2007, 18:29 (vor 6214 Tagen) @ ToMa

Hat denn der AG die Gründe mit SBV bzw. BR/PR erörtert nach § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX (gilt nur, wenn Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist) bzw. über die Gründe unterrichtet nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX (nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig).

Wenn nein, wäre dies ggf. jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 SGB IX.

Kontextlinks:
www.schwbv.de/einstellung.html
www.schwbv.de/urteile/64.html

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