Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit (Einstellung)

Toni, Freistaat Bayern, Monday, 11.06.2007, 13:56 (vor 6167 Tagen)

Frage:
Ist im Falle einer internen Stellenausschreibung eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit erforderlich >

Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit

hackenberger, Monday, 11.06.2007, 15:07 (vor 6167 Tagen) @ Toni

Hallo,

sofern es zu keiner externen Besetzung/Einstellung kommen soll, NEIN!

Er muss dann "nur" prüfen ob diese Stelle mit einem bereits beschäftigten Schwerbehinderten besetzt werden kann.

Über eine außerbetriebliche Stellenausschreibung bestimmt der Arbeitgeber allein.

Die AfA (übrigens nicht nur ausschließlich, dass SGB IX § 81 besagt "insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten ", also nicht abschließend) ist nur bei freien Ap mit einzubinden/zu informieren sofern es sich um Ap handelt welche extern besetzt (also externe Einstellungen beabsichjtigt sind) werden sollen.

Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit

MEIKEL1956, Thursday, 22.11.2007, 19:13 (vor 6002 Tagen) @ hackenberger

Guten Abend,

von den gegensätzlichen Ausführungen hier im Forum bin ich verunsichert. Gibt es aktuelle Urteile oder eindeutige Aussagen und Tendenzen>

Nach wie vor vertrete ich den Standpunkt, dass der Arbeitgeber auch und gerade bei internen Stellenausschreibungen § 81 SGB IX zu berücksichtigen hat.

Vorausgesetzt, es gibt keinen schwerbehinderten, internen Bewerber oder interne Bewerberin auf die freie Stelle.

Ich danke schon einmal für das Verständnis für mein Unverständnis und hoffe auf eine fundierte und ultimative Aussage.

Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit

hackenberger, Thursday, 22.11.2007, 20:03 (vor 6002 Tagen) @ MEIKEL1956

Hallo Meikel,

wo siehst Du hier Widersprüche>

Es steht eigentlich alles im § 81 (1). Klar ist auch der § 81 (1) besagt nicht, dass er sofern eine Stelle nur/und ausschließlich intern besetzt werden soll dieser keine Geltung hat.

Diese Prüfung bei der AfA läuft dann nur ins leere und erweckt ggf. bei Schwerbehinderten welche dann von der AfA zu diesem AG verwiesen werden auf Enttäuschung, da dieser dann erklärt, dass es keine externe Besetzung gibt.

Er muss aber dann selbstverständlich intern prüfen ob es hier bereits Beschäftigte Schwerbehinderte gibt welche geeignet sind und bei Berücksichtigung entweder im beruflichen Fortentwicklung gestärkt werden können (§ 81 (4) Satz 1) oder gar beschäftigungsgesichert werden können.

Die Prüfungspflicht nimmt der AG i.d.R. dadurch wahr, dass er der AfA meldet, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und welches Anforderungsprofil benötigt wird.

Hier ein Auszug zum Thema Prüfungspflicht aus dem Knittelkommentar:

Vor einer Neubesetzung eines freien Arbeitsplatzes muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob dieser mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem beim Arbeitsamt als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten, besetzt werden kann (Abs. 1 Satz 1). Diese Prüfung ist nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen Dies verlangt eine arbeitsplatzorientierte Beurteilung von Behinderungsauswirkungen im Sinne einer Qualifikationsanalyse. Auf der Grundlage der Arbeitsplatz- und Stellenbeschreibungen sind die Anforderungen im Einzelnen, häufig anhand von Anforderungsprofilen, festzulegen. Hierdurch werden die ursprünglich subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über die Anforderungen einer Stelle an den Arbeitsplatzinhaber festgeschrieben, wobei die Anforderungen nach einheitlichen Kriterien in einem festgelegten, nachvollziehbaren Verfahren ermittelt werden müssen.

weiter aber auch:
Über eine außerbetriebliche Stellenausschreibung bestimmt der Arbeitgeber allein.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die in § 81 Abs. 1 festgelegte Prüfungspflicht, stellt dies – anders als die Verletzung von Beteiligungs- und Anhörungsrechten keine Ordnungswidrigkeit i. S. von § 156 SGB IX dar. Jedoch kann die Verletzung der Prüfpflicht indirekt geahndet werden, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

§ 156 Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt.

So weit die Auszüge aus dem Knittel, dessen Anschaffung ich empfehle.

Ein Urteil zum § 81 findest Du auch hier!.
Einen Guten Beitrag hierzu auch noch hier! und hier!

Dort findest Du auch weitere Urteile auch rund um das Thema "Einstellung"

Ist Dir hiermit nun gehofen>>

Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit

MEIKEL1956, Friday, 23.11.2007, 18:48 (vor 6001 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

zunächst einmal herzlichen Dank für Deine umfangreiche Antwort.

Um Deine Frage nach den von mir so empfundenen Gegensätzen zu beantworten: Die Widersprüche ergeben sich für mich zum einen aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 81 SGB IX und zum anderen daraus, wie er ausgelegt und gelebt wird.

Zum anderen aus weiteren Interpretationen, Kommentaren aus dem Internet aber auch aus den Ausführungen von Hans-Peter Semmler der unter anderem schreibt:

Auch dann, wenn ein freier Arbeitsplatz mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsinternen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG besetzt werden soll, ist die Prüfung vorzunehmen.
In diesem Fall kommt es darauf an, bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die z. B. auf ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, Arbeitsplätze möglichst dauerhaft zu sichern.

Diese Interpretation des § 81 SGB IX könnte ich übernehmen.

Um es auf den Punkt zu bringen:

Interne Stellenausschreibung, keine Anfrage bei der Agentur für Arbeit aber interne Prüfung ob gegebenenfalls ein bereits beschäftiger schwerbehinderter Mensch für die freie Stelle in Frage kommt.

Externe Stellenausschreibung: Anwendung des § 81 SGB IX ohne wenn und aber.

Guten Abend und Grüße aus Köln

Michael

Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit

hackenberger, Friday, 23.11.2007, 19:08 (vor 6001 Tagen) @ MEIKEL1956

Hallo Michael

Ist aber genau richtig was Hans-Peter schreibt! ;-)

» Um es auf den Punkt zu bringen:
» Interne Stellenausschreibung, keine Anfrage bei der Agentur
» für Arbeit aber interne Prüfung ob gegebenenfalls ein bereits
» beschäftiger schwerbehinderter Mensch für die freie Stelle in Frage kommt.

Ja, so wie in § 81 beschrieben.

» Externe Stellenausschreibung: Anwendung des § 81 SGB IX ohne wenn und aber.

Ja! Aber bevor die Stelle extern ausgeschrieben wird, erst intern gem. § 81 prüfen. Weiter aber auch bei "nur" intern zu besetzenden Stellen. Nur die Art/ Umfang dr Prüfung ist eine andere, eben nur intern!

Es ist manachmal nicht immer ganz einfach die Gesetzestext wie auch Urteile zu verstehen, gebe ich zu. Es ist halt "Juristen-Deutsch". ;-)

Am besten zukünftig in der Anfrage genau beschreiben wo ggf. ein Verständnisproblem liegt. Dann fällt es auch einfacher eine passende Antwort zu geben.

Interne Ausschreibung / Agentur für Arbeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 11.06.2007, 15:07 (vor 6167 Tagen) @ Toni

Anfrage muss er nicht, aber prüfen muss er!

Die Prüfungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber überhaupt beschäftigungspflichtig ist oder die Pflichtarbeitsplätze bereits besetzt sind oder noch freie Pflichtarbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Auch dann, wenn ein freier Arbeitsplatz mit bereits beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsinternen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG besetzt werden soll, ist die Prüfung vorzunehmen.
In diesem Fall kommt es darauf an, bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die z. B. auf ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung Schwierigkeiten haben, Arbeitsplätze möglichst dauerhaft zu sichern.

Mit anderen Worten: Wenn ein AP frei ist, muss geprüft werden ob ein bereits im Betrieb beschäftigter schwer behinderter Mensch auf diesem z.Z. freien Ap "behinderungsgerechter" beschäftigt werden kann.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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