Ausschluss von Sozialplanverhandlungen (Umgang mit BR / PR)

Thomas Müller, Wednesday, 04.07.2007, 16:38 (vor 6159 Tagen)

Hallo,
ich werde vom Betriebsrat von Sozialplanverhandlungen ausgeschlossen.

Der BR hat ein Verhandlungsgruppe gewählt, die mit dem AG Sozialpläne verhandeln soll.

Die Verhandlungsgruppe hat keine weiteren Entscheidungsbefugnisse.
Die Verhandlungsgruppe Berichtet in den BR-Sitzungen und BA-Sitzungen über den Zwischenstand mit anschließender Diskusion.
Hier kann ich dann auch meine Anregungen einbringen, bei den Verhandlungen darf ich aber nicht dabei sein.

Die Verhandlungsgruppe muss übrigens am Ende der Verhandlungen den Sozialplan vom Gremium beschließen lassen.

Darf ich von den Sozialplanverhandlungen ausgeschlossen werden>

Gruß Thomas

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

Andreas Nolte @, Salzgitter, Thursday, 05.07.2007, 08:39 (vor 6158 Tagen) @ Thomas Müller

Hallo Thomas,
als Schwerbehindertenvertretung hast du das Recht an allen Sitzungen und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen.
SGB Ix §95.4
für den Betiebsrat steht es aber auch noch im Betriebsverfassungsgesetz §32.III Teilnahme an Sitzungen, das gilt dann auch für den stellvertreter der SBV.

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 05.07.2007, 08:59 (vor 6158 Tagen) @ Thomas Müller

Hallo Thomas,
leider wird immer nur versucht die Anwesendheit der SchwbV bei Arbeitsgruppen, Verhandlungsgruppen etc des BR durch rechtliche Betrachtung zu begründen.
Viel interessanter, und meist auch erfolgversprechender, wäre die Betrachtung des Nutzens, den der BR von deiner Anwesendheit hat.

Mit anderen Worten: Überlege was der AG und der BR davon hat, dass du bei dieser (Vor)Besprechung dabei bist. Diese Gründe überzeugen oft schneller als die rein rechtliche Betrachtung.

Zur rechtlichen Seite:
Ob das Teilnahmerecht an Sitzungen etc. nach §95 (4) hier greift kann letztinstanzlich nur ein Gericht entscheiden, weil eine Verhandlungsgruppe eben leider kein Ausschuss (wie im Gesetz definiert) ist.

Aber es gäbe einen weiteren Weg:
Der AG ist verpflichtet die SchwbV vor einer Entscheidung .... etc zu informieren §95 (2). Wie will der AG dem nachkommen, wenn er in dieser Verhandlungsgruppe dem BR Offerten unterbreitet, ohne dich vorher informiert zu haben>

Also, wenn du mit der Überzeugungsarbeit beim BR (Nutzen) nicht weiter kommst, dann gehe an den AG (Beauftragten) heran und fordere deine Beteiligung (Teilnahme) ein.
Die Kommentierung zum SGB IX sagt z.B., dass es zu den Aufgaben des Beauftragten gehört dafür zu sorgen, dass die SchwbV zu Besprechungen zwischen AG und BR hinzugezogen wird.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

Thomas Müller, Thursday, 05.07.2007, 10:37 (vor 6158 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

der BR-Vorsitzende argumentiert genau wie du, er sagt, dass es sich nicht um einen Ausschuss handelt.

Weiter meint er, ich könne ja meine Ideen und Anregungen in den BR- und BA- Sitzungen vorbringen. (diese Möglichkeit wird mir auch gegeben)

Trotz alledem bin ich der Meinung, dass ich einen Anspruch habe an den Verhandlungen Teilzunehmen, da ja das Ergebnis des Sozialplanes auch auf Schwerbehinderte Auswirkung hat.

Der BR-Vorsitzende argumentiert auch noch weiter, dass normalerweise er den BR nach außen vertrete, also auch solche Verhandlungen führe. Da hätte die Schwerbehindertenvertretung auch keinen anspruch drauf dabei zu sein. Jetzt ist durch das Verhandlungsgremium einfach nur der Kreis vergrößert worden der den BR nach außen vertritt.

M.f.G.

Thomas

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 05.07.2007, 11:11 (vor 6158 Tagen) @ Thomas Müller

» Trotz alledem bin ich der Meinung, dass ich einen Anspruch habe an den
» Verhandlungen Teilzunehmen
...dann musst du ein Beschlussverfahren (mit offenem Ausgang) einleiten. Näheres dazu hier: http://www.schwbv.de/beschlussverfahren.html

Falls du diesen Weg beschreitest, dann halte uns bitte am Laufenden.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

Jörg_2908, Monday, 28.05.2018, 11:30 (vor 2178 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

ich wollte nur einmal fragen ob es nun schon eine Lösung bzw. Ergebnis über die Teilnahme der SBV an den Verhandlungen gibt.
Auch bei mir in der Firma stehen demnächst Verhandlungen auf Grund der Schließung unsere Firma an.
VG Jörg

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 28.05.2018, 12:02 (vor 2178 Tagen) @ Jörg_2908

Hallo,

hier gibt es nach wie vor keine für die SBV befriedigende Lösung.
Ist der BR nicht einsichtig, besteht nach wie vor kein erzwingbares Teilnahmerecht an Verhandlungen.

Allerdings besteht ggü. dem Arbeitgeber auch bei Sozialplanverhandlungen das gesamte Instrumentarium der SBV gem. § 178 SGB IX (insbesondere auch die Anhörungspflicht des neuen Abs. 2 Satz 3).
Diese Rechte sollten ggü. dem AG frühzeitig angemeldet und eingefordert werden.
Evtl. hat ja der AG ein Interesse daran, unnötige "Ehrenrunden" zu vermeiden und wirkt von sich aus auf den BR ein, die SBV hinzuzuziehen.

Und natürlich gehört zu den Rechten der SBV bei Sozialplanverhandlungen auch das Recht zur Hinzuziehung eigenen rechtlichen Sachverstandes, wenn es keine Kooperation mit dem BR gibt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ausschluss von Sozialplanverhandlungen

Monica99, Monday, 28.05.2018, 16:47 (vor 2178 Tagen) @ albarracin

Hallo,

wenn der BR dieses Thema, was er ja sollte/müsste in der BR Sitzung behandelt ist dort die SBV selbstverständlich dabei und kann ggf sofern sie die Rechte der Schwerbehinderten nicht als OK behandelt sieht, einen Beschluss aussetzen.

Weiter, gründet der BR wegen der Verhandlungen einen Ausschuss ist dort selbstverständlich auch die SBV wie bei jedem anderen Ausschuss dabei.

Sonst muss sie dem AG klarmachen, dass er selbstverständlich die SBV betreffend der Schwerbehinderten vollumfänglich gem. § 178 SGB IX (insbesondere auch die Anhörungspflicht des neuen Abs. 2 Satz 3). informieren muss und sollte in Rahmen der Verhandlungen mit dem BR es dann Änderungen geben dieses stets auf neue gem. § 178 SGB IX (insbesondere auch die Anhörungspflicht des neuen Abs. 2 Satz 3).

Somit dürfte es im Sinne des AG sein die SBV frühzeitig mit ins Boot/die Verhandlungen zu nehmen.
Auch der Hinweis, dass man ggf. in anderen Pkt. es dem AG nicht so schwer macht kann hilfreich sein.

--
mfg Monica

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