Teilnahmerecht / Haftung (Umgang mit BR / PR)
Hallo zusammen,
als GSchwbV werde ich zu den Sitzungen des GBR eingeladen (2 mal im Jahr).
Ausnahme: Der GBR hat einen Vorstand aus 5 Personen, welcher sich einmal in der Woche trifft. Hierzu werde ich nicht eingeladen mit der Begründung, es handelt sich hierbei nicht um einen Ausschuss gemäß § 28. Der Vorstand beruft sich hierbei auf die selbstgemachte Geschäftsordnung des GBR.
Ist hier der Vorstand des GBR im Recht> Ich dachte, ich darf an allen Sitzungen beratend teilnehmen.
Eine weitere Frage wäre bezugnehmend auf § 156 SGBIX.
Kann ein schwer behinderter Mitarbeiter den GBR aufgrund z.B einer Unterlassung der Beteiligung der GSchwbV sich strafbar machen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist.
Gruß Jürgen