Teilnahmerecht / Haftung (Umgang mit BR / PR)

Leon, Thursday, 06.09.2007, 10:51 (vor 6096 Tagen)

Hallo zusammen,

als GSchwbV werde ich zu den Sitzungen des GBR eingeladen (2 mal im Jahr).
Ausnahme: Der GBR hat einen Vorstand aus 5 Personen, welcher sich einmal in der Woche trifft. Hierzu werde ich nicht eingeladen mit der Begründung, es handelt sich hierbei nicht um einen Ausschuss gemäß § 28. Der Vorstand beruft sich hierbei auf die selbstgemachte Geschäftsordnung des GBR.
Ist hier der Vorstand des GBR im Recht> Ich dachte, ich darf an allen Sitzungen beratend teilnehmen.

Eine weitere Frage wäre bezugnehmend auf § 156 SGBIX.
Kann ein schwer behinderter Mitarbeiter den GBR aufgrund z.B einer Unterlassung der Beteiligung der GSchwbV sich strafbar machen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist.

Gruß Jürgen

Teilnahmerecht / Haftung

hackenberger, Thursday, 06.09.2007, 12:04 (vor 6095 Tagen) @ Leon

Hallo Jürgen,

bei der Frage 1 kommt es darauf an wer hier tagt> Ist es der GBA, also der Gesamtbetriebsausschuß vergleibar mit dem BA auf örtl. Ebene, dann hast Du ein Teilnahmerecht als GSchwbV. Ist es aber "nur" eine Bürobsprechung, dann leider nein.

Wurde also der "Vorstand" gewählt oder wie ist er zusammen gekommen> Es wird ja wohl einen GBA geben oder ist es dieser "Vorstand"> Welche Rechtsgrundlage gab es für die Bildung> Das BetrVG sieht einen solchen nicht vor!

zur Frage 2: Wenn ein BR/GBR oder eines seiner Gremien gegen das SGB IX verstößt, sind dieses berechtigte Indizien für einen Verstoß gegen das AGG. Hier kann dann erst einmal der AG in die Pflicht genommen werden. Er ist dafür verantwortlich, dass in seinem Betrieb/Unternehmen das AGG beachtet wird.
Klagen kann aber hier nicht die SchwbV/GschwbV. Nur "Geschädigte" oder der BR/GBR oder Gewerkschaft oder auch ggf. der VdK für sein Mitglied. Sofern durch die Verletzung (Diskriminierung) des AGG ein Schaden entstanden ist, kann dieser hier geltend gemacht werden. Bitte einmal das AGG lesen.

Bei Vorliegen eines berechtigten Indizes für einen Verstoß gegen das AGG, muss die "Gegenseite" belegen, dass hier keine Verletzung gegeben ist.

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