Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses (Umgang mit BR / PR)

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 30.09.2008, 10:03 (vor 5695 Tagen)

Hallo,

ich habe eine Frage zu den Unterlagen des Wirtschaftsausschusses. Nachdem vergeblich versucht wurde, die SBV von den Sitzungen des WA's auszuladen (es gibt inzwischen einen BR-Beschluss die SBV immer einzuladen), hat sich der WA entschieden, nicht mehr zusammenzukommen. Die wirtschaftl. Zahlen werden von der Geschäftsleitung dem Vorsitzenden des WA's übergeben und dieser bereitet sie auf und trägt sie dann bei der nächsten BR-Sitzung vor. Auf die Erklärung durch einen Vertreter der Geschäftsleitung wird verzichtet.
Jetzt zu meiner Frage: Diese Zahlen werden auf einem BR-Ordner abgelegt und sind damit den Mitgliedern des WA's zugänglich. Die SBV hat keinen Zugriff auf diese Zahlen und sieht sie nur während des Vortrages in der BR-Sitzung. Vorbereitung und Prüfung unmöglich. Dies alles mit der Begründung, es seien sensible Daten und die SBV hat zwar Teilnahmerecht an den WA-Sitzungen, jedoch kein Recht auf Einsicht in die Unterlagen.
Ist das richtig so> Ich habe zu diesem speziellen Thema nichts gefunden.

Vielen Dank
Sander

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 30.09.2008, 10:16 (vor 5695 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,
die Lösung für das Problem findet sich im BetrVG:

§ 108 Sitzungen
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Hier ist dein Ansatzpunkt!!!!

PS: Lassen die weiteren WA-Mitglieder sich das so gefallen>

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 30.09.2008, 10:28 (vor 5695 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

danke für die prompte Antwort.

PS: Lassen die weiteren WA-Mitglieder sich das so gefallen>
Wir haben einen geteilten BR. "4 Arbeitnehmer und 3 Arbeitgeber zugetane Mitglieder", um es vereinfacht auszudrücken. Im WA sind insgesamt 5 Mitglieder plus SBV, von denen 4 der Geschäftsleitung zugetan sind. Das sollte die Frage beantworten. Nachdem die Ausladung nicht funktioniert hat, finden halt einfach keine Sitzungen mehr statt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach
» § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.[/i]
Ist mir schon bewusst ABER bin ich denn Mitglied> Ich darf an den Sitzungen beratend teilnehmen. Wenn aber keine Sitzungen stattfinden!

Sander

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 30.09.2008, 10:37 (vor 5695 Tagen) @ Sander

» (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die
» nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.[/i]
» Ist mir schon bewusst ABER bin ich denn Mitglied> Ich darf an den
» Sitzungen beratend teilnehmen. Wenn aber keine Sitzungen stattfinden!
Wie wäre es, wenn du davon ausgehst, dass du Mitglied bist.
In dieser Funktion werden deine Rechte beschnitten.
Daraus folgt: http://www.schwbv.de/beschlussverfahren.html
Ein Anwalt (ber der Gewerkschaft erkundigen) wird dich beraten ob und wie du weiter vorgehen kannst.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 30.09.2008, 10:41 (vor 5695 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter

» Ein Anwalt (ber der Gewerkschaft erkundigen) wird dich beraten ob und wie
» du weiter vorgehen kannst.
Werde ich machen. Ein Beschlussverfahren mehr.

Grüße
Sander

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

hackenberger, Tuesday, 30.09.2008, 10:22 (vor 5695 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,

das Thema "[link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Wirtschaftsausschuss]Wirtschaftsausschuss[/link]" haben wir auch schon sehr umfangreich behandelt. Ebenso wie das Recht der Einsichtsnahme in alle Unterlagen der BR-Gremien.

Bitte also die Suchfunktion nutzen und mal alles durchlesen.

Weise also den BR und besonders den BR-V darauf hin, dass er hier den Sachverhalt der Mandatsbehinderung begeht und auf die hier möglichen Folgen, Beschlussverfahren vor dem ArbG, welche Du nicht gerne in Anspruch nehmen möchtest.

Du kannst auch auf den AG zugehen und diesen auf den hier gegebenen nicht rechtskonformen Sachverhalt/ Handlungsweise des BR hinweisen und ihn bitten entweder hier auf den BR einwirken oder der SchwbV ebenso die Unterlagen zukommen zu lassen. Du kannst auch den AG darauf hinweisen, dass die SchwbV notfalls auch die Hilfe eines Anwaltes/ Gerichtes in Anspruch nehmen muss, was vermeidbare Kosten verursachen würde.

Weiter schau Dir einmal den § 106 BetrVG an. Hiernach besteht eine zwingende gesetzliche Pflicht des BR in Betrieben mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Es besteht also hier eine Pflicht des BR zur Bildung und Aufgabenwahrnehmung gem. § 108 BetrVG. Unterlässt der BR dieses, so begeht er eine Pflichtverletzung. Auch hiergegen kann die SchwbV mittels eines Beschlussverfahrens wegen Mandatsbehinderung vorgehen, besonders dann, wenn ein Umgehungstatbestand glaubhaft nachgewiesen werden kann, mit dem das SBV-Teilnahmerecht umgangen werden soll. Die SBV besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die "gleiche persönliche Rechtsstellung" wie ein Mitglied des Betriebsrats bzw. des Wirtschaftsausschusses analog (§ 96 Abs. 3 SGB IX). Weiter könnte man gem. § 23 BetrVG wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten unter Beachtung der Anforderungen aus § 23 (1) beim ArbG beantragen den Ausschluss einzelner BR-Mitglieder oder gar die Auflösung des BR beantragen.

Also lesen, Fakten zusammenstellen und entsprechende in Ruhe in der BR-Sitzung vortragen. Ich denke, wenn ein BR erkennt, dass man eigentlich nur vertrauensvoll wie es die Gesetze vorgeben zusammenarbeiten möchte aber notfalls auch die Möglichkeiten der Gesetze nutzen möchte ein Einlenken erfolgen sollte.

Kontextlinks:
Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss
Recht zur Einsicht in die wirtschaftlichen Unterlagen
Rechtzeitige und umfassende Unterrichtungspflicht

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

hackenberger, Tuesday, 30.09.2008, 10:43 (vor 5695 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,

die SchwbV hat nach der Rechtsprechung auch einen Schlungsanspruch für Grundschulungen zum Wirtschaftsausschuss (LAG Hamburg, Urteil vom 12.11.1996, 6 Sa 51/96). Solche Schulungen sind auch SchwbV zu empfehlen, um so die Rechte und Pflichten des BR besser zu kennen, was auch die vertrauensvolle Zusammen-/Mitarbeit in den BR-Gremien fördert.

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

Sander, Niedersachsen, Tuesday, 30.09.2008, 10:46 (vor 5695 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Sander,
»
» die SchwbV hat auch Anspruch auf Besuch von Schulungen (Grundschlung) zum
» BetrVG. Solche Schulungen sind auch SchwbV zu empfehlen um so die Rechte
» und Pflichten des BR besser zu kennen, was auch die vertrauensvolle
» Zusammen-/Mitarbeit in den BR-Gremien fördert.

Hallo Bernhard,

die Schulungen liegen dem Gericht auch schon vor. Entscheidung voraussichtlich im Dezember.

Sander

Einsichtnahme in Unterlagen des Wirtschaftsausschusses

hackenberger, Tuesday, 30.09.2008, 10:48 (vor 5695 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,

» die Schulungen liegen dem Gericht auch schon vor. Entscheidung voraussichtlich im Dezember.
Lasse uns den genauen Inhalt/ Umfang der Klage und den Ausgang mit Aktenzeichen bitte wissen.

RSS-Feed dieser Diskussion