Anfrage (Gleichstellung)

Peter @, Wednesday, 26.01.2005, 07:29 (vor 7033 Tagen)

Hallo,

ist ein Antragsteller, der mit GdB 30 eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt, direkt von Antragseinreichung einem Schwerbehinderten gleichgestellt, oder fällt diese Regelung auch unter der Novellierung des IX SGB, so das die Gleichstellung erst dann erreicht ist, wenn der Antrag von Seiten der Agentur für Arbeit positiv entschieden wurde.

Danke für eure Hilfe im vorraus.

Gruß

Peter

Re: Anfrage

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 26.01.2005, 10:14 (vor 7033 Tagen) @ Peter

Hallo,
hier gilt der § 68 SGB IX, Absatz 2.
In diesem heißt es: Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam.

Grüße
Jürgen

Re: Anfrage

hackenberger, Wednesday, 26.01.2005, 10:48 (vor 7033 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

ab Antragstellung (i.d.R. oft auch per Telefonanruf) unterliegt der Antragsteller den Regelungen des SGB IX, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde ab >> Rechtskraft << dieses Bescheides/der Ablehnung der/die AntragstellerIn nicht mehr unter die Regelungen des SGB IX fallen.

Ganz wichtigt: Die "negativen" Veränderungen hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutze (§ 90 2a) gelten nicht bei lfd. Anträgen auf Gleichstellung. Das bedeutet: Hier gilt der besondere Kündigungsschutz schon ab Antragstellung. Daher macht es ggf. auch Sinn den Antrag telefonisch, somit sehr frühzeitig zu stellen.

Bernhard

Re: Anfrage

hackenberger, Wednesday, 26.01.2005, 11:07 (vor 7033 Tagen) @ Peter

Nachtrag:

Was ich noch vergessen habe: Es ist sehr wichtig, dass ich sofort nach Antragstellung auch den AG (am besten nachweislich) über die Antragstellung informiere. Denn es gibt Rechtsprechung, dass sofern der AG nicht vor Ausspruch der Kündigung Wissen von dem besonderen Kündigungsschutz hat dieses möglicher Weise zu Lasten des/der Betroffenen geht.

Ich teile daher stets lfd. Antragsverfahren dem AG als Vertrauensperson der Schwerbehinderten per Mail mit und schalte die Mailverfolgung ein und drucke mir alle Mails auch die Bestätigungen über Versand und auch dass das Mail gelesen wurde aus.

Bernhard

Re: Anfrage

hackenberger, Wednesday, 26.01.2005, 19:47 (vor 7032 Tagen) @ Peter

Hallo,

habe gerade einen Hinweis bekommen den ich euch nicht vorenthalten möchte. Es geht um meine Aussage „sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde ab >> Rechtskraft << dieses Bescheides/der Ablehnung der/die AntragstellerIn nicht mehr unter die Regelungen des SGB IX fallen“ diese Aussage würde in dieser Form was den besonderen Kündigungsschutz betrifft nicht von Integrationsämtern so nicht mitgetragen wird. Hier herrscht die Meinung, dass der besondere Kündigungsschutz bei einer Ablehnung des Antrages auf Gleichstellung für den Zeitraum des eventuell laufende Widerspruchsverfahren nicht mehr gegeben ist. Es ist mir leider hierzu keine entsprechende Rechtsprechung bekannt.

Daher hätte ich die Bitte an euch, falls einer auf einer Schulungsmaßnahme einen Fachanwalt oder gar Sozialrichter als Referent hat diese Frage einmal mit diesen zu erläutern.

Bernhard

Re: Kündigung: Gleichstellung im Rechtsbehelfsverfahren

Wolfgang E., Sunday, 06.11.2005, 19:40 (vor 6748 Tagen) @ hackenberger

» Daher hätte ich die Bitte, falls einer auf einer Schulungsmaßnahme einen Fachanwalt oder gar Sozialrichter als Referent hat diese Frage einmal mit diesen zu erläutern.

Zu den Forumsbeiträgen vom [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=814]26.01.2005[/link] und [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=145]25.04.2003[/link] zum Kündigungsschutz

Hallo Bernhard,

kann zwar nicht mit einem „Sozialrichter“ dienen, aber mit Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht. Dieser hat sich kürzlich zur Frage der Wirkung des Gleichstellungsverfahrens (unter Aufgabe seiner zuvor vertretenen abweichenden Aufassung zur schwebenden Unwirksamkeit) wie folgt geäußert:

Wirkung des Gleichstellungsverfahrens: „Steht die Kündigung unmittelbar bevor oder ist sie schon ausgesprochen, so ist das kein Grund, die Gleichstellungsentscheidung zu versagen. Zwar wird eine Gleichstellung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Da aber § 2 Abs. 2 SGB IX die Rückwirkung auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit anordnet, bleibt eine vorher ausgesprochene Kündigung von der Wirkung der Gleichstellung nicht unberührt. Eine nach Antragseingang erklärte Arbeitgeberkündigung ist wegen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Bekanntgabe der Gleichstellungsentscheidung schwebend unwirksam. Erfolgt die Gleichstellung, ist die Kündigung unwirksam, ansonsten wird sie endgültig wirksam.

Die Gesetzesänderung vom 23.04.2004 hat für das Gleichstellungsverfahren (§ 68 Abs. 2 SGB IX) entgegen der Ansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter (BIH) insoweit keine Änderung bewirkt. Sie lässt in § 90 Abs. 2a SGB IX nur den Beginn des Schutzes für Antragsteller im Verfahren auf Feststellung einer Schwerbehinderung (§ 69 Abs. 1 SGB IX) zeitlich später beginnen. Die Praxis mancher Agenturen für Arbeit, eine Gleichstellungsentscheidung wegen des 'schwebenden Kündigungsverfahrens' und aus 'Neutralitätsgründen' zu versagen, ist offensichtlich rechtswidrig.“

Düwell: Reformiertes Arbeitsrecht, Kapitel 8 Rn. 42

Re: Anfrage

Andrea @, Monday, 31.01.2005, 10:51 (vor 7028 Tagen) @ Peter

Ab Posteingang beim Arbeitsamt ist der Antragsteller einem Schwerbehinderten gleichgestellt (bezugnehmend auf Kündigungsschutz etc.)

Re: Anfrage

hackenberger, Monday, 31.01.2005, 10:58 (vor 7028 Tagen) @ Peter

Hallo Andrea,

sofern der Arbeitnehmer (Behinderter) den Antrag tel., also per Anruf bei der Arbeitsagentur stellt, gilt ab dem Anruf der besondere Kündigungsschutz. Die Agentur sendet dann dem Arbeitnehmer einen formellen Antrag auf dem aber ein "Zeitstempel" (Datum/Uhrzeit) angebracht wird. Einen Antrag telefonisch zu stellen ist oftmals, wenn man über die "Gerüchteküche" etwas von möglichen Kündigungen hört, sinnvoll weil’s so am schnellsten geht.

Bernhard

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