Einladung zum Bewerbungsgespräch - hier mal andersrum (Einstellung)

Gundi, Friday, 14.11.2008, 18:19 (vor 5659 Tagen)

Hallo,

ich bin Hauptvertrauensperson für Menschen mit Behinderung in einer Behörde . Ein Abteilungsleiter gab mir Bewerbungsunterlagen. Gesucht wird ein Dozent/ eine Dozentin (meistens sind das Pädagogen, Leute aus der Erwachsenenbildung, Psychologen). Eine Person mit einem GdB von 60 % hat sich beworben. Die Person ist habilitiert und hat einen Doktortitel. Sie ist für die ausgeschriebene Stelle völlig überqualifiziert.
Der Abteilungsleiter wollte von mir wissen, ob er die Person - die er seit Jahren kennt - einladen muss.
Ich habe gefragt, ob denn über die Bezahlung gesprochen wurde. Ja, es wurde. Die Stelle liegt um vier Besoldungsstufen niedriger als die jetzigen Bezüge dieser Prson. Der Abteilungsleiter sagte mir, die Person habe gesagt, für den Betrag würde sie es nicht machen, da müsste schon mehr geboten werden. Prof. Dr. weiß aber ganz genaus, dass das im öffentlichen Dienst nicht geht.

Nun möchte der Abteilungsleiter wissen, ob er diese Person zum Bewerbungsgespräch einladen muss.
Ich habe leider schon eine Notiz an den Abteilungsleiter gegeben in der ich die Ansicht vertrete, wenn über die Bezahlung keine Einigkeit erzielt werden kann, muss nicht eingeladen werden.

Nun hat der Abteilungsleiter sich an die zuständige Personalreferentin gewandt und um eine schriftliche Begründung für die sich bewerbende Person gebeten.

Welchen Rat könnt ihr mir geben.

Schon mal Danke
Gundi

Einladung zum Bewerbungsgespräch - hier mal andersrum

hackenberger, Friday, 14.11.2008, 18:42 (vor 5659 Tagen) @ Gundi

Hallo Gundi,

vorerst einmal die Frage: Kann es sein, dass Du diese Anfrage (Erstellt am 16.10.2008 - 22:34 Uhr von sarmale) bereist in einem anderen Forum gestellt hast, da sie vom Tenor dieser entspricht>


Nun aber zu Deiner Frage: Im Öffentlichen Dienst müssen schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Einzige Ausnahme, grundsätzliche und offenkundige Nichteignung. Diese ist hier ja aber nicht gegeben.

Das Thema Bezahlung/ Besoldung kann ja im Vorstellungsgespräch geklärt werden, ggf. auch gleich zu Beginn.

Man kann höchsten bei der Bewerberin anfragen, ob ihr bekannt ist, dass sie hier dann ggf. eine negative Einstufung in eine entsprechende niedrigere Besoldungsstufe akzeptieren muss, sofern sie hier eingestellt werden würde. Ob sie auch unter diesen Bedingungen ihre Bewerbung weiterhin aufrecht erhalten würde. Dieses sollte dann aber schriftlich erfolgen, damit man das Ganze auch belegen kann.

Es ist übrigens nicht die Aufgabe einer SchwbV/ HSchwbV dem AG mitzuteilen schwerbehinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Ganz besonders auch, weil diese mit dem Gesetz nicht vereinbar ist.

Es ist weiter auch nicht die Entscheidung einer SchwbV/ HSchwbV festzustellen, dass die angestrebte Entlohnung/ Besoldung zu hoch ist bzw. der/die Bewerber völlig überqualifiziert ist. Die Aufgaben der SchwbV ergeben sich aus § 95 SGB IX.

Der von Dir gewünschte Rat lautet also: Gem. SGB IX § 95 sich dafür stark zu machen, dass die geltenden Gesetze/ Erlasse und Verordnungen eingehalten werden. In diesem Falle, im öffentl. Dienst schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.

Die Nichteinladung wäre auch ein Verstoß gegen das AGG.

PS: Der GdB wird nicht mehr in "%" angeben, einfach nur noch GdB xx

Einladung zum Bewerbungsgespräch - hier mal andersrum

Gundi, Monday, 17.11.2008, 12:54 (vor 5657 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

du fragst:
»
» Kann es sein, dass Du diese Anfrage (Erstellt am
» 16.10.2008 - 22:34 Uhr von sarmale) bereist in einem anderen Forum gestellt
» hast, da sie vom Tenor dieser entspricht>

Nein, habe ich nicht.

Vielen Dank für deine Antwort. Ich war schon in der Personalabteilung. Die Person wird angerufen und detalliert über die zu erwartenden Bezüge informiert. Wenn sie sich darauf einlässt, wird es wohl zu einer Einstellung kommen.

Wobei ich immer noch meine, dass dadurch Menschen benachteiligt werden.
Aber das ist nicht Inhalt meines Ehrenamtes.


» Es ist übrigens nicht die Aufgabe einer SchwbV/ HSchwbV dem AG mitzuteilen
» schwerbehinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Ganz
» besonders auch, weil diese mit dem Gesetz nicht vereinbar ist.
»
Du hast Recht. Mir wurde irgendwann klar, dass da möglicherweise der Verusch unternommen wurde, die SBV an die Front zu schicken. Und fast wäre ich da 'reingetappt.

» Es ist weiter auch nicht die Entscheidung einer SchwbV/ HSchwbV
» festzustellen, dass die angestrebte Entlohnung/ Besoldung zu hoch ist bzw.
» der/die Bewerber völlig überqualifiziert ist. Die
» Aufgaben der SchwbV
»
ergeben sich aus § 95 SGB IX.
»
DAS habe ich nicht gemacht. Ich habe in meiner Notiz geschrieben:

Die Stelle ist mit xxxxx dotiert. Dr. xxx würde sich bei einem Wechsel von .... auf die ausgeschriebene Stelle erheblich verschlechtern.
Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Aus diesem Grund kann nach meiner Einschätzung von einer Einladung von ..... zu einem Bewerbungsgespräch abgesehen werden

Ich habe viel gelernt.

Herzlichen Dank
Gundi

Einladung zum Bewerbungsgespräch - hier mal andersrum

hackenberger, Monday, 17.11.2008, 15:36 (vor 5656 Tagen) @ Gundi

Hallo Gundi,

schön das WIR helfen konnten.

Es ist leider so, dass AG gerne einmal die Mandatsträger "einspannen wollen". Darauf müssen wir immer achten. Also sofern die Bewerberin zu Hohe Gehaltsansprüche hat, soll der AG ihr dieses erklären.

Im Gegenteil, wenn AG ggf. einmal aus welchen Gründen auch immer einem Bewerber mehr geben/ geben wollen, dann sollten wir dieses feststellen und im Nachgang für die anderen das Gleiche fordern.

Dann können wir uns positiv für die Beschäftigten einsetzen weil der AG uns die Vorlage geliefert hat.

Viel Spaß weiterhin im Mandat.

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