Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag? (Antragstellung / Widerspruch)

zicko, Bayern, Monday, 01.12.2008, 10:56 (vor 5649 Tagen)

Hallo,

könntet Ihr mir vielleicht bei folgender Situation bitte weiterhelfen>
MA stellt Antrag auf Schwerbehinderung => bekommt GdB 30.
Daraufhin wurde zusammen mit dem VdK Widerspruch eingelegt => abgelehnt.
VdK rät dem MA jetzt, mit den Ärzten über einen evtl. Erfog auf einen höheren GdB durch Klage beim Sozialgericht zu sprechen.

Nun tauchen folgende Fragen auf:
a) Wenn man Antrag auf Schwerbehinderung stellt, dann "genießt" man ja solange die Rechte daraus, bis ein endgültiger Bescheid erlassen wurde. Wie ist das bei einem Prozess vorm Sozialgericht> Befindet man sich dabei sozusagen im einem "schwebenden Verfahren", oder ist der Bescheid mit dem GdB von 30 rechtsgültig>
b) Oder soll die MA einfach ein halbes Jahr warten und dann einen Verschlimmerungsantrag stellen> Tenor der Ärzte ist nämlich, dass nicht alle Krankheiten berücksichtigt wurden.
c) Sollen wir jetzt gleich einen Antrag auf Gleichstellung stellen> Kann man das eigentlich, wenn ein Klageverfahren läuft>

Ziel des MA ist hauptsächlich, einen besseren Kündigungsschutz zu erhalten.

Das sind jetzt viele Fragen auf einmal. Hoffentlich nicht zuviele;-)
Vielen Dank im Voraus:flower:

Schöne Grüße
zicko

Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag?

hackenberger, Monday, 01.12.2008, 11:16 (vor 5649 Tagen) @ zicko

Hallo "zicko",

sofern die Fristen im Verfahrensgang eingehalten werden/wurden (also die Klage vor dem Sozialgericht vor Rechtswirksamkeit des abgewiesenen Widerspruches erfolgt) ist es ein schwebendes Verfahren. Der AN fällt somit unter die Regelungen des SGB IX. Der besondere Kündigungsschutz gilt unter dem Vorbehalt, dass es zu einem positiven Urteil kommt und dem Antragsteller keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden kann.

Der MA kann nach einem halben Jahr auch einen neuen Antrag stellen. Dieses macht aber nur Sinn, wenn dann bisher nicht beantragte gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen. Denn das VA wird wohl sonst bei einem lfd. Verfahren nicht anders entscheiden. Käme es dann zu einer Feststellung eines GdB >= 50, könnte der MA die Klage zurück ziehen.

Man kann auch gleich einen Antrag auf Gleichstellung stellen, sofern die Grundlagen dafür (Gefährdung der Beschäftigung aus in der Behinderung liegenden Gründen) gegeben sind. Die AfA muss man über die lfd. Klage unterrichten, die lassen dann das Gleichstellungsverfahren bis zum Abschluss der Klage ruhen.

PS: Der MA hatte doch Unterstützung des Vdk, dieser hätte ihm bestimmt diese Fragen auch alle beantwortet.

Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag?

Paul, Hamburg, Monday, 08.12.2008, 11:11 (vor 5642 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "zicko",
»
» sofern die Fristen im Verfahrensgang eingehalten werden/wurden (also die
» Klage vor dem Sozialgericht vor Rechtswirksamkeit des abgewiesenen
» Widerspruches erfolgt) ist es ein schwebendes Verfahren. Der AN fällt
» somit unter die Regelungen des SGB IX.
Der besondere Kündigungsschutz gilt
» unter dem Vorbehalt, dass es zu einem positiven Urteil kommt und dem
» Antragsteller keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden kann.
»
Hallo Bernhard,
habe nicht gefunden, wo dies im Gesetz steht.
Könnt ihr mir hier kurz helfen>
Gruß Paul

Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag?

hackenberger, Monday, 08.12.2008, 12:09 (vor 5642 Tagen) @ zicko

Hallo Paul,

ein § im SGB IX kann ich Dir leider auch nicht nennen. Ich kenne es nur aus Rechtsprechungen (habe aber auch kein Urteil hierzu). Gestärkt wird es auch für mich aus der Tatsache, dass sofern einem Antrag auf Schwerbehinderung stattgegeben wird, dieses immer ab Antragstellung Wirkung hat.

Dieses ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Rechte der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten sich per Gesetz ergeben. Der Feststellungsbescheid und der Ausweis haben hier rein deklaratorischen Charakter. Bei offensichtlicher Schwerbehinderung bedarf es dieser gar nicht.

Weiter auch, dass man gerade beim besonderen Kündigungsschutz, wegen Missbrauch dieses, eine Änderung mit der Novellierung brachte. Man hätte ja sonst auch hier einfach auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Feststellungsbescheid verweisen können.

» Ziel des MA ist hauptsächlich, einen besseren Kündigungsschutz zu
» erhalten.

Diesen hat er aber nur, sofern er einen positiven Feststellungsbescheid hat / erhält. Bitte aber auch beachten "Schwerbehinderte/Gleichgestellte" sind nicht unkündbar.

Kündigt also ein AG während eines lfd. Klageverfahren, ohne die Zustimmung beim IA beantragt zu haben, geht er das Risiko ein, dass das ArbG später die Kündigung als nicht rechtens bewertet. Welche mögliche rechtliche Folge dieses dann für den AG bedürfte dann auch einer gerichtlichen Klärung. Das IA würde aber in einem solchen Fall auch ein sog. Negativattest ausstellen, welches im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung entsprechen würde. Ob dieses dann rechtens wäre, müsste ebenfalls dann gerichtlich geklärt werden. Hierzu ist mir nach kein entsprechender Rechtsfall bekannt. Auch weil i.d.R. solche Verfahren meisten mit einem vergleich enden.

Vielleicht hefen Dir diese Beiträge auch noch weiter.

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Was ist der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen>
http://www.lwl.org/LWL/Soziales/integrationsamt/kuendigungsschutz/

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang auch der Jahresbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
für 2007/ 2008
. Hiernach wurden im Jahr 2007 "nur" rund 23 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse nach Abschluss des Kündigungsverfahrens weitergeführt. In 74 Prozent aller Fälle erfolgte eine Zustimmung durch das zuständige Integrationsamt.

Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag?

Paul, Hamburg, Monday, 08.12.2008, 16:26 (vor 5642 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob, wenn der Kollege einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt hat, dieser noch in der Bearbeitung ist, ich als SBV dann meine Informationsrechte aus § 92 einfordern kann. Und kann ich dies neben der Prävention irgenwie rechtlich belegen>
Lieben Gruß Paul

Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag?

hackenberger, Monday, 08.12.2008, 16:36 (vor 5642 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

ich unterstelle einmal, Du meinst den § 95 und nicht § 92.

Wenn Du die Suchfunktion mit dem Suchbegriff "Antragstellung" nutzt findest Du viele Beiträge welche dieses Thema betreffen.

Ich habe Dir einmal einige herausgesucht ;-)

http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=7296
http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=7091
http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=7076
http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=7141

Also bitte die Suchfunktion nutzen ;-)

Dieses ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Rechte der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten sich per Gesetz ergeben. Der Feststellungsbescheid und der Ausweis haben hier rein deklaratorischen Charakter. Bei offensichtlicher Schwerbehinderung bedarf es dieser gar nicht.

Noch die Bitte, nicht neue/ andere Fragestellungen in bestehende einfügen. Lieber immer bei veränderter Fragestellung eine neue Frage eröffnen.

Klage vorm Sozialgericht oder Verschlimmerungsantrag?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.12.2008, 11:11 (vor 5641 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

für den vorläufigen Rechtsschutz beim Erstantrag ist die Grundlage § 69 Abs. 1 SGB IX. Der ist zwar ziemlich verschwurbelt formuliert, bedeutet aber, daß spätestens 3 Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen bzw. Gutachten der vorläufige Rechtsschutz einsetzt, wenn das VA nicht entscheidet.

M. W. gilt diese Vorschrift aber ausdrücklich nicht für das Verfahren vor dem SG und bei einem Gleichstellungsantrag.

--
&Tschüß

Wolfgang

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