Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson (Allgemeines)

Andrea, Tuesday, 01.02.2005, 12:46 (vor 7026 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
kennt jemand das Urteil -ich glaube vom BAG- dass die 2. Vertrauensperson nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden darf. Wäre doch nonsens, wenn die Vertrauensperson selbst und der 1. Stellvertreter nicht anwesend sind oder der 1. Stellvertreter verhindert ist und ich die 2. Stellvertretung zu irgendwelchen Arbeiten hinzuziehe. Wozu dann überhaupt eine 2. Vertrauensperson> Ich hoffe es ist eine Ente. Es sei dazu erwähnt, dass es sich in meinem Fall nicht um freigestellte Schwerbehindertenvertretungen handelt. Ich konnte bei meinen Recherchen bisher nichts finden und ein aktueller Kommentar liegt mir leider noch nicht vor.
Gruß Andrea

Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson

hackenberger, Tuesday, 01.02.2005, 13:32 (vor 7026 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,

dieses Urteil betrifft, so wie ich es kenne die dauerhafte Übertragung von Aufgaben auf den/die 2. Stellvertretung. Bei Verhinderung der Vertrauensperson und oder des 1. Stellvertreters (z.B. wegen Krankheit) ist das was anderes.

Bernhard

Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson

hackenberger, Tuesday, 01.02.2005, 13:57 (vor 7026 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,
hier noch ein Nachtrag:
Schwerbehindertenvertretung: Bei Verhinderung der Vertrauensperson und ihres Vertreters kann ein weiterer Stellvertreter herangezogen werden

Ist sowohl die Vertrauensperson als auch das ihn unterstützende stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl verhindert, so sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl wahrzunehmen. Das gilt allerdings nur, wenn in dieser Zeit Tätigkeiten in der Schwerbehindertenvertretung anfallen, und nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls. Einer Zustimmung oder Freistellung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Der Sachverhalt:
In dem Betrieb des Arbeitgebers sind rund 300 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Die in diesem Betrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Die Vertrauensperson ist nach § 96 Abs.4 S.2 SGB IX von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie zieht das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben nach § 95 Abs.1 S.4 SGB IX heran.
Die Schwerbehindertenvertretung war der Auffassung, dass bei Erforderlichkeit ein weiterer Stellvertreter mit der nächst höheren Stimmzahl zur Erledigung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung herangezogen werden könne. Darüber habe sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu entscheiden. Die auf Unterlassung und Feststellung gerichteten Anträge der Schwerbehindertenvertretung hatten in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Auf die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Beteiligten wies das BAG die Anträge zurück.
Die Gründe:
Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung können zwar von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmzahl wahrzunehmen sein. Die Vertretung setzt aber voraus, dass in der Zeit der Verhinderung der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen. Das hat die Schwerbehindertenvertretung im Streitfall nicht vorgetragen.
BAG 7.4.2004, 7 ABR 35/03


Bernhard

Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Tuesday, 01.02.2005, 15:38 (vor 7026 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,
prinzipiell hat Bernhard recht.
Zu beachten ist dabei aber, dass das ergangene Urteil vor der Novellierung bzw. vor Inkrafttreten am 1.5.2004 gesprochen wurde.
Stellvertreter konnten vorher nur als Abwesenheitsvertretung herangezogen werden, und zwar der Reihe nach.
D.h. wenn die VP abwesend war, wurde die erste Stellvertretung herangezogen. Ist diese erkrankt oder ebenfalls abwesend, dann die 2. Stellvertretung.
Nach neuem Recht sieht das etwas anders aus.
Pro 100 Behinderte kann jeweils eine Stellvertretung zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden.
Würde heißen, bei 300 Behinderten eine Freistellung der VP (ab 200), 1.Stv, 2.Stv und wenn vorhanden 3.Stv. zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Vergleiche hierzu § 95 Abs. 1, 2. Unterabsatz.
Beachte auch, dass die Heranziehung zubestimmten Aufgaben die Abstimmung untereinander einschließt, was soviel heißt wie etwa gemeinsame Besprechung, Beratung usw. Die Heranziehung muß dem AG mitgeteilt werden (Unterrichtung)

Auch hat sich der Tenor geändert. Hieß es früher einmal wie oben beschrieben bei Abwesenheit (Uraub, Krankheit), so heißt es jetzt Verhinderung durch Abesenheit oder durch Wahrnehmung anderer Aufgaben.
Hierzu § 94 Absatz 1, Satz 1.

Ich hoffe, das hilft dir etwas weiter.
Grüße
Jürgen

Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson

Heinrich, Saturday, 30.05.2015, 11:17 (vor 3257 Tagen) @ Sozialportal

Hallo,


noch gibt es aber hierzu keine neue anderslautende BAG Rechtsprechung zur alten BAG, Beschluss vom 7. 4. 2004 - 7 ABR 35/03. Bisher nur Rechtsmeinungen, wenn auch von anerkannte Rechtsexperten im SGB IX.

Die vormalige BAG-Rechtsprechung ist durch die erwähnte Rechtsänderung 2004 wg. "zunehmender Aufgabenbelastung" (Bundestags-Drucksache 15/2318 S. 22; ebenso Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Rn. 15) der SBV über die gesetzliche Erweiterung des Heranziehungsrechts auf den zweiten Stellvertreter durch die zum 01.05.2004 in Kraft getretene Novelle als hinfällig bzw. als obsolet anzusehen (vgl. dazu Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 33).

Diese Rechtsprechung hatte bezüglich der zweiten Stellvertretung lediglich marginale zeitl. Bedeutung von weniger als 30 Tagen wg. des danach auslaufenden alten Rechts.

www.betriebsrat.com/urteile-sbv-vertretung-der-vertrauensperson

Fazit: AG könnte sich auf die alte, noch geltende BAG Rechtsprechung berufen und dann müsste ggf bis zum BAG erneut geklagt werden.

Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson

Andrea, Tuesday, 01.02.2005, 16:15 (vor 7026 Tagen) @ Andrea

Herzlichen Dank Jürgen,
so hab ich mir das fast auch gedacht. Schön, dass ich so schnell eine Antwort bekommen habe, mit der ich auch was anfangen kann. Ich hab mich auch bisher genau so verhalten.
Wünsche viel Ausdauer beim Antworten anderer Fragen.
Gruß Andrea

Re: Hinzuziehung der 2. stv. Vertrauensperson

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 10.02.2005, 11:00 (vor 7018 Tagen) @ Andrea

Hallo Kolleginnen und Kollegen,
das zitierte Urteil ist nun bei den Urteilen abrufbar.

Gruß Hans-Peter

RSS-Feed dieser Diskussion